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2005/05/0153 ECLI:AT:VWGH:2007:2005050153.X00 KI-generiert

2005/05/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 2005/05/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dem Erstmitbeteiligten gehört das Grundstück Nr. 1607/1, EZ 119, KG Linz; der Zweitmitbeteiligten gehört das Grundstück Nr. 1616/1, EZ 2897, KG Linz. Diese Grundstücke liegen in einem Gebiet, für welches der im Amtsblatt der Stadt Linz vom 13. Juni 1988 kundgemachte Bebauungsplan "W 101/25-Rudigierstraße" gilt. In diesem Bebauungsplan findet sich folgende Festlegung:

Legislator-Regeste

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2005/05/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): In ihren dagegen erhobenen Vorstellungen wiederholten die Mitbeteiligten ihre Auffassung, dass unter einem "Einstellplatz" jedenfalls ein überdachter Platz zu verstehen sei. § 49 Abs. 6 Oö BauO könne deshalb nicht herangezogen werden, weil die Beschotterung nach dem Bebauungsplan nicht unzulässig sei. Möglicherweise liege eine Nutzung der baulichen Anlage entgegen den Vorschriften des Bebauungsplanes vor, welche aber ein Vorgehen nach § 50 Oö BauO gefordert hätte. Da aber die bloße Beschotterung eine Form der Gartengestaltung sei, liege keine bauliche Anlage vor, sodass auch die zuletzt genannte Bestimmung nicht anwendbar sei.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Dem Erstmitbeteiligten gehört das Grundstück Nr. 1607/1, EZ 119, KG Linz; der Zweitmitbeteiligten gehört das Grundstück Nr. 1616/1, EZ 2897, KG Linz. Diese Grundstücke liegen in einem Gebiet, für welches der im Amtsblatt der Stadt Linz vom 13. Juni 1988 kundgemachte Bebauungsplan "W 101/25-Rudigierstraße" gilt. In diesem Bebauungsplan findet sich folgende Festlegung:

"Garagen und Einstellplätze sind außerhalb der Baufluchtlinien unzulässig soweit im Plan nichts anderes festgelegt ist."

Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: Magistrat) hielt den Mitbeteiligten im Schreiben vom 7. Juli 2004 vor, die Baubehörde hätte festgestellt, dass auf den gegenständlichen Grundstücken eine großflächige Schotterung vorgenommen worden sei, die als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge diene. Die errichteten Abstellplätze würden sich außerhalb der Baufluchtlinie befinden und seien daher auf Grund des Bebauungsplanes unzulässig.

Der Erstmitbeteiligte äußerte sich dazu dahingehend, dass infolge des Umbaues des von ihm betriebenen Krankenhauses Parkplätze nicht benützbar seien, weshalb vorübergehend die von der Behörde beanstandeten Stellflächen geschaffen worden seien.

Mit Bescheid vom 22. September 2004 trug der Magistrat gemäß § 49 Abs. 6 Oö BauO 1994 den Mitbeteiligten auf, die vorhandenen Kraftfahrzeugabstellplätze auf den genannten Grundstücken, die außerhalb der Baufluchtlinien zu liegen kämen, zu entfernen. Es sei festgestellt worden, dass eine großflächige Schotterung vorgenommen worden sei, die als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge diene. Die Schotterung stelle weder eine anzeigepflichtige noch eine baubewilligungspflichtige Maßnahme dar, es gelte aber der Bebauungsplan W 101/25, der Garagen und Einstellplätze für unzulässig erkläre.

In ihren dagegen getrennt erhobenen Berufungen beanstandeten die Mitbeteiligten zunächst, dass ihnen gemeinsam der Auftrag erteilt worden sei, obwohl jedem von ihnen ein Grundstück gehöre. Es sei auch unterlassen worden festzustellen, welche Teile der geschotterten Fläche innerhalb und welche außerhalb der Baufluchtlinie zu liegen kämen. Verboten seien durch den Bebauungsplan lediglich Einstellplätze, aber nicht Abstellplätze; das Einstellen eines Kraftfahrzeuges bedeute stets, dass sich über dem Kraftfahrzeug eine weitere Schutzhülle, z.B. ein Flugdach, befinden müsse. § 29 Abs. 6 Oö BauO sei nicht anwendbar, weil die Beschotterung weder anzeige- noch bewilligungspflichtig sei und auch nach dem Bebauungsplan eine Schotterung nicht unzulässig sei. Es sei keine bauliche Anlage ausgeführt worden.

Über Auftrag der Berufungsbehörde wurde von der Abteilung Stadtvermessung des Magistrats ein Plan hergestellt, aus dem der Umfang des geschotterten Parkplatzes auf beiden gegenständlichen Grundstücken ersichtlich ist. Zu diesem Plan äußerten sich die Mitbeteiligten dahingehend, dass die Bezeichnung "geschotterter Parkplatz" unrichtig sei, weil es sich um eine beschotterte Fläche handle. Die Schotterung habe mit der Nutzung keinen Zusammenhang. Gerügt wurde, dass im Plan keine Fixpunkte vermessungstechnisch angegeben worden seien.

Der Stadtsenat der beschwerdeführenden Landeshauptstadt wies mit Bescheid vom 3. März 2005 die Berufungen als unbegründet ab.

Der Spruch des Bescheides wurde folgendermaßen neu formuliert:

"Dem ... als Eigentümer des Grundstückes Nr. 1607/1 EZ 119, KG Linz und der ... als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 1616/1, EZ 2897, KG Linz, wird aufgetragen, zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides die auf den genannten Grundstücken errichteten geschotterten Kraftfahrzeugabstellplätze zu entfernen, wobei die Verpflichtung nach Maßgabe des beiliegenden Lageplanes GZ. ... den jeweiligen Grundstückseigentümern nur hinsichtlich des in seinem Eigentum stehenden Grundstückes betrifft."

Unter Hinweis auf den angefertigten Plan stellte die belangte Behörde fest, dass auf beiden gegenständlichen Grundstücken die Parkplätze zur Gänze außerhalb der Baufluchtlinie situiert seien. Nach allgemeinem bautechnischen Begriffsverständnis sei unter "Einstellplatz" eine unbebaute oder mit einem Schutzdach versehene weder dem ruhenden noch dem fließenden öffentlichen Verkehr dienende Fläche zu verstehen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sei. Daraus ergebe sich zwanglos, dass der Bebauungsplan neben Garagen auch bebaute (mit einem Schutzdach versehene) und unbebaute Kfz-Abstellflächen außerhalb der Baufluchtlinien verbiete. Zum Vorbringen in der Berufung, die Schotterung stehe mit der Nutzung in keinem Zusammenhang, verwies die Berufungsbehörde auf das Schreiben der Mitbeteiligten vom 20. Juli 2004, in welchem sie unmissverständlich erklärt hätten, dass die Schotterung ausschließlich den Zweck habe, Kfz-Abstellflächen für die Mitarbeiter des Krankenhauses zu schaffen. Im Übrigen stehe es den Mitbeteiligten frei, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass zu keiner Tages- und Nachtzeit Fahrzeuge auf den Grundstücken abgestellt würden. Auf diese Weise könnten sie eine Sachverhaltsänderung herbeiführen, die möglicherweise die Vollstreckung des Auftrages unzulässig machte.

In ihren dagegen erhobenen Vorstellungen wiederholten die Mitbeteiligten ihre Auffassung, dass unter einem "Einstellplatz" jedenfalls ein überdachter Platz zu verstehen sei. § 49 Abs. 6 Oö BauO könne deshalb nicht herangezogen werden, weil die Beschotterung nach dem Bebauungsplan nicht unzulässig sei. Möglicherweise liege eine Nutzung der baulichen Anlage entgegen den Vorschriften des Bebauungsplanes vor, welche aber ein Vorgehen nach § 50 Oö BauO gefordert hätte. Da aber die bloße Beschotterung eine Form der Gartengestaltung sei, liege keine bauliche Anlage vor, sodass auch die zuletzt genannte Bestimmung nicht anwendbar sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde diesen Vorstellungen Folge, hob den Berufungsbescheid der beschwerdeführenden Landeshauptstadt auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptstadt Linz zurück. Zu Recht hätten die Vorstellungswerber auf § 2 Z. 40 Oö Bautechnikgesetz verwiesen, in dem bei einem Stellplatz für Kraftfahrzeuge entweder ein Abstellplatz oder eine Garage genannt werde, der Begriff Einstellplatz aber nicht aufscheine. Da der Bebauungsplan Einstellplätze für unzulässig erkläre, nicht jedoch Abstellplätze, habe die Berufungsbehörde den Begriff Abstellplatz fälschlich nicht vom Begriff Einstellplatz unterschieden. Der Entfernungsauftrag finde somit keine Deckung im Gesetz. Bereits aus diesem Grund seien die Vorstellungswerber in ihren subjektiv öffentlichen Rechten verletzt worden, sodass auf das weitere Vorstellungsvorbringen nicht eingegangen werden musste.

Gegen diesen aufhebenden Vorstellungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Landeshauptstadt Linz. Mit der Beschwerde wurde der Amtsbericht vom 23. März 1987, betreffend die beabsichtigte Änderung des bisherigen Bebauungsplanes W101/III, vorgelegt. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie die Erstmitbeteiligte, eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der geltende Bebauungsplan verbietet "Garagen und Einstellplätze". Streit besteht darüber, was unter dem Begriff "Einstellplatz" zu verstehen ist.

Die geltende Baurechtslage in Oberösterreich (Bauordnung, Bautechnikgesetz, Bauverordnung, Raumordnungsgesetz) kennt keinen Begriff "Einstellplatz". § 2 Z. 40 Oö Bautechnikgesetz (LGBl. Nr. 67/1994; BauTG) enthält folgende Definition:

"Stellplatz für Kraftfahrzeuge: ein Abstellplatz oder eine Garage".

Aber auch "Abstellplätze" werden gesetzlich nicht definiert; da das Gesetz ausdrücklich "die mit Schutzdächern versehenen Abstellplätze" kennt (§ 3 Abs. 2 Z. 5 Oö BauO 1994; § 6 Abs. 1 Z. 3 BauTG), ist wohl davon auszugehen, dass unter "Stellplätzen" unbebaute Abstellplätze, Abstellplätze mit Schutzdächern und Garagen zu verstehen sind.

Schon die im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bebauungsplanes (Kundmachung vom 13. Juni 1988) geltende Rechtslage enthielt den Begriff "Abstellplatz", aber nicht den Begriff "Einstellplatz". § 30 Abs. 2 Oö BauO 1976, LGBl. Nr. 35, lautete:

"Stellplätze sind entweder Abstellplätze oder Garagen. Abstellplätze sind unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, weder dem fließenden noch dem ruhenden öffentlichen Verkehr dienende Flächen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind. Garagen sind allseits umschlossene Gebäude oder ebensolche Gebäudeteile, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind

..."

Bis zum Inkrafttreten der Oö BauO 1976 galt auch in Oberösterreich die Reichsgaragenordnung, DRGBl. I Seite 219 (RGO; siehe den bei Neuhofer/Sapp, Oberösterreichische Baurecht, Linz 1977, Seite 105, wiedergegebenen Ausschussbericht). § 1 RGO lautete auszugsweise:

"(1) Einstellplätze sind unbebaute oder mit Schutzdächern versehene weder dem ruhenden noch dem fließenden öffentlichen Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.

(2) Garagen sind bauliche Anlagen oder Räume, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.

..."

Vergleicht man nun § 2 Abs. 1 RGO,

"Einstellplätze sind unbebaute oder mit Schutzdächern versehene weder dem ruhenden noch dem fließenden öffentlichen Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind"

mit § 30 Abs. 2 BauO 1976,

"Abstellplätze sind unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, weder dem fließenden noch dem ruhenden öffentlichen Verkehr dienende Flächen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind"

so zeigt sich unzweifelhaft, dass lediglich die Begriffe "Einstellplatz" bzw. "Einstellen" durch "Abstellplatz" bzw. "Abstellen" ersetzt wurden; Einstellplätze wie Abstellplätze konnten somit nach beiden Gesetzen sowohl unbebaut als auch mit Schutzdächern versehen sein.

Damit verbietet sich eine von den historischen Gegebenheiten losgelöste Wortinterpretation, wonach unter "Einstellen" ein Hineinstellen zumindest unter ein Schutzdach zu verstehen sei. Krzizek, System des österreichischen Baurechts II, 466, definiert im Übrigen "Einstellen" wie folgt:

"Unter Einstellen von Kraftfahrzeugen ist jedes Abstellen betriebsbereiter Kraftfahrzeuge über die zum Aus- und Einsteigen oder zum Be- und Entladen erforderliche Zeit hinaus zu verstehen."

Wie sich aus dem vorgelegten Amtsbericht vom 23. März 1987 ergibt, sollte durch die hier gegenständliche Festlegung im Bebauungsplan eine weitere Verschlechterung der Durchgrünung verhindert werden; durch das Verbot der Anlage von Einstellplätzen und Garagen sollte der vorhandene Grünflächenanteil gesichert werden. An anderer Stelle wird ausgeführt, dass die vorhandenen Garten- und Freiflächen besondere Berücksichtigung gefunden hätten und der unbedingt erhaltenswerte Baumbestand durch die Festlegung strenger Baufluchtlinienführung und des Verbotes von Garagen und Einstellplätzen im Bestand gesichert werden sollte.

Die Erstmitbeteiligte bringt dazu vor, dass dieser planerischen Absicht auch durch die Festlegung des Verbotes von mit Schutzdächern versehenen Abstellflächen entsprochen worden wäre, sodass "Einstellplätze" in diesem Sinne zu definieren seien. Auf Grund des dargelegten historischen Verständnisses des Begriffes "Einstellplatz" ist aber anzunehmen, dass der Verordnungsgeber, hätte er sich mit dem Verbot von mit Schutzdächern versehenen Abstellplätzen zur Erreichung der planerischen Absicht begnügt, dies entsprechend zum Ausdruck gebracht hätte. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass, um das Ziel der Durchgrünung von Hofflächen in der Linzer Innenstadt zu erreichen, beide Gestaltungsformen von Abstellplätzen erfasst sein sollten.

Der angefochtene Bescheid, der von einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht gebilligten Auslegung des Begriffes "Einstellplatz" im gegenständlichen Bebauungsplan ausgeht, war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 14. Dezember 2007