VwGH allows appeal against refusal of defense aid due to poverty and high stakes of administrative penalty.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice revoked the authority's decision refusing legal aid to the complainant. The complainant, facing significant fines and potential imprisonment, argued poverty prevented hiring counsel, while the authority rejected the request. The court ruled that the combination of financial inability and the severe threat to personal liberty necessitated legal aid to ensure a proper defense.
Legislator-Regeste
KI-generiert§51a Abs1 VStG; The independent administrative senate must grant defense aid when a defendant is unable to bear costs due to poverty and the case involves special circumstances or high stakes requiring a proper defense in the interest of justice.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund sowie das Land Salzburg haben dem Beschwerdeführer je zur Hälfte Aufwendungen in der Höhe von EUR991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 19.November2002 wurden über den Beschwerdeführer wegen Verwaltungsübertretungen gemäß §§5 Abs2, 99 Abs1 litbStVO 1960, §1 Abs3 iVm §37 Abs4 iVm §37 Abs1FSG1997, §42 Abs1iVm §134 Abs1 KFG1967 und §4 Abs5iVm §99 Abs3 litbStVO1960 Geldstrafen in der Höhe von EUR3.000,--, EUR1.000,--, EUR40,-- und EUR300,-- (Ersatzfreiheitsstrafen:
40Tage; 14Tage; 12Stunden; 4 Tage) verhängt.
Mit Schreiben vom 10.Dezember2002 beantragte der Beschwerdeführer bei der besagten Bundespolizeidirektion die Beigebung eines Verteidigers, weil er auf Grund seiner momentanen Situation nicht in der Lage sei, einen Wahlverteidiger zu bestellen; weiters sei er im Moment gesundheitlich nicht in der Lage, selbst eine Berufungsschrift zu verfassen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß §51a Abs1VStG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde abzuweisen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§51a Abs1 VStG, in der Fassung der Novelle BGBlI Nr158/1998, lautet:
"Ist der Beschuldigte außer Stande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist."
Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in §51a Abs1 VStG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (vgletwa das hgErkenntnis vom 28.März2003, Zl2003/02/0061).
Strittig ist im vorliegenden Fall lediglich, ob die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Verwaltungsrechtspflege erforderlich war. In Anbetracht der unstrittig gegebenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinn des §51a Abs1VStG sowie der damit zu erwartenden Uneinbringlichkeit der mit dem besagten Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg verhängten Geldstrafen stand für den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren -für das er (erkennbar) die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragte-die Bestätigung der von der Bundespolizeidirektion Salzburg ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen immerhin in der Dauer von (insgesamt) 58Tagen und 12Stunden auf dem Spiel. Angesichts eines drohenden Entzugs der persönlichen Freiheit in diesem Ausmaß war der Rechtsfall für den Beschwerdeführer von besonderer Tragweite, weshalb vorliegend auf dem Boden der dargestellten Rechtslage die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers geboten war. Dies hat die belangte Behörde verkannt.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß §42 Abs2Z1VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§47ffVwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung2003, BGBlIINr333.
Wien, am 31.März2005