Inadmissibility of appeal due to mismatch between claimed right to license issuance and revocation of disabled driver’s license under § 29b StVO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appeal as inadmissible, thereby upholding the prior administrative decision to revoke the applicant’s disabled driver’s license and ordering the applicant to pay the respondent authority EUR 381.90 in litigation costs. The dispute concerned the legality of a revocation decision issued under § 29b StVO, which the applicant challenged by alleging a violation of the right to the *issuance* of a disabled driver’s license. The court ruled the appeal inadmissible under § 34 Abs. 1 and 3 VwGG because the specific ground of complaint must explicitly identify the subjective right claimed; as the administrative act revoked an existing license rather than denying its initial issuance, the applicant’s expressly stated legal claim did not match the nature of the challenged act.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG; § 34 Abs. 1, 3 VwGG: A complaint must precisely identify the specific right alleged to be violated; if the complainant explicitly cites revocation of a permit, the court cannot consider a complaint based on the non-granting of that permit as the same right.
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KI-generiertLegal basis for dismissing the appeal as inadmissible due to a mismatch between the claimed right and the challenged administrative act.
Legal basis for the order to reimburse litigation costs to the respondent authority.
Volltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dessen Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 letzter Satz StVO.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die sich jedoch aus nachfolgenden Gründen als unzulässig erweist:
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg. Nr. 11.525/A) kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides entscheidende Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Mai 2004, Zlen. 2004/02/0108, 0109).
Als Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer geltend, er erachte sich in seinem Recht "auf Ausstellung eines Gehbehindertenausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO ... beeinträchtigt".
Wird der Beschwerdepunkt - wie hier - vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Mai 2003, Zl. 2001/02/0069).
Mit dem vorliegenden angefochtenen Bescheid wurde jedoch dem Beschwerdeführer nicht die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises verweigert, sondern dieser entzogen. Daher konnte der Beschwerdeführer dadurch nicht in dem von ihm als Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Recht verletzt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 10. September 2004