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AW 2004/18/0341 ECLI:AT:VWGH:2005:AW2004180341.A00 KI-generiert

VwGH denies suspension of deportation order due to severe repeated criminal offenses and public safety concerns.

Geschäftsnummer AW 2004/18/0341
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria rejected the applicant's request to suspend the enforcement of his deportation order. Although the applicant argued that deportation would separate him from his family and leave him without a life foundation in Kosovo, the court noted his history of multiple convictions for burglary, assault, and drug violations. The court determined that the gravity of these repeated offenses and the danger they pose to public safety outweighed the applicant's personal interests, thus refusing the suspension.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; The Administrative Court of Austria may grant a suspension of deportation only if no overriding public interests oppose it and enforcing the order would cause disproportionate hardship, but such suspension is denied when the applicant has committed severe, repeated criminal offenses creating a significant danger to public safety.

Schlagwörter

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suspension of deportation overriding public interest proportionality test repeated criminal offenses public safety concerns disproportionate hardship VwGG § 30

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer ist am 24. Mai 1981 im Kosovo geboren und hält sich seit November 1993 im österreichischen Bundesgebiet auf. Er ist verheiratet und Vater von zwei minderjährigen Kindern. Seine Eltern und seine zwei Brüder befinden sich ebenfalls in Österreich.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 25. April 2002 wurde der Beschwerdeführer ua wegen Nötigung, Körperverletzung und gefährlicher Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. August 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrerer Einbruchdiebstähle, Körperverletzung, gefährlicher Drohung und eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, davon 13 Monate bedingt, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 25. Februar 2003 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Vielzahl von strafbaren Handlungen (29 Einbruchdiebstählen) zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. April 2004 wegen eines Einbruchdiebstahles und einer gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer begründet den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass er durch die Durchsetzung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes von seiner Familie getrennt würde und in den Kosovo zurückkehren müsste, wo es ihm an "jedweder Lebensgrundlage" fehlen würde. Die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes sei derzeit nicht notwendig, weil er noch in Strafhaft angehalten werde.

Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen im Hinblick auf die Schwere der wiederholten und einschlägigen Straftaten, derentwegen der Beschwerdeführer gerichtlich verurteilt wurde, und die von ihm ausgehende Gefahr für das Eigentum und die Gesundheit anderer Menschen zwingende öffentliche Interessen entgegen. W i e n , am 10. Jänner 2005

Dr. Strohmayer

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung: