2004/15/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über eine Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen Bescheide des Finanzamtes betreffend Wiederaufnahme der Verfahren (Einkommensteuer 1989 bis 1994 und Gewerbesteuer 1991 bis 1993) sowie Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1998, Gewerbesteuer für die Jahre 1989 bis 1993, Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1989, 1992 und 1993 sowie Verspätungszuschlag betreffend die Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993 dahin, dass sie die Berufung betreffend die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren und betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1996 sowie Gewerbesteuer 1989 bis 1993 sowie hinsichtlich der Festsetzung der Verspätungszuschläge abwies und die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998 abänderte.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34 Abs. 2 VwGG, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG; 2004/15/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Mit hg. Verfügung vom 6. Mai 2004, 2004/15/0053-2, stellte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zurück und forderte sie auf, das Recht bestimmt zu bezeichnen, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Das Verfahren wird eingestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über eine Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen Bescheide des Finanzamtes betreffend Wiederaufnahme der Verfahren (Einkommensteuer 1989 bis 1994 und Gewerbesteuer 1991 bis 1993) sowie Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1998, Gewerbesteuer für die Jahre 1989 bis 1993, Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1989, 1992 und 1993 sowie Verspätungszuschlag betreffend die Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993 dahin, dass sie die Berufung betreffend die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren und betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1996 sowie Gewerbesteuer 1989 bis 1993 sowie hinsichtlich der Festsetzung der Verspätungszuschläge abwies und die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998 abänderte.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht geltend, die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Bescheid "in ihren Rechten" verletzt. Als Beschwerdegründe würden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, wobei wie folgt ausgeführt werde.
Mit hg. Verfügung vom 6. Mai 2004, 2004/15/0053-2, stellte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zurück und forderte sie auf, das Recht bestimmt zu bezeichnen, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG).
Innerhalb der gesetzten Frist erstattete die beschwerdeführende Partei einen mit 7. Juni 2004 datierten Ergänzungsschriftsatz, in welchem sie diesem ihr erteilten Mängelbehebungsauftrag mit folgender Erklärung nachzukommen versuchte:
"Die Beschwerdeführerin kommt diesem Auftrag fristgerecht nach und macht folgende Beschwerdepunkte geltend bzw. erachtet sich in folgenden Rechten verletzt: