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96/21/1053 ECLI:AT:VWGH:1999:1996211053.X00 KI-generiert

Expulsion complaint dismissed as moot due to subsequent legalisation of residence via asylum grant.

Geschäftsnummer 96/21/1053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court declared the expulsion complaint moot and terminated the proceedings because the applicant subsequently received asylum. The applicant argued the expulsion was unlawful, but the court noted that granting asylum retroactively legalized her residence. Consequently, the court ruled that the legal interest in challenging the now-obsolete expulsion order had vanished, making the complaint inadmissible despite the lack of a formal claim of inadmissibility.

Legislator-Regeste

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§ 17 Abs. 1 Fremdengesetz; § 58 Abs. 2 VwGG: An expulsion order becomes moot if the foreigner subsequently acquires a right to residence, such as through asylum, rendering the legal interest in challenging it void.

Schlagwörter

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expulsion order mootness retroactive legalisation asylum grant legal interest Administrative Court procedural termination

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 17 Abs. 1 Fremdengesetz (BGBl. Nr. 838/1992)
Art. I der Verordnung der Bundesregierung vom 27. April 1999, BGBl. II Nr. 133
August 1999 teilte der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit, dass er vorläufig davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin im Sinn des Art. I der Verordnung der Bundesregierung vom 27. April 1999, BGBl. II Nr. 133, der Volksgruppe der Kosovo-Albaner angehöre, vor dem 15.
§ 2 der Verordnung der Bundesregierung BGBl. II Nr. 133
§ 58 Abs. 2 VwGG
§§ 47 ff VwGG
Demnach hat die Beschwerdeführerin dem Bund Aufwendungen gemäß §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 1. Juli 1998, Zl. 97/21/0592
Beschluss vom 1. Juli 1998, Zl. 97/21/0592).
Beschluss vom 27. November 1998, Zl. 96/21/1055
Beschluss vom 27. November 1998, Zl. 96/21/1055) kommt einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine vor Eintritt dieser Umstände erlassene Ausweisung nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu.

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Volltext

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Mit Note vom 10. August 1999 teilte der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit, dass er vorläufig davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin im Sinn des Art. I der Verordnung der Bundesregierung vom 27. April 1999, BGBl. II Nr. 133, der Volksgruppe der Kosovo-Albaner angehöre, vor dem 15. April 1999 aus dem Kosovo kommend in das Bundesgebiet eingereist sei und infolge des bewaffneten Konfliktes derzeit nicht in ihre Heimat zurückkehren könne. Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen zu dieser Annahme Stellung zu nehmen und allenfalls bekannt zu geben, ob die Beschwerdeführerin anderweitig Schutz vor Verfolgung finden könne; diese wurde weiters aufgefordert, anzugeben, ob und bejahendenfalls in welchen subjektiven Rechten sie sich durch den angefochtenen Bescheid (noch) als verletzt erachte.

Die belangte Behörde bestätigte in ihrer Äußerung die eben beschriebene vorläufige Annahme des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Äußerung das Vorliegen der vom Verwaltungsgerichtshof vorläufig angenommenen Voraussetzungen nicht in Abrede; sie verwies allerdings darauf, dass ihr mittlerweile Asyl gewährt worden sei.

Gemäß § 2 des am 28. April 1999 in Kraft getretenen Art. I der auf Grundlage der §§ 18 und 29 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, erlassenen Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 133, mit der das Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-Albaner geregelt und die Niederlassungsverordnung 1999 geändert wird, kommt Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, die glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein, sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kindern, die vor dem 15. April 1999 aus dem Kosovo kommend in das Bundesgebiet eingereist sind, infolge des bewaffneten Konfliktes derzeit nicht in ihre Heimat zurückkehren und anderweitig keinen Schutz vor Verfolgung finden können, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu. Dies gilt nicht für Fremde, die sonst ein Aufenthaltsrecht haben.

Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG (aus 1992) gegenstandslos wird, wenn dem Fremden nach Erlassung des Bescheides (wieder) ein Recht zum Aufenthalt zukommt, somit sein Aufenthalt nachträglich legalisiert wird. In diesem Fall kann die Ausweisung auf Grund des inzwischen rechtmäßigen Aufenthaltes nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt des Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (wieder) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen, auf Grund eines früheren illegalen Aufenthaltes erlassenen Ausweisung beendet werden, sondern müsste die Frage, ob sich der Fremde neuerlich illegal im Bundesgebiet aufhält, in einem weiteren Verfahren nach § 17 leg. cit. (nunmehr § 33 Abs. 1 FrG) geklärt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 1. Juli 1998, Zl. 97/21/0592). Wodurch die nachträgliche Legalisierung bewirkt wird, spielt keine Rolle; sowohl im Fall der Einräumung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts gemäß einer auf Grund des § 29 FrG erlassenen Verordnung (vgl. auch dazu den zitierten Beschluss Zl. 97/21/0592) als auch im Fall der Gewährung von Asyl (vgl. den hg. Beschluss vom 27. November 1998, Zl. 96/21/1055) kommt einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine vor Eintritt dieser Umstände erlassene Ausweisung nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu.

Davon ausgehend kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, auf welchem Sachverhalt die nachträgliche Legalisierung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin beruht. Maßgeblich ist allein, dass - nach dem Vorgesagten unzweifelhaft - eine derartige nachträgliche Legalisierung eingetreten ist, was wegen des dadurch bewirkten nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses dazu führen muss, dass die Beschwerde - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist, zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwieweit sie noch in subjektiven Rechten verletzt sein könnte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Die Beschwerdeführerin verweist lediglich auf die zuerkannte aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen die letztinstanzliche Ablehnung ihres Asylantrages, ohne das Vorliegen der Voraussetzungen für eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung konkret zu behaupten. Sie vermag somit eine Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts nicht darzulegen. Des Weiteren gelingt es ihr nicht, eine Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde im Hinblick auf § 19 FrG aufzuzeigen. Die Beschwerde wäre somit - falls sie nicht gegenstandslos geworden wäre - als unbegründet abzuweisen gewesen. Demnach hat die Beschwerdeführerin dem Bund Aufwendungen gemäß §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 zu ersetzen.

Wien, am 5. November 1999