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2002/02/0053 ECLI:AT:VWGH:2004:2002020053.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint for lack of standing where applicant fails to specify subjective rights violated.

Geschäftsnummer 2002/02/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal against a traffic violation fine for lack of standing. The complainant alleged substantive and procedural unlawfulness but failed to identify specific subjective rights violated by the administrative decision. The court ruled that without a clear claim of violated subjective rights, the complaint lacks the necessary legal basis for review.

Legislator-Regeste

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§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG; § 34 Abs. 1 VwGG: A complaint before the Administrative Court requires the complainant to specify the subjective rights allegedly violated; failure to do so renders the complaint inadmissible due to lack of standing.

Schlagwörter

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Administrative Court Standing Subjective Rights Violation Complaint Admissibility Traffic Violation Fine Procedural Unlawfulness Claim

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG
§ 34 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 3 VwGG
Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
§§ 47 ff VwGG
§ 51 VwGG
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 15. Juli 2004, Zl. 2004/02/0166
Beschluss vom 15. Juli 2004, Zl. 2004/02/0166).
Beschluss vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/04/0106
Beschluss vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/04/0106, gleichfalls eine Verwaltungsstrafsache betreffend), sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt (vgl.
Beschluss vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/18/0257
Beschluss vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/18/0257), zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können (vgl.
Beschluss vom 11. Mai 2004, Zlen. 2004/02/0108, 0109
Beschluss vom 11. Mai 2004, Zlen. 2004/02/0108, 0109).
Beschluss vom 27. Februar 2004, Zl. 2004/02/0065
Beschluss vom 27. Februar 2004, Zl. 2004/02/0065).

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 2001 wurde die Beschwerdeführerin (u.a.) einer Übertretung der StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Unter "Beschwerdepunkte" werden "Rechtswidrigkeit des Inhaltes" und "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" geltend gemacht.

Der Beschwerdeführerin fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 15. Juli 2004, Zl. 2004/02/0166).

Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/04/0106, gleichfalls eine Verwaltungsstrafsache betreffend), sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/18/0257), zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Mai 2004, Zlen. 2004/02/0108, 0109). Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Februar 2004, Zl. 2004/02/0065).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 19. November 2004