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2003/11/0012 ECLI:AT:VWGH:2003:2003110012.X00 KI-generiert

2003/11/0012 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 2003/11/0012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde geltend, weil diese über die von der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2002 erhobene Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 7. Mai 2002, mit dem der Beschwerdeführerin gemäß § 26 Abs. 5 FSG die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens aufgetragen worden war, innerhalb der Frist von sechs Monaten nicht entschieden habe.

Legislator-Regeste

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§ 26 Abs. 5 FSG, § 27 Abs. 1 VwGG, Art. 132 B-VG, § 43 Abs. 11 FSG, § 35 Abs. 1 FSG, § 73 Abs. 2 AVG; 2003/11/0012 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG idF BGBl. I Nr. 158/1998 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

Schlagwörter

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§ 26 Abs. 5 FSG § 27 Abs. 1 VwGG Art. 132 B-VG § 43 Abs. 11 FSG § 35 Abs. 1 FSG § 73 Abs. 2 AVG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde geltend, weil diese über die von der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2002 erhobene Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 7. Mai 2002, mit dem der Beschwerdeführerin gemäß § 26 Abs. 5 FSG die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens aufgetragen worden war, innerhalb der Frist von sechs Monaten nicht entschieden habe.

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG idF BGBl. I Nr. 158/1998 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

Nach § 43 Abs. 11 FSG (idF BGBl. I Nr. 65/2002) sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 35 Abs. 1 und 36 Abs. 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, anhängigen Verfahren nach der vorher geltenden Rechtslage weiter zu führen. Die neue Fassung des § 35 Abs. 1 FSG, der die Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern als Berufungsbehörden gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde vorsieht, ist am 1. August 2002 in Kraft getreten. Da das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsverfahren bereits vor diesem Zeitpunkt anhängig war, bleibt es bei der Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Berufungsbehörde.

Beim Verwaltungsgerichtshof kann eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch einen Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung (dazu gehört nach dem zuvor Gesagten auch das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren nach dem Führerscheingesetz) nicht geltend gemacht werden. Eine Säumnisbeschwerde wäre erst bei Säumnis der - im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG zuständig gewordenen - sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde, das ist hier der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, zulässig (siehe dazu unter anderem den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2002, Zl. 2002/11/0221, mwN). Die wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde erhobene Säumnisbeschwerde war

daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2003