Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2002/12/0053 ECLI:AT:VWGH:2002:2002120053.X00 KI-generiert

VwGH annulled residence permits due to illegal entry and short illegal stay violating public safety provisions.

Geschäftsnummer 2002/12/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Justice annulled the residence permits because the authorities failed to assess the duration of the applicants' illegal stay. The applicants entered Austria without a visa stamp after a previous rejection, remaining illegally for a period too short to justify a public safety risk under the relevant law. The court held that the authorities' refusal was legally flawed as they did not establish the necessary facts regarding the length of the illegal presence to prove future danger.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdenrechtsgesetz; § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz: The mere existence of an illegal entry and subsequent illegal stay does not automatically justify denying a residence permit if the duration of the illegal stay is too short to presume a future danger to public order and safety.

Schlagwörter

KI-generiert
illegal entry short illegal stay public safety risk residence permit denial administrative review

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdenrechtsgesetz
§ 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl.
Art. 66 Abs. 2 B-VG
(1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
Erkenntnis vom 5. Mai 2000, Zl. 97/19/1057
Erkenntnis vom 5. Mai 2000, Zl. 97/19/1057, mwH).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 947,24 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen beantragten jeweils am 22. Mai 1996 (Einlangen bei der erstinstanzlichen Behörde) im Wege der österreichischen Botschaft Pressburg die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wobei als Aufenthaltszweck jeweils "selbstständige Erwerbstätigkeit" angegeben wurde. Als "derzeitiger Wohnsitz" scheint jeweils eine näher bezeichnete Anschrift in der Slowakei, als Ort der Unterfertigung des Antrages jeweils "Bratislava" auf.

Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 25. Oktober 1996 den Antrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG und mit Bescheid vom 28. Mai 1997 jenen der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 AufG ab. Die Beschwerdeführerinnen erhoben Berufung.

Mit den angefochtenen, im Wesentlichen gleich lautenden Bescheiden vom 26. Juni 1997 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin) bzw. 21. Juli 1997 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin) wies der Bundesminister für Inneres diese Berufung gemäß § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen aus, die Beschwerdeführerinnen hätten in Österreich ihren Hauptwohnsitz begründen wollen. Dazu hätten sie eine Aufenthaltsbewilligung benötigt, um die sie am 10. Mai 1996 bei der österreichischen Botschaft Pressburg angesucht hätten. Sie seien am 6. August 1996 (Erstbeschwerdeführerin ) bzw. 16. Juni 1996 (Zweitbeschwerdeführerin), ohne im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung oder einer anderen rechtsrelevanten Aufenthaltsberechtigung zu sein, nach Österreich eingereist. Auf Grund des geltenden Sichtvermerksabkommens zwischen der Republik Österreich und der Slowakei könnten Inhaber gültiger gewöhnlicher Reisepässe für den Zeitraum von 30 Tagen sichtvermerksfrei nach Österreich einreisen (außer für Erwerbstätigkeit). Wie von den Beschwerdeführerinnen selbst unbestritten sei, sei ihnen am 29. April 1996 an der Greko Berg eine Zurückweisung gemäß § 32 Abs. 2 Z. 2 FrG in ihren Reisepass eingestempelt worden. Sohin hätten sie für ihre Einreise nach Österreich obligatorisch eines Sichtvermerkes bedurft. Diesen könnten sie nicht vorweisen, womit ihre Einreise in das Bundesgebiet unrechtmäßig, also "illegal" erfolgt sei. Das Gleiche gelte für ihren Aufenthalt in Österreich.

Die Beschwerdeführerinnen hätten mit ihrem Verhalten gezeigt, dass sie nicht gewillt seien, die österreichische Rechtsordnung zu befolgen. Ihr Verhalten sei daher geeignet, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu gefährden und müsse dem "Rechtstatbestand" des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG subsumiert werden. In Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG habe ihnen somit zwingend keine Bewilligung erteilt werden dürfen, dies insbesondere auch im Bezug auf die Beispielswirkung gegenüber anderen Fremden. Die Beschwerdeführerinnen hätten eindeutig gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen, indem sie bewusst längere Zeit ohne gültige Aufenthaltsberechtigung in Österreich aufhältig gewesen seien.

Die belangte Behörde erwarte gerade von Antragstellern, die "das Wohl der Republik Österreich" genießen wollten, ein den fremdenrechtlichen Bestimmungen adäquates Verhalten; damit sei die Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen, insbesondere wegen der Beispielswirkung gegenüber anderen Fremden, gemeint. Gerade die belangte Behörde sei zur Kontrolle und Beachtung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen aufgerufen bzw. verpflichtet, zumal bei deren Nichtbeachtung jegliche fremdenrechtliche Bestimmung überhaupt obsolet wäre. Gerade deswegen sei die belangte Behörde im Fall der Beschwerdeführerinnen nicht in der Lage, ihre privaten Interessen zu "priorieren". Das bedeute, dass insbesondere in ihrem Fall der Eingriff in ihr Privat- und Familienleben gerechtfertigt sei, da die Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen höherwertig anzusehen sei als die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die auf Grund ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung der angefochtenen Bescheide (27. Juni 1997 an die Erstbeschwerdeführerin bzw. 21. Juli 1997 an die Zweitbeschwerdeführerin) hatte die belangte Behörde die Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 201/1996 (AufG) anzuwenden.

§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 AufG lauteten:

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

§ 6. (1) Außer in den Fällen des § 7 Abs. 1 werden die Bewilligung und deren Verlängerung auf Antrag erteilt. In dem Antrag ist der Zweck des vorgesehenen Aufenthaltes genau anzugeben und glaubhaft zu machen, dass kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt. Der Antragsteller kann den bei der Antragstellung angegebenen Zweck im Laufe des Verfahrens nicht ändern."

§ 10 Abs. 1 Z. 4, § 14 Abs. 1 und § 32 Abs. 2 Z. 2 lit. b FrG 1992, BGBl. Nr. 838/1992, lauteten:

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

...

4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

§ 14. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, dass Fremde berechtigt sind, ohne Sichtvermerk in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten. Solche Fremde bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß § 32 Abs. 2 Z. 2 zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Sichtvermerkes.

§ 32. ...

(2) Fremde sind bei der Grenzkontrolle zurückzuweisen, wenn

...

2. sie zwar zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

...

b) sie ohne die hiefür erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

...

(3) Das Grenzkontrollorgan hat nach Befragung des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden."

Artikel 1 des am 1. Februar 1990 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 47/1990, lautet:

"(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 30 Tagen aufhalten.

(2) Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen 30 Tage übersteigenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ist ein Sichtvermerk erforderlich."

Gemäß Z. 7 des Notenwechsels zwischen der Österreichischen Bundesregierung und Regierung der Slowakischen Republik betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-tschechoslowakischer Staatsverträge, BGBl. Nr. 1047/1994, gilt dieses Abkommen seit dem 1. Jänner 1995 als zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik in Kraft gesetzt.

Die Beschwerdeführerinnen verfügten nach der Aktenlage noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung. Die belangte Behörde wertete ihre Anträge daher zu Recht als Erstanträge. Ein Fall des § 113 Abs. 6 oder 7 FrG 1997 liegt nicht vor. Die angefochtenen Bescheide blieben demnach vom Inkrafttreten des FrG 1997 unberührt.

Die belangte Behörde hat die angefochtenen Bescheide ausschließlich auf die auf § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 gegründete Gefährdungsprognose gestützt, nämlich, dass die Beschwerdeführerinnen unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist seien und sich längere Zeit ohne gültige Aufenthaltsberechtigungen in Österreich aufgehalten hätten.

Zum Vorwurf der unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet bringen die Beschwerdeführerinnen (zusammengefasst) vor, sie seien "gutgläubig" der Überzeugung gewesen, mit - möglicherweise ausnahmsweise erteilter - Zustimmung der österreichischen Grenzkontrollbehörde in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Unstrittig ist, dass in der Reisepässen der Beschwerdeführerinnen am 29. April 1996 anlässlich eines versuchten Grenzübertrittes nach Österreich eine Zurückweisung gemäß § 32 Abs. 2 Z. 2 (nach der Aktenlage - siehe insbesondere die Fotokopie des Reisepasses der Zweitbeschwerdeführerin - ) lit. b FrG ersichtlich gemacht worden war, sodass sie für den Zeitraum eines Jahres nach dieser Zurückweisung zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem eines Sichtvermerkes bedurft hätten (§ 14 Abs. 1 zweiter Satz FrG).

Nach dem Vorgesagten kann es daher für die Frage der Rechtmäßigkeit der Einreise dahinstehen, ob den Beschwerdeführerinnen zu den in Rede stehenden Terminen (6. August bzw. 16. Juni 1996) tatsächlich "formlos" die Einreise durch das jeweilige Grenzkontrollorgan gestattet wurde, schon gar nicht vermochte ihnen eine derartige formlose Gestattung der Einreise eine Berechtigung zum Aufenthalt zu verschaffen.

Soweit sich die belangte Behörde allerdings darauf stützt, dass sich die Beschwerdeführerinnen (in der Vergangenheit) längere Zeit ohne gültige Aufenthaltsberechtigung in Österreich aufgehalten hätten (auch aus der Angabe der ausländischen Adressen der Bescheidadressaten geht hervor, dass die belangte Behörde nicht deren inländischen Aufenthalt im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Bescheide annimmt) ist Folgendes auszuführen:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Heranziehung des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG zwar auch dann gerechtfertigt, wenn der Antragsteller lediglich kurz vor der Erlassung des Bescheides das Bundesgebiet wieder verlassen hat. Allerdings handelte es sich dabei um Fälle, in denen sich der Antragsteller zunächst mehrere Monate unrechtmäßig nach einer unrechtmäßigen Einreise im Bundesgebiet aufgehalten hatte und erst knapp vor der Erlassung des Bescheides den rechtmäßigen Zustand wieder hergestellt hatte. Hingegen hat der Verwaltungsgerichtshof in Fällen, in denen nicht bloß eine kurze Zeitspanne zwischen Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes durch Ausreise und der Erlassung des Bescheides lag, dies nicht als ausreichend angesehen, um davon auszugehen, dass die Anwesenheit des Fremden auf Grund der beantragten Aufenthaltsbewilligung die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Zukunft (während der Dauer der Bewilligung) gefährden würde; in diesen Fällen waren auch sonstige besondere, in der Person der Fremden liegende Umstände, die die Gefährdungsprognose des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG trotzdem als verwirklicht erscheinen hätten lassen, von der Behörde nicht festgestellt worden (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 2000, Zl. 97/19/1057, mwH).

Die Erstbeschwerdeführerin hat im Berufungsverfahren über Aufforderung der belangten Behörde mit Eingabe vom 13. März 1997 u. a. bekannt gegeben, dass sie sich (ebenso wie die Zweitbeschwerdeführerin) im Ausland aufhalte. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat die Erstbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Februar 1997 (bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt am 6. Februar 1997) bekannt gegeben, am 13. Jänner 1997 Österreich verlassen zu haben. Laut der auch von der belangten Behörde im zweitangefochtenen Bescheid angeführten Stellungnahme der Zweitbeschwerdeführerin vom 15. Juli 1997 hat diese am 30. Jänner 1997 das Bundesgebiet verlassen.

Die belangte Behörde hat auf Grund ihrer unrichtigen Rechtsauffassung, dass ein auch in der Vergangenheit liegender, an eine unrechtmäßige Einreise anschließender, unrechtmäßiger Aufenthalt jedenfalls den Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG verwirklicht, keine Feststellungen über die Dauer des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerinnen und das Ausmaß der Zeitspanne zwischen Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes durch Ausreise und der Erlassung der Bescheide getroffen.

Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Stempelgebühren von S 270,-- (Beschwerde zweifach, angefochtener Bescheid einfach) waren jeweils mit dem Betrag von EUR 19,62 zuzusprechen. Das Mehrbegehren an Ersatz von Umsatzsteuer war jeweils abzuweisen, weil neben dem Ersatz des pauschalierten Schriftsatzaufwandes ein weiterer Kostenersatz unter dem Titel der Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz war abzuweisen, weil die Beschwerde nur in zweifacher Ausfertigung einzubringen war.

Wien, am 24. April 2002