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AW 2005/07/0053 ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005070053.A00 KI-generiert

Administrative court dismisses water law permit appeal citing expert confirmation of no groundwater impact.

Geschäftsnummer AW 2005/07/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the appeals against a water law permit for road construction and drainage projects. The applicants argued that the project would lower the water table and damage their wells, but the court relied on the authority's expert report which confirmed no significant impact. Consequently, the court found the applicants' concerns unsubstantiated and rejected their claims.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; § 10 Abs. 1 WAG 1989: The administrative court must set aside a permit decision only if the applicant proves the expert assessment is erroneous; mere disagreement with the expert's conclusion does not justify overturning the decision.

Schlagwörter

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water law permit groundwater impact expert assessment administrative review burden of proof permit appeal environmental protection

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
§ 10 Abs. 1 WAG 1989

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 30. April 2004 wurde der mitbeteiligten Partei im Spruchteil 1 die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung und Reinigung der Straßenabwässer der Landesstraße B 14 - Umfahrung K- , die teilweise Errichtung der Landesstraße B 14 - Umfahrung K - im Hochwasserabflussbereich der Donau, die Umlegung des "K Durchstichs", des T-aches und des W-Baches, die Errichtung von Brückentragwerken über den "K Durchstich" und den T-Bach sowie die Setzung von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen im Bereich "D-Teich" nach Maßgabe des zu Grunde liegenden, einen Bestandteil des Bescheides bildenden Projektes unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. August 2005 wurden die Berufungen der erst- bis drittbeschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). Auf Grund der Berufung der viertbeschwerdeführenden Partei wurde der erstinstanzliche Bescheid durch eine weiteres Auflage 30a betreffend einen Hochwasseralarmplan für die Errichtung der W-Bachüberführung ergänzt; im Übrigen wurde auch diese Berufung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II).

In der Begründung wird u.a. zu den Berufungseinwendungen des Erstbeschwerdeführers ausgeführt, es stehe aus sachverständiger Sicht schlüssig und zweifelsfrei fest, dass schon eine Beeinträchtigung des ersten Brunnens, welcher deutlich näher zur angeblich Grundwasser absenkenden Anlage liege, nicht gegeben sei. Dies sei umso mehr von dem weiter entfernt liegenden Brunnen anzunehmen.

Allgemein werde festgestellt, dass die Beurteilung und Auswirkungen der geplanten Maßnahmen und Anlagen, soweit sie von den beschwerdeführenden Parteien in ihren Auswirkungen und Wirkungen angezweifelt würden, schon im Projekt nachvollziehbar dargestellt worden seien und durch den Sachverständigen der Behörde nur mehr eine "Bestätigung" der Richtigkeit des von Fachkundigen erstellten Projektes erfolgt sei. Es sei kein Grund ersichtlich, dass die Angaben und Annahmen im Projekt nicht den Tatsachen entsprächen oder die angestellten Berechnungen unrichtig oder in ihren Auswirkungen falsch beurteilt worden seien.

Für die belangte Behörde bestehe kein Grund, an den Angaben des Amtssachverständigen zu zweifeln, dass die Auswirkungen auf die Brunnen der beschwerdeführenden Parteien über ein allfällig geringfügiges Ausmaß - sowohl quantitativ als auch qualitativ - nicht hinausgingen und zudem im Wesentlichen auf die Bauphase begrenzt sein würden.

Zusammengefasst könne im Wesentlichen festgehalten werden, dass die im Berufungsverfahren vorgebrachten Bedenken