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2004/08/0098 ECLI:AT:VWGH:2004:2004080098.X00 KI-generiert

Reinstatement for missed complaint deadline due to erroneous legal remedy instruction in social insurance contribution assessment

Geschäftsnummer 2004/08/0098
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) granted the applicant's request for reinstatement to the former legal status, allowing the filing of the administrative court complaint that had been missed due to a deadline error. The dispute arose from a 2001 decision by the Salzburg Landeshauptmann regarding the social insurance liability and retroactive contribution assessment for artists employed at the 1991 Salzburg Festival, where the lower authority's remand decision erroneously advised the party that an appeal was available, despite § 415 ASVG excluding judicial review for the specific contribution assessment aspect. Applying § 46 Abs. 2 VwGG, the VwGH held that the erroneous legal remedy instruction in the prior decision excused the missed deadline for filing a complaint with the VwGH, thereby restoring the procedural status quo so that the substance of the case regarding the contribution liability can now be adjudicated.

Legislator-Regeste

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§ 46 Abs. 1 VwGG, § 415 ASVG, § 66 Abs. 4 AVG, § 46 Abs. 2 VwGG; Reinstatement for missed complaint deadline due to erroneous legal remedy instruction in social insurance contribution assessment: The dispute arose from a 2001 decision by the Salzburg Landeshauptmann regarding the social insurance liability and retroactive contribution assessment for artists employed at the 1991 Salzburg Festival, where the lower authority's remand decision erroneously advised the party that an appeal was available, despite § 415 ASVG excluding judicial review for the specific contribution assessment aspect. Applying § 46 Abs. 2 VwGG, the VwGH held that the erroneous legal remedy instruction in the prior decision excused the missed deadline for filing a complaint with the VwGH, thereby restoring the procedural status quo so that the substance of the case regarding the contribution liability can now be adjudicated.

Schlagwörter

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§ 46 Abs. 1 VwGG § 415 ASVG § 66 Abs. 4 AVG § 46 Abs. 2 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 46 Abs. 1 VwGG
Cited in the dispositive order as the legal basis for granting the application for reinstatement to the former legal status.
§ 415 ASVG
128.291/1-3/04, unter Hinweis auf § 415 ASVG gemäß § 66 Abs.
§ 66 Abs. 4 AVG
128.291/1-3/04, unter Hinweis auf § 415 ASVG gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
§ 46 Abs. 2 VwGG

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 46 Abs. 1 VwGG

Cited in the dispositive order as the legal basis for granting the application for reinstatement to the former legal status.

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Volltext

Dem Antrag wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid hat über die Versicherungspflicht von bei den Salzburger Festspielen 1991 beschäftigten Künstlern und über die daraus sich ergebende Beitragsnachverrechnung abgesprochen. Er enthielt (nur) die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen Berufung eingebracht werden könne.

Die von der beschwerdeführenden Partei fristgerecht erhobene Berufung wurde, soweit sie sich gegen die Beitragspflicht richtete, mit Bescheid des Bundesministers vom 12. Mai 2004, Zl. 128.291/1-3/04, unter Hinweis auf § 415 ASVG gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei - wie sie bescheinigt - am 26. Mai 2004 zugestellt.

Mit einem am 4. Juni 2004 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragt die beschwerdeführende Partei ua. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist, wobei als Wiedereinsetzungsgrund die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird. Gleichzeitig holte die beschwerdeführende Partei die versäumte Rechtshandlung nach und erhob hinsichtlich des Abspruchs über die Beitragspflicht Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 5. April 2001.

§ 46 Abs. 1 bis 5 VwGG lauten:

"§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.

(3) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses, in den Fällen des Abs. 2 spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat."

Der Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 46 Abs. 2 VwGG liegt auf Grund des eingangs dargelegten, von der beschwerdeführenden Partei ausreichend bescheinigten und vom Verwaltungsgerichtshof als erwiesen angenommenen Sachverhalt vor, weil der beschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich seines Abspruches über die Beitragsnachverrechnung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt wurde, welches ihr gemäß § 415 ASVG nicht zukommt.

Die Frist des § 46 Abs. 3 zweiter Fall VwGG ist gewahrt. Da auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen, war in Ansehung der Beschwerdefrist vor dem Verwaltungsgerichtshof dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.

Die Entscheidung in der Sache wird nach Durchführung eines Vorverfahrens ergehen.

Wien, am 4. August 2004