Building permit devolution: loss of jurisdiction to lower authority after statutory decision deadline expires
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court annulled the appealed decision for the defect of uncompetence of the lower administrative authority, thereby ruling in favor of the appellants and awarding them legal costs. The dispute concerned a building authorization and the subsequent appellate and devolution proceedings, where the lower authority issued a decision on the devolution petition after the statutory deadline had already expired. Under Article 73 of the General Administrative Procedure Act, the jurisdiction to decide on the matter transferred to the superior authority upon the applicants' written request for devolution due to the lower authority's delay; consequently, the lower authority lacked the competence to issue the decision at issue.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 73 Abs. 1 AVG; § 73 Abs. 2 AVG: If an administrative authority fails to issue a decision within the statutory period, jurisdiction transfers to the superior authority upon the party's written request, rendering any subsequent decision by the lower authority void for lack of competence.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertLegal basis for the annulment of the appealed decision due to the lack of competence of the lower administrative authority.
Legal basis for the award of costs and expenses to the successful appellants.
Regulation determining the specific amount of expenses awarded to the successful appellants.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Burgenland hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid vom 9. Mai 2000 wurde den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung für den teilweisen Abbruch eines bestehenden Wirtschaftsgebäudes und für die Errichtung einer landwirtschaftlich genutzten Halle auf dem Grundstück Nr. 349, EZ 388, KG Klingenbach, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie hinsichtlich der Auflagenpunkte 9, 10 und 12 Abänderung bzw. ersatzlose Aufhebung begehrten. Der Gemeinderat der Gemeinde Klingenbach gab mit Bescheid vom 31. Oktober 2002 dieser Berufung hinsichtlich der Auflagenpunkte 10 und 12 Folge, während der Auflagepunkt 9 des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurde. Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde am 21. November 2002 bei der Gemeinde Klingenbach eingebracht und langte bei der belangten Behörde am 2. Dezember 2002 ein. Mit Schreiben vom 8. Juli 2003, gerichtet an die Burgenländische Landesregierung, machten die Beschwerdeführer Säumnis der belangten Behörde geltend und beantragten den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihre Vorstellung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Dieser Antrag langte bei der Burgenländischen Landesregierung am 9. Juli 2003 ein.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 11. Juli 2003 gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge und bestätigte den Bescheid des Gemeinderates.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde erstattete eine als "Stellungnahme" bezeichnete Gegenschrift, in der sie darauf hinwies, dass sie in Unkenntnis des Devolutionsantrages den angefochtenen Bescheid erlassen habe, räumte aber ein, dass der Bescheid nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist ergangen sei.
Die Burgenländische Landesregierung als gemäß § 36 Abs. 3 VwGG verständigte Oberbehörde übermittelte eine Gegenschrift, in der sie ausführte, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Entscheidungsfrist bereits abgelaufen war und dass die belangte Behörde ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG treffe. Sie beabsichtige nicht die Abweisung des Devolutionsantrages.
Eine Aktenvorlage erfolgte durch keine der beiden Behörden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG hat die Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen. Zu jenem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführer ihren Devolutionsantrag an die Oberbehörde richteten, war die Frist des § 73 Abs. 1 AVG, wie sich aus dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt ergibt, abgelaufen.
Nach § 73 Abs. 2 AVG geht, wenn der Bescheid der Partei nicht innerhalb der Frist des § 73 Abs. 1 zugestellt wird, auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über.
Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführer vom 8. Juli 2003, eingelangt bei der Oberbehörde am 9. Juli 2003, war die belangte Behörde zur Erlassung ihres Bescheides vom 11. Juli 2003 nicht mehr zuständig.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, allerdings im Rahmen des von den Beschwerdeführern gestellten Begehrens.
Wien, am 18. November 2003