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AW 2002/09/0053 ECLI:AT:VWGH:2003:AW2002090053.A00 KI-generiert

Provisional suspension of a university professor for missed lectures; requirement of disproportionate disadvantage to grant suspensive effect

Geschäftsnummer AW 2002/09/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the applicant's request for the suspension of the suspensive effect of the contested order, thereby upholding the lower authority's decision to provisionally suspend him from his position as a university professor. The dispute concerned whether the provisional suspension, imposed based on allegations of persistent failure to hold required lectures and perform administrative duties, caused a disproportionate disadvantage to the official by damaging his reputation and interrupting student access to courses, while the authority argued that continued service would severely damage the university's interests and public reputation due to the officer's non-compliance. Applying § 30 Abs. 2 VwGG, the Court held that the applicant failed to demonstrate a disproportionate individual disadvantage, as the alleged reputational harm was not "irreparable" and had been self-inflicted by his prior conduct, and noted that immediate academic continuity for students had already been secured by the university; consequently, the compelling public interest in ensuring stable lecture provision outweighed the applicant's interests, resulting in the refusal of the suspension of the administrative act.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; A request for suspensive effect is denied when the applicant cannot prove that the execution of the decision causes them an unreasonable disadvantage compared to the public interest served by the measure.

Schlagwörter

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Administrative Court of Austria Suspensive Effect Temporary Service Suspension University Professor Unreasonable Disadvantage Public Interest Procedural Law

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag n i c h t stattgegeben.

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag n i c h t stattgegeben.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof (zur hg. Zl. 2002/09/0184) angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer - als Vorstand eines Instituts einer Fakultät der Universität Innsbruck - gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert. Die belangte Behörde stütze diese Suspendierung auf den - in ihrer neuerlichen Disziplinaranzeige vom 13. November 2002 dargelegten - Verdacht, dass der Beschwerdeführer nunmehr seine Vorlesungen "nicht einmal mehr vierzehntägig abhält". Eine weitere Belassung des Beschwerdeführers im Dienst würde wegen der Art der ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen - insbesondere der Nachhaltigkeit, mit der er auf seinem pflichtwidrigen Verhalten beharre - das Ansehen der Universität Innsbruck und wesentliche dienstliche Interessen im Zusammenhang mit der Nichterfüllung seiner Dienstpflichten in der Lehre gefährden. Eine Verletzung wesentlicher dienstlicher Interessen sei dann zu besorgen, wenn bei weiterer Dienstausübung eine besondere Gefahr von Beispielsfolgen und einer Disziplinaraushöhlung unter den anderen Bediensteten gegeben wäre. Bei der vielfachen Nichterbringung der regelmäßigen Wochendienstzeit durch den Beschwerdeführer (Nichterfüllung der Dienstpflichten eines Universitätsprofessors in der Lehre und bei Organisations- und Verwaltungsaufgaben) sei die besondere Gefahr solcher negativer Beispielsfolgen jedenfalls gegeben.

Der Beschwerdeführer verbindet seine an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er bringt zu seinem Antrag vor, angesichts des gegen ihn erhobenen Vorwurfes, er komme seiner Pflicht zur Abhaltung von Vorlesungen nicht im erforderlichen Ausmaß nach, sei die verfügte Suspendierung "vollkommen kontraproduktiv". Die Einstellung des Vorlesungsbetriebes in dem von ihm besorgten Pflichtlehrfach während des laufenden Semesters sei bei weitem stärker geeignet das Ansehen der Universität in der Öffentlichkeit zu schädigen als die behauptete, in 14-tägigem Rhythmus stattfindende Abhaltung von Lehrveranstaltungen. Die von ihm gehaltenen Hauptvorlesungen würden von ca 200 Studenten besucht, wobei daran anschließend die Diplomprüfung aus diesem Fach vorgesehen sei. Sollte er weiter suspendiert bleiben hätten die an diesen Vorlesungen teilnehmenden Studenten und die künftigen Studenten bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens einen erheblichen Studienverlust. Gleiches gelte für die Studenten, die bei ihm die Diplomprüfung abzulegen hätten sollen. Durch die ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen entstehe kein Ansehensverlust der Universität Innsbruck; ein solcher entstehe erst durch die verfügte Suspendierung. Die negativen Auswirkungen der Suspendierung bestünden für ihn in einer nicht wieder gutzumachenden Rufschädigung. Der Vizerektor habe angekündigt, dass auf Grund der Suspendierung sein Gehalt "auf einen bescheidenen Bruchteil seines bisherigen Bezuges gekürzt werden würde".

Der belangten Behörde wurde Gelegenheit gegeben, sich zum Aufschiebungsantrag der beschwerdeführenden Partei zu äußern. Sie hat zu diesem Antrag mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2002 Stellung genommen und sich nach eingehender Darstellung der Gründe der Suspendierung gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer vermag in seinem Aufschiebungsantrag nicht begründet darzutun, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn einunverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Insoweit er meint, die verfügte Suspendierung hätte für die Universität bzw. die Studierenden nachteilige Folgen handelt es sich - abgesehen, davon dass sein in dieser Hinsicht erstattetes Vorbringen zudem sachlich unzutreffend ist - jedenfalls nicht um für ihn nachteiligen Folgen. Wie sowohl der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 28. November 2002 und der Stellungnahme der belangten Behörde vom 18. Dezember 2002 entnommen werden kann, hat die Suspendierung des Beschwerdeführers für die Studierenden zudem gar keine (unmittelbaren) Auswirkungen weil für die Abhaltung der Vorlesungen und der Prüfungen Vorsorge getroffen wurde. Hingegen vermag der Beschwerdeführer nicht hinreichend darzutun, dass im Falle seiner weiteren Dienstausübung (als Universitätslehrer) die regelmäßige Abhaltung der Vorlesungen und die Abnahme der Prüfungen in gleicher Weise sichergestellt wäre.

Insoweit der Beschwerdeführer eine "nicht wieder gutzumachende Rufschädigung" fürchtet ist darin ein mit seiner vorläufigen Suspendierung verbundener unverhältnismäßiger Nachteil nicht zu erkennen. Ein grundsätzlich mit jeder vorläufigen Suspendierung für den Beamten verbundener Ansehensverlust kann nämlich noch nicht als ein "unverhältnismäßiger Nachteil" angesehen werden. Im übrigen hat die belangte Behörde auch begründet dargelegt, dass für die Suspendierung des Beschwerdeführers zwingende öffentliche Interessen sprechen, um das Recht der Studierenden auf ein entsprechendes Lehrangebot nicht zu verletzen und die Abhaltung der vom Beschwerdeführer nicht angekündigten bzw. nicht abgehaltenen Vorlesungen durch andere Universitätslehrer sicherstellen zu können. Die demgegenüber vom Beschwerdeführer behauptete angebliche Rufschädigung - sofern eine solche eingetreten sein sollte - kann jedenfalls nicht als überwiegend angesehen werden und wäre auch nicht erst durch die vorläufige Suspendierung verursacht worden, sondern der Beschwerdeführer hat bereits vorher durch das ihm im Verdachtsbereich zur Last gelegte Verhalten, welches nunmehr zu seiner Suspendierung führte, seinen Ruf als Universitätslehrer selbst geschädigt. Im übrigen behauptet er, es sei eine "nicht wieder gutzumachende" Rufschädigung entstanden, sodass nach seiner eigenen Darstellung - demnach eine Aufhebung der Suspendierung bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohnedies keine Wirkungen mehr auf den ins treffen geführten Nachteil hätte.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 20. Jänner 2003