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2002/12/0341 ECLI:AT:VWGH:2006:2002120341.X00 KI-generiert

Administrative appeal against leave without pay: timeliness based on actual receipt via fax

Geschäftsnummer 2002/12/0341
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the appeal as time-barred and ordered the appellant to pay the respondent authority EUR 381.90 in costs. The dispute concerned the timeliness of an appeal against an administrative decision refusing leave without pay, where the appellant claimed receipt of the decision on November 8, 2002, but evidence showed personal handover via fax occurred on November 7, 2002. Relying on § 26(1) of the Administrative Procedure Act, the court determined that the six-week appeal period began on the date of actual receipt (November 7, 2002) and expired on December 19, 2002, rendering the appeal, which was posted on December 20, 2002, late. The court applied §§ 47, 51 of the Administrative Procedure Act and the 2003 Court Costs Regulations to award the costs.

Legislator-Regeste

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§ 26 Abs. 1 VwGG; § 24 Z. 2 ZustellG: An administrative decision served via fax to a public authority is deemed delivered to the recipient upon their personal receipt at that authority, thereby triggering the statutory appeal period immediately.

Schlagwörter

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administrative appeal service by fax statute of limitations reinstatement of proceedings legal costs public service telegraphic transmission

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 26 Abs. 1 VwGG
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art.
Art. 131 B-VG
1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen.
§ 24 Z. 2 ZustellG
§ 34 Abs. 1 VwGG
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§§ 47 ff VwGG
§ 51 VwGG
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003
2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl.

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1. Der Beschwerdeführer steht als Richter des Bezirksgerichtes V in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid vom 4. November 2002 wies der Bundesminister für Justiz den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Urlaubes unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub vom 1. November 2002 bis 30. April 2003) ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides der 8. November 2002 angegeben war.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie u.a. vorbrachte, die Beschwerde sei verspätet eingebracht, weil der im Telefaxweg übermittelte angefochtene Bescheid vom 4. November 2002 dem Beschwerdeführer bereits am 7. November 2002 nachweislich zugestellt worden sei.

Mit hg. Verfügung vom 11. April 2006, Zl. 2002/12/0341-4, wurde der Beschwerdeführer auf das Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift hingewiesen und ihm zur Kenntnis gebracht, dass aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt hervorgehe, dass eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides per Telefax dem Bezirksgericht V übermittelt worden sei, wo der Beschwerdeführer laut Zustellschein des Oberlandesgerichtspräsidiums G diese Bescheidausfertigung am 7. November 2002 persönlich übernommen habe.

Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 26. April 2006 brachte der Beschwerdeführer vor, nach Einsichtnahme in den mit der hg. Verfügung vom 11. April 2006 in Beilage übermittelten Zustellschein habe er erfahren müssen, dass er den angefochtenen Bescheid bereits am 7. November 2002 tatsächlich übernommen habe. Es sei daher von einer Zustellung des Bescheides am 7. November 2002 auszugehen. Unter einem beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist (dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2006/12/0064 WE, zurückgewiesen).

2.1. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 24 Z. 2 des Zustellgesetzes kann eine Sendung, die einer anderen Dienststelle mit Telefax übermittelt worden ist, unmittelbar bei dieser Dienststelle dem Empfänger ausgefolgt werden, wobei die Ausfolgung von der Dienststelle zu beurkunden ist.

2.2. Unstrittig ist im Beschwerdefall nicht nur, dass die Beschwerde erst am 20. Dezember 2002 zur Post gegeben wurde, sondern - wie dargestellt - auch, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides bereits am 7. November 2002 erfolgt ist. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete demnach bereits am 19. Dezember 2002. Die erst am 20. Dezember 2002 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich als verspätet.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

2.3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51, VwGG in Verbindung mit der gemäß ihres § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 23. Oktober 2006