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2004/04/0153 ECLI:AT:VWGH:2008:2004040153.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal on natural gas permit where gas pipes were illegally laid in floor screed violating technical guidelines.

Geschäftsnummer 2004/04/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complainants' appeal against the refusal of a natural gas installation permit. The court found that the submitted project documents explicitly stated gas pipes were laid in the floor screed, which directly violated ÖVGW technical guidelines prohibiting such installation. Since the project failed to meet technical requirements, the administrative authority's rejection was lawful, rendering the appeal unfounded.

Legislator-Regeste

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§ 3 Abs. 1 Steiermärkisches Gasgesetz 1973; ÖVGW-Richtlinie G 2/2: The court holds that a permit application is inadmissible if the technical description reveals a violation of mandatory technical guidelines regarding gas pipe installation in floor screeds, thereby precluding approval regardless of other arguments.

Schlagwörter

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natural gas installation permit floor screed pipe violation technical guidelines compliance administrative appeal dismissal ÖVGW directive G 2/2

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§§ 47 ff VwGG
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
§ 48 Abs. 2 Z. 2 VwGG
Dieser Aufwand ist aber mit dem Pauschbetrag für den Vorlageaufwand abgegolten, sodass daneben kein Schriftsatzaufwand im Sinne des § 48 Abs. 2 Z. 2 VwGG gebührt (vgl.
§ 3 Abs. 1 Steiermärkisches Gasgesetz 1973
ÖVGW-Richtlinie G 2/2
Eine Verlegung von Gasrohrleitungen im Estrich ist jedoch gemäß der ÖVGW-Richtlinie G 2/2 nicht zulässig.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
Erkenntnis vom 28. März 2008, Zl. 2005/12/0181
Erkenntnis vom 28. März 2008, Zl. 2005/12/0181).

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Mit Eingabe vom 24. September 2002 beantragten die Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (in der Folge: BH) die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Flüssiggasanlage. In der technischen Beschreibung der geplanten Flüssiggasanlage heißt es unter der Überschrift "Leitungsführung" wörtlich:

"... In der Folge führt die Leitung NW 15, Stahlrohr nach DIN 2441, im Estrich, alle Verbindungen geschweisst, palimex isoliert bis zu der Verbrauchseinrichtung im Bad/WC, ..."

In der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2003 findet sich folgender handschriftlicher Vermerk:

"Nach Eröffnung d. VH wird ein Ortsaugenschein durchgeführt.

Vom maschinenbautechn. ASV (Amtssachverständigen) war folgende Stellungnahme abgegeben (worden):

Aus maschinentechn Sicht bestehen aufgrund der örtl. Gegebenheiten Bedenken hinsichtl des gefahrlosen Abströmens allfällig ausströmenden Flüssiggases. Dies begründet sich daraus, dass der Aufstellungsraum des Gasverbrauchsgerätes in direkter Vbg. (Verbindung) mit einem offenen Kellerabgang steht und nicht ausgeschlossen werden kann, dass Flüssiggas im Gebrechensfalle in den darunter liegenden Kellerraum abströmt.

Seitens der Projektanten wird ein abgeändertes Projekt eingereicht u. die VH vertagt."

In einer schriftlichen Stellungnahme vom 6. Juni 2003 wiederholte der Amtssachverständige detailliert seine in der mündlichen Verhandlung abgegebene Stellungnahme. In ihrer Replik vertraten die Beschwerdeführer die Auffassung, der Aufstellungsraum des Flüssiggasgerätes entspreche den geltenden Vorschriften. In einer weiteren Stellungnahme vom 1. August 2003 äußerte sich der Amtssachverständige wie folgt:

"Darüberhinaus geht aus der vorliegenden technischen Beschreibung ... hervor, dass die Leitung NW 15, Stahlrohr nach DIN 2441, im Estrich zur Gasverbrauchseinrichtung verlegt wurde. Eine Verlegung von Gasrohrleitungen im Estrich ist jedoch gemäß der ÖVGW-Richtlinie G 2/2 nicht zulässig.

Es wird folglich zusammenfassend nochmals festgestellt, dass das derzeit vorliegende Projekt nicht den einschlägigen Regeln der Technik entspricht, und diesem daher aus maschinentechnischer Sicht nicht zugestimmt werden kann. Es wäre daher ein entsprechendes Projekt auszuarbeiten und der Behörde vorzulegen."

Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern zur Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 23. September 2003 zur Kenntnis gebracht, wobei sie gleichzeitig aufgefordert wurden, bis längstens 10. Oktober 2003 bekannt zu geben, ob das Projekt modifiziert werde.

Mit Bescheid der BH vom 15. Oktober 2003 wurde den Beschwerdeführern die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Flüssiggasanlage nicht erteilt und der Antrag auf gasrechtliche Bewilligung abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, aus den Ausführungen des maschinentechnischen Amtssachverständigen ergebe sich schlüssig und nachvollziehbar, dass das beantragte Projekt, im Besonderen der gewählte Aufstellungsort und die Aufstellungsart, nicht den Regeln der Technik iSd § 3 Abs. 1 Steiermärkisches Gasgesetz entspreche. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 17. Oktober 2003 zugestellt.

In einem Schriftsatz vom 3. Oktober 2003, der bei der BH am 28. Oktober 2003 einlangte, brachten die Beschwerdeführer (u.a.) Folgendes vor:

"Zum nun zusätzlich angeführten Umstand, dass die Leitung im Estrich verlegt werde und dies nicht den gültigen Regelwerken entspricht halten wir fest, dass die Leitung im Fußboden in Übereinstimmung mit den gültigen Regelwerken verlegt wird.

Die Textierung in der technischen Beschreibung stellt leider eine sprachliche Ungenauigkeit dar und wird umgehend korrigiert."

In weiterer Folge erhoben die Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH Berufung, in der sie - neben für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht weiter relevanten Ausführungen zu Art und Ort der Aufstellung des Gasverbrauchsgerätes - wörtlich ausführten:

"Zum nun zusätzlich angeführten Umstand, dass die Leitung im Estrich verlegt werde und dies nicht den gültigen Regelwerken entspricht halten wir fest, dass die Leitung im Fußboden in Übereinstimmung mit den gültigen Regelwerken verlegt wird.

Wir stellen daher fest, dass das vorgelegte Projekt vollinhaltlich den derzeit gültigen Gesetzen und Regelwerken entspricht und ersuchen um Genehmigung der Anlage."

Im Berufungsverfahren führte der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 26. November 2003 (u.a.) aus:

"Da in der Flüssiggasverordnung 2002 keine Details über die Art der Verlegung von Flüssiggasleitungen enthalten sind, ist für die Beurteilung die ÖVGW-Richtlinie G2 Teil 2, Pkt. 4.2.6, vom November 2002 heranzuziehen, wo festgelegt ist, dass Rohrleitungen nicht im Estrich verlegt werden dürfen.

Dies wurde auch im Gutachten des maschinentechnischen Amtssachverständigen vom 1.8.2003 ... festgestellt. Im Schreiben der (Beschwerdeführer) vom 3.10.2003 an die (BH) wurde zugesichert, diese Tatsache bei der Ausführung zu berücksichtigen. Ein Nachweis hierüber fehlt jedoch in dem von der Behörde übermittelten Akt."

In Beantwortung dieses Schreibens ersuchte die P. GmbH, die von den Beschwerdeführern beauftragte Projektantin, mit Schreiben vom 17. Dezember 2003 um Fristverlängerung zur Stellungnahme aus näher genannten Gründen.

Mit Eingabe vom 26. März 2004 legten die Beschwerdeführer - nunmehr anwaltlich vertreten - ein Privatgutachten vor, das zwar umfangreiche Ausführungen zur Widerlegung der Ansicht des Amtssachverständigen über die vom geplanten Aufstellungsort des Flüssiggasgerätes ausgehenden Gefahren, zur Frage der Verlegung der Rohrleitungen im Estrich jedoch keine Aussage enthält.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab und führte in ihrer Begründung - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung - aus, dass Rohrleitungen laut ÖVGW-Richtlinie G2 Teil 2, Pkt. 4.2.6. nicht im Estrich verlegt werden dürften.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Erzeugung, Speicherung, Lagerung, Leitung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe (Steiermärkisches Gasgesetz 1973), LGBl. Nr. 54/1973, idF LGBl. Nr. 73/2001, bedarf die Errichtung einer Anlage zur Lagerung, Speicherung, Leitung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe der Bewilligung der Behörde.

Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die Anlage den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. In der Bewilligung können Auflagen erteilt werden, die der Sicherung der in diesem Gesetz festgelegten Erfordernisse dienen.

Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. sind Gasanlagen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, dass das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet sowie eine Verunreinigung der Luft und Sachschaden vermieden wird.

Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. kann der Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des Abs. 1 bei Planung und Ausführung einer Gasanlage jedenfalls durch den Nachweis der Einhaltung der auf Grund des Gesetzes BGBl. Nr. 211/1992 (Kesselgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 468/1992, erlassenen Vorschriften sowie der Anwendung der einschlägigen Önormen erbracht werden.

In den Materialien zur mit LGBl. Nr. 46/1987 kundgemachten ersten Novelle des Steiermärkischen Gasgesetzes 1973 (vgl. 9 Blg., Steiermärkischer Landtag, XI. GP, 1987, S 3.) heißt es unter anderem:

"Da sowohl für bewilligungspflichtige als auch für solche Anlagen, die nicht der Bewilligungspflicht unterliegen, die im § 3 enthaltenen allgemeinen Erfordernisse maßgebend sind, werden für die Beurteilung der Übereinstimmung mit den Erfahrungen der technischen Wissenschaften die neu gefassten 'Technischen Richtlinien' der ÖVGW heranzuziehen sein."

Punkt 4.2.6 der ÖVGW-Richtlinie G 2 (ÖVGW-TR Flüssiggas 2002)

lautet:

"4.2.6 Leitungen im Fußboden

...

Rohrleitungen dürfen nicht im Estrich verlegt werden. ..."

Die Beschwerdeführer erachten sich ihrem gesamten Vorbringen nach in ihrem Recht auf Erteilung der in Rede stehenden Genehmigung verletzt. Die Beschwerde setzt sich inhaltlich ausschließlich mit der Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich des Aufstellungsortes der Gasverbrauchseinrichtung auseinander, geht jedoch mit keinem Wort auf die von den Amtssachverständigen in beiden Instanzen als nicht mit den ÖVGW-Richtlinien und damit nicht mit den Erfahrungen der technischen Wissenschaften (siehe die oben wiedergegebenen Materialien) im Einklang stehende - und somit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Steiermärkisches Gasgesetz 1973 nicht erfüllende - Verlegung der Rohrleitungen im Estrich ein. Auch aus dem Akt ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer tatsächlich - wie im Schreiben vom 3. Oktober 2003 angekündigt - eine Modifikation der Planunterlagen vorgelegt hätten. Dass die Textierung in der technischen Beschreibung der Leitungsführung eine "sprachliche Ungenauigkeit" darstellte und demnach nicht von einer Verlegung im Estrich auszugehen wäre, ist auf Grund der bereits eingangs dargestellten, eindeutigen Formulierung für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.

Da das eingereichte Projekt schon deshalb nicht genehmigungsfähig ist, kann die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb sich ein Eingehen auf den weiteren von der Behörde herangezogenen Abweisungsgrund und das dazu erstattete Beschwerdevorbringen erübrigt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Dabei war der belangten Behörde lediglich der von ihr beantragte Ersatz des Vorlageaufwandes zuzuerkennen, nicht hingegen der weiters beantragte Ersatz des Schriftsatzaufwandes: Enthält nämlich der als "Gegenschrift" erstattete Schriftsatz der belangten Behörde wie im vorliegenden Fall lediglich Verweisungen auf den angefochtenen Bescheid sowie den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, nicht jedoch ein sonstiges auf die Beschwerdeschrift oder auf die Sache Bezug habendes Vorbringen, so liegt kein Schriftsatzaufwand vor, der über den Aufwand hinausginge, der üblicherweise mit einem Begleitschreiben zur Aktenvorlage verbunden ist. Dieser Aufwand ist aber mit dem Pauschbetrag für den Vorlageaufwand abgegolten, sodass daneben kein Schriftsatzaufwand im Sinne des § 48 Abs. 2 Z. 2 VwGG gebührt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. März 2008, Zl. 2005/12/0181).

Wien, am 29. Oktober 2008