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2004/18/0053 ECLI:AT:VWGH:2004:2004180053.X00 KI-generiert

Säumnisbeschwerde admissibility: requirement to devolve decision to supervising authority before filing complaint for failure to decide.

Geschäftsnummer 2004/18/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the appellant's complaint for lack of admissibility, upholding the procedural requirement that the appellant had failed to exhaust prior remedies. The dispute concerned an administrative delay (Säumnis) by the Security Directorate of Vienna, which had failed to render a decision within six months on an appeal against a decision rejecting the revocation of a permanent entry ban issued under the 1997 Aliens Act. The court held that the complaint was premature because, despite the Security Directorate being the final administrative instance for such appeals, the appellant was legally required to first invoke the supervising federal minister for internal affairs via the doctrine of devolution (§ 73 AVG) to effect a transfer of jurisdiction before filing a complaint to the VwGH. Consequently, based on § 27 VwGG and the exhaustion of instances doctrine, the complaint was rejected by decree as the statutory prerequisites for a delay complaint were not met.

Legislator-Regeste

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Art. 132 B-VG, § 73 Abs. 1 AVG, § 34 Abs. 1 VwGG; Säumnisbeschwerde admissibility: requirement to devolve decision to supervising authority before filing complaint for failure to decide: The dispute concerned an administrative delay (Säumnis) by the Security Directorate of Vienna, which had failed to render a decision within six months on an appeal against a decision rejecting the revocation of a permanent entry ban issued under the 1997 Aliens Act. The court held that the complaint was premature because, despite the Security Directorate being the final administrative instance for such appeals, the appellant was legally required to first invoke the supervising federal minister for internal affairs via the doctrine of devolution (§ 73 AVG) to effect a transfer of jurisdiction before filing a complaint to the VwGH. Consequently, based on § 27 VwGG and the exhaustion of instances doctrine, the complaint was rejected by decree as the statutory prerequisites for a delay complaint were not met.

Schlagwörter

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Art. 132 B-VG § 73 Abs. 1 AVG § 34 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 B-VG
§ 73 Abs. 1 AVG
Diese Beschränkung des Instanzenzuges hindert nur die Anfechtung von Bescheiden im Rechtsmittelverfahren, nicht jedoch den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Devolutionsweg (§ 73 Abs. 1 AVG).
§ 34 Abs. 1 VwGG
The legal basis cited in the final order for dismissing the complaint for lack of admissibility.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 1 VwGG

The legal basis cited in the final order for dismissing the complaint for lack of admissibility.

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

I. 1. Mit der vorliegenden, am 1. März 2004 zur Post gegebenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) mit dem Vorbringen geltend, dass er gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. Juli 2003, mit dem gemäß § 44 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, sein Antrag vom 4. September 2002 auf Aufhebung des mit Bescheid dieser Behörde vom 16. März 1994 gegen ihn erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes abgewiesen worden sei, am 8. August 2003 Berufung erhoben habe und die belangte Behörde über die Berufung nicht entschieden habe.

II. 1. Gemäß § 27 erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

2. Gemäß § 94 Abs. 1 FrG entscheidet über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.

Diese Beschränkung des Instanzenzuges hindert nur die Anfechtung von Bescheiden im Rechtsmittelverfahren, nicht jedoch den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Devolutionsweg (§ 73 Abs. 1 AVG). Die Möglichkeit, nach dieser Gesetzesstelle den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht demnach der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den jeweils den Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 20. Februar 2004, Zl. 2003/18/0309, mwN).

3. Da der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Weg der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, nämlich den Bundesminister für Inneres, anzurufen, er jedoch von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vor.

4. Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 31. März 2004