AW 2003/17/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer Beschwerdeführer bekämpft mit der zur hg. Zl. 2003/17/0296 protokollierten Beschwerde die Abweisung seiner Vorstellung gegen die Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe nach § 15 Abs. 1 Nö Gemeindewasserleitungsgesetz, LGBl. 6930, in der Höhe von EUR 1.029,30 zuzüglich USt. Der Beschwerdeführer wendet sich insbesondere gegen die Annahme der Abgabenbehörden, der Abgabentatbestand sei erst am 1. Jänner 2003 verwirklicht worden. Der Anschluss sei vielmehr bereits früher erfolgt.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; AW 2003/17/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1. Der Beschwerdeführer bekämpft mit der zur hg. Zl. 2003/17/0296 protokollierten Beschwerde die Abweisung seiner Vorstellung gegen die Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe nach § 15 Abs. 1 Nö Gemeindewasserleitungsgesetz, LGBl. 6930, in der Höhe von EUR 1.029,30 zuzüglich USt. Der Beschwerdeführer wendet sich insbesondere gegen die Annahme der Abgabenbehörden, der Abgabentatbestand sei erst am 1. Jänner 2003 verwirklicht worden. Der Anschluss sei vielmehr bereits früher erfolgt.
2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass das Erfordernis, die für die Verhältnisse des Beschwerdeführers "nicht unbedeutenden Kosten des mit dem Verfahren in Zusammenhang stehenden Wasseranschlusses in einem zu bezahlen", die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers bedrohe.
3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028).
Der vorliegende Antrag erfüllt diese Anforderungen an die Konkretisierungspflicht nicht. Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich, zumal sich - im Hinblick auf die Ausführungen zum Anschluss der gegenständlichen Liegenschaft im Jahre 1992 - die wiedergegebenen Ausführungen über die nicht unbedeutenden Kosten "des mit diesem Verfahren im Zusammenhang stehenden Wasseranschlusses" nicht auf die Kosten des Wasseranschlusses selbst, sondern nur auf die in Rede stehende Anschlussgebühr beziehen können.
4. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 1. Dezember 2003