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2002/17/0341 ECLI:AT:VWGH:2003:2002170341.X00 KI-generiert

Supplementary municipal water connection fee triggered by increased building calculation area under Lower Austrian law

Geschäftsnummer 2002/17/0341
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria (VwGH) dismissed the complainant's complaint as unfounded, upholding the final decision of the local municipality council which confirmed the assessment of a supplementary water connection fee of EUR 13,208.80 (originally 13,208.80 Austrian Schillings), and ordered the complainant to reimburse the lower Austria government EUR 381.90 in procedural costs within two weeks. The dispute concerned the legality of a supplementary fee levied under the Lower Austrian Municipal Water Supply Act 1978 following an expansion of the complainant's building, which increased the calculation area for the water connection fee; the complainant argued that no new performance by the municipality justified the additional charge, claiming the increased water usage was already covered by the regular water usage fee. The court ruled that where the calculation area for a water connection fee changes, the fee must be recalculated under § 7 of the Lower Austrian Municipal Water Supply Act 1978, and a supplementary fee in the amount of the difference is mandatory if the new total exceeds the previously paid fee by at least 10% (and a minimum of 100 Austrian Schillings), finding the administrative authority correctly applied this statutory requirement to the increased infrastructure obligations for waste disposal of the larger building.

Legislator-Regeste

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§ 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978; § 42 Abs. 1 VwGG: A supplementary water connection fee is legally required when a change in the calculated area results in a new fee at least 10% higher than the previously paid amount, and the complainant's claim of violation is therefore unfounded.

Schlagwörter

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supplementary water fee connection area calculation percentage increase threshold municipal water law administrative court dismissal fee adjustment obligation procedural compliance

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978
Februar 1999 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde der Beschwerdeführerin gemäß § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§ 43 Abs. 2 VwGG
Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die vorliegende Beschwerde betreffend die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe als unbegründet.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003 § 3 Abs. 2
Art. 14 Abs. 4 Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Bescheid vom 24. Februar 1999 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde der Beschwerdeführerin gemäß § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930 in der derzeit geltenden Fassung, und der geltenden Wasserabgabenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe in der Höhe von S 13.208,80 vor. Bei der Berechnung der Ergänzungsabgabe ging die mitbeteiligte Marktgemeinde von einer Berechnungsfläche von 375,71 m2 nach der erfolgten Änderung (Einheitssatz S 52,50) aus und verminderte diesen Betrag um die vor der Änderung angefallene Anschlussabgabe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr sei bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde eine Wasseranschlussabgabe von S 13.208,80 vorgeschrieben worden. Der im Nachhinein vorgeschriebenen Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe stehe keine Leistung der mitbeteiligten Marktgemeinde gegenüber. Die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe sei daher rechtswidrig.

Mit Bescheid vom 4. Mai 1999 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde.

Mit Bescheid vom 21. September 1999 gab die belangte Behörde der gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde erhobenen Vorstellung Folge, behob den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 4. Mai 1999 und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Berufungsentscheidung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 3. Mai 1999 enthalte neben dem Spruch, dass die Berufung vom 7. April 1999 als unbegründet abgewiesen und der Abgabenbescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich bestätigt werde, auch noch eine ausführliche Begründung. Diese Begründung sei aber nicht vom Beschluss des Gemeinderates gedeckt, weil in diesem Beschluss nur festgehalten werde, dass die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Abgabenbescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich bestätigt werde. Eine Begründung finde sich in diesem Beschluss des Gemeinderates nicht. Liege aber dem Intimationsbescheid kein seinen Inhalt von deckender Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans zu Grunde, werde das Recht der Partei auf Entscheidung durch die zuständige Behörde verletzt. Es liege eine rechtswidrige Entscheidung der zuständigen Behörde vor.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 1999 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 24. Februar 1999 als unbegründet ab und bestätigte den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich. Dies mit der - auch wortgleich in der Verhandlungsschrift der Gemeinderatssitzung vom 6. Dezember 1999 festgehaltenen - Begründung, es seien auf Grund des Um- und Zubaues bei dem Gebäude der Beschwerdeführerin Änderungen in der Bemessungsgrundlage eingetreten. Auf Grund der Gegenüberstellung der Berechnungsflächen vor und nach Änderung des Gebäudes ergebe sich nach Multiplikation mit dem Einheitssatz gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Wasserleitungsgesetz eine Differenz zu der bereits entrichteten Abgabe. Der Behauptung, der Ergänzungsabgabe stehe keine angemessene Leistung der Gebietskörperschaft gegenüber, sei entgegenzuhalten, dass durch die Vergrößerung des Gebäudes und den Anschluss mehrerer Geschoße die Abwässer einer größeren Fläche entsorgt würden. Die mitbeteiligte Marktgemeinde habe dadurch auch für diese größere Entsorgungsfläche die Infrastruktur zur Verfügung und in Betrieb zu halten. Aus diesem Grund stehe der vorgeschriebenen Abgabe auch eine entsprechende Leistung gegenüber.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr sei bereits eine Wasseranschlussabgabe vorgeschrieben worden. Wenn nun im Nachhinein eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe vorgeschrieben werde, stehe dieser nachträglichen Ergänzungsabgabe keine Leistung der mitbeteiligten Marktgemeinde gegenüber. Im Beschwerdefall habe der Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung bereits vor mehreren Jahren stattgefunden und dafür sei die Wasseranschlussabgabe entrichtet worden. Es sei zwar richtig, dass das Gebäude vergrößert worden sei, doch sei die öffentliche Gemeindewasserleitung von diesen Arbeiten nicht betroffen. Der nachträglich vorgeschriebenen Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe stehe daher keine Leistung der mitbeteiligten Marktgemeinde gegenüber. Wenn der Bescheid damit begründet werde, dass die mitbeteiligte Marktgemeinde nunmehr für eine größere Entsorgungsfläche die Infrastruktur zur Verfügung und in Betrieb zu halten habe, sei dem entgegenzuhalten, dass diese Mehrleistung der mitbeteiligten Marktgemeinde bereits durch die zu entrichtende Wasseranschlussabgabe abgegolten werde. Die Gebühr sei direkt proportional zur Menge der aus der öffentlichen Gemeindewasserleitung bezogenen Wassers. Eine durch die Vergrößerung des Gebäudes allenfalls hervorgerufene Vergrößerung der bezogenen Wassermenge finde daher direkt in der Erhöhung der Wasserbezugsgebühr ihren Niederschlag und es würden bereits durch diese Gebührenerhöhung sämtliche von der mitbeteiligten Gemeinde erbrachten Mehrleistungen zur Gänze abgegolten.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die zunächst vor ihm erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 23. September 2002, B 582/00- 7, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe zahlen zu müssen, verletzt und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlussabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist gemäß § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung LGBl. 6930-0, die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlussabgabe um mindestens 10 vom Hundert, mindestens jedoch um S 100,-- höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten.

Der vorliegende Beschwerdefall betrifft die Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe und gleicht in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher eine Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe an dieselbe Beschwerdeführerin betroffen hat und mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2002/17/0340, entschieden wurde. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die vorliegende Beschwerde betreffend die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe als unbegründet.

Aus den dort dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 5. November 2003