Unlabeled product demonstration in match coverage and specific magazine content in ads violate ORF advertising identification and content reference bans
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria (VwGH) dismissed the complainant's appeal, upholding the lower authority's finding that the broadcasting license holder violated the Austrian ORF Act and ordering the applicant to pay EUR 381.90 in administrative costs to the respondent. The case concerned two specific broadcast infractions on a national television channel: first, the intermixing of advertising for a tire manufacturer with a football match announcement by displaying the product's technical features and using associated promotional phrases, which the court found exceeded the permissible display of a prize in a contest; second, the advertising for a periodical magazine by showing open pages featuring interviews with athletes, which was deemed an unlawful reference to specific content rather than a general reference to the title. The decisive legal basis was § 13(3) ORF-G, which mandates clear identification of advertising, and § 13(8) ORF-G, which prohibits advertising for the specific content of periodical printed publications. The court rejected the applicant's arguments, relying on prior jurisprudence establishing that detailed visual demonstrations of products and the display of specific magazine content constitute violations of these provisions, even if not explicitly labeled as ads or if headlines are omitted.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 13 Abs. 3 ORF-G; § 13 Abs. 8 ORF-G: Broadcasting unmarked advertisements mixing product promotion with sports content or revealing specific content of periodicals constitutes a violation of broadcasting regulations.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProvision cited to legally ground the dismissal of the administrative appeal as unfounded.
Legal basis for the award of administrative costs and expenses to the respondent.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem hier angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 20. Jänner 2005 stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei am 1. Oktober 2004 im Fernsehprogramm ORF 1 gegen das ORF-G verstoßen habe, und zwar einerseits durch die Vermischung von Werbung mit der Ankündigung eines Fußball-Länderspiels gegen die Kennzeichnungsverpflichtung des § 13 Abs. 3 ORF-G (Spruchpunkt I.a) und andererseits durch die Ausstrahlung von konkreten Inhalten der Zeitschrift "N" gegen das Verbot des § 13 Abs. 8 leg. cit., für Inhalte eines periodischen Druckwerkes zu werben (Spruchpunkt I.b).
In der Begründung zum ersten Spruchteil verwies die belangte Behörde zunächst auf die Anzeige der KommAustria, wonach die beschwerdeführende Partei am 1. Oktober 2004 eine Ankündigung für das Fußball-Länderspiel Österreich gegen Polen gesendet und dabei Fußballszenen gezeigt habe, die ein Sprecher mit den Worten " ...Tempo, Technik, Halt und Sicherheit" begleitet habe. "Direkt im Anschluss daran" sei eine Animation eingespielt worden, auf der ein Auto zu sehen sei, das auf einer Schneefahrbahn rasch fahrend zum Stillstand komme, sodass dabei die Reifen der Firma "C" und das Reifenprofil in werblich eindeutiger Weise dargestellt worden seien. Ein Sprecher des Werbetrailers habe dabei auf ein Gewinnspiel hingewiesen, das während der Fernsehübertragung durchgeführt werde und bei dem ein Reifensatz der Firma C gewonnen werden könne.
Ergänzend stellte die belangte Behörde fest, dass in eindeutiger Weise ein näher genanntes Modell des Reifens der genannten Firma zur Schau gestellt worden sei, wobei "für 8 Sekunden ausschließlich" diese Reifen dargestellt worden seien. Dass es sich dabei um Werbung und entgegen den Behauptungen der beschwerdeführenden Partei nicht bloß um das Zeigen des Preises eines Gewinnspieles handle (dafür hätte nach Ansicht der belangten Behörde die bloße Einblendung des Markennamens der Reifen genügt), ergebe sich, so die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung, aus der "dramaturgischen Darstellung" (Anhalten des Fahrzeuges, auf dem die genannten Reifen montiert sind, auf einer Schneefahrbahn) und aus der gleichzeitigen Verwendung von Begriffen wie "Halt" und "Sicherheit", die die gezeigten Reifen mit dem Fußball-Länderspiel "dramaturgisch verquicken". Da diese Werbung nicht als solche gekennzeichnet gewesen sei, habe die beschwerdeführende Partei gegen § 13 Abs. 3 ORF-G verstoßen.
Den zweiten Spruchteil begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen eines Werbespots für die periodisch erscheinende Zeitschrift "N" entgegen § 13 Abs. 8 ORF-G den konkreten Inhalt dieser Zeitschrift beworben habe, weil in diesem Spot auf ein mit den Sportlern M R und H M geführtes Interview hingewiesen wurde und dazu zwei Seiten der Zeitschrift aufgeschlagen gezeigt worden seien (nach der Anzeige seien auf diesen Seiten Fotos der genannten Sportler zu sehen). Damit habe die beschwerdeführende Partei nicht bloß auf den Titel und die Blattlinie im Sinne der letztzitierten Bestimmung hingewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerde vertritt hinsichtlich des Spruchpunktes I.a entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde die Meinung, es handle sich bei der Darstellung der Reifen um das bloße Zeigen des Preises eines Gewinnspieles und nicht um Werbung, sodass § 13 Abs. 3 ORF-G gar nicht zur Anwendung gelange. Von der Beschwerde unbestritten bleiben die wiedergegebenen behördlichen Feststellungen über die Art der Darstellung der Reifen und dass diese dabei 8 Sekunden lang ausschließlich gezeigt wurden. Da dies über die notwendige Präsentation des Preises eines Gewinnspieles hinaus geht und geeignet ist, bislang uninformierte und unentschlossene Zuseher für den Erwerb des Produktes zu gewinnen und damit den Absatz des Produktes zu fördern, - vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. November 2007, Zl. 2005/04/0167, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird -, ist dieses Beschwerdevorbringen nicht zielführend.
Zu Spruchpunkt I.b lässt die Beschwerde unbestritten, dass im Werbespot für die genannte Wochenzeitschrift auf Interviews mit zwei Sportlern hingewiesen und Seiten des geöffneten Magazins gezeigt wurden. Im Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/04/0204, auf das gleichfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass schon die Abbildung des aktuellen Covers einer Wochenzeitschrift und der dort abgedruckten Bilder, selbst wenn dabei die Schlagzeilen der Zeitschrift nicht wiedergegeben werden, einen unzulässigen Hinweis auf den konkreten Inhalt eines periodischen Druckwerkes im Sinne des § 13 Abs. 8 ORF-G darstellt. Daher liegt in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Inhalt der Zeitschrift nicht nur verbal angekündigt, sondern durch aufgeschlagene Seiten sogar veranschaulicht wird, umso mehr ein Verstoß gegen die letztgenannte Bestimmung vor.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 1. Oktober 2008