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2004/02/0153 ECLI:AT:VWGH:2004:2004020153.X00 KI-generiert

Inadmissibility of appeal due to mismatch between claimed right to license issuance and revocation of disabled driver’s license under § 29b StVO

Geschäftsnummer 2004/02/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the appeal as inadmissible, thereby upholding the prior administrative decision to revoke the applicant’s disabled driver’s license and ordering the applicant to pay the respondent authority EUR 381.90 in litigation costs. The dispute concerned the legality of a revocation decision issued under § 29b StVO, which the applicant challenged by alleging a violation of the right to the *issuance* of a disabled driver’s license. The court ruled the appeal inadmissible under § 34 Abs. 1 and 3 VwGG because the specific ground of complaint must explicitly identify the subjective right claimed; as the administrative act revoked an existing license rather than denying its initial issuance, the applicant’s expressly stated legal claim did not match the nature of the challenged act.

Legislator-Regeste

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§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG; § 34 Abs. 1, 3 VwGG: A complaint must precisely identify the specific right alleged to be violated; if the complainant explicitly cites revocation of a permit, the court cannot consider a complaint based on the non-granting of that permit as the same right.

Schlagwörter

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administrative appeal inadmissibility complaint subject matter definition disabled person ID card revocation administrative procedure act specific right violation claim

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG
11.525/A) kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides entscheidende Bedeutung zu.
§ 34 Abs. 1 VwGG
§ 34 Abs. 3 VwGG
§ 41 Abs. 1 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet.
§§ 47 ff VwGG
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl.
§ 29b Abs. 1 StVO
Als Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer geltend, er erachte sich in seinem Recht "auf Ausstellung eines Gehbehindertenausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO ...
§ 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGG
Legal basis for dismissing the appeal as inadmissible due to a mismatch between the claimed right and the challenged administrative act.

Zitierte Rechtsprechung

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VwSlg. Nr. 11.525/A
September 1984, VwSlg. Nr. 11.525/A) kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs.
Beschluss vom 11. Mai 2004, Zlen. 2004/02/0108, 0109
Beschluss vom 11. Mai 2004, Zlen. 2004/02/0108, 0109).
Beschluss vom 20. Mai 2003, Zl. 2001/02/0069
Beschluss vom 20. Mai 2003, Zl. 2001/02/0069).

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGG

Legal basis for dismissing the appeal as inadmissible due to a mismatch between the claimed right and the challenged administrative act.

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333

Legal basis for the order to reimburse litigation costs to the respondent authority.

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dessen Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 letzter Satz StVO.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die sich jedoch aus nachfolgenden Gründen als unzulässig erweist:

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg. Nr. 11.525/A) kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides entscheidende Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Mai 2004, Zlen. 2004/02/0108, 0109).

Als Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer geltend, er erachte sich in seinem Recht "auf Ausstellung eines Gehbehindertenausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO ... beeinträchtigt".

Wird der Beschwerdepunkt - wie hier - vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Mai 2003, Zl. 2001/02/0069).

Mit dem vorliegenden angefochtenen Bescheid wurde jedoch dem Beschwerdeführer nicht die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises verweigert, sondern dieser entzogen. Daher konnte der Beschwerdeführer dadurch nicht in dem von ihm als Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Recht verletzt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 10. September 2004