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96/20/0375 ECLI:AT:VWGH:1996:1996200375.X00 KI-generiert

Admissibility of late-filed objection in asylum proceedings despite lack of translation for non-German speaker

Geschäftsnummer 96/20/0375
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna dismissed the appeal as unfounded, ruling in favor of the respondent authority and upholding the order rejecting the appellant's late-filed objection against the denial of asylum. The dispute concerned whether the first-instance authority was required to re-open proceedings or accept a late appeal after the applicant failed to respond to a notice regarding the alleged violation of the objection deadline within the prescribed period. The court held that the initial rejection of the objection under § 66 para. 4 AVG was correct because the appeal was filed two days after the statutory deadline expired. The applicant’s arguments regarding procedural defects—specifically that the notice of the delay was issued in German without a translation and that the disputed order lacked specific reference data—were dismissed; the court found that the reference to the original decision was sufficiently clear from the decision's reasoning and that, while §§ 18 and 39a do not mandate foreign language use in written administrative correspondence, the applicant failed to demonstrate that a translated notice would have led to a different outcome or a valid reinstatement application.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 4 AVG; § 35 Abs. 1 VwGG: An appeal filed after the deadline is correctly rejected as untimely, and the absence of specific document details in the original decision or the lack of a translated notice of delay does not constitute a relevant procedural violation justifying reinstatement.

Schlagwörter

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asylum appeal statutory deadline procedural delay language barrier administrative notice reinstatement request document interpretation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 4 AVG
Die belangte Behörde wies die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurück.
§ 35 Abs. 1 VwGG
Basis for dismissing the complaint without further proceedings because the claimed legal violation was manifestly absent from the content of the complaint.
§ 18 Abs. 1 Asylgesetz 1991
Abgesehen davon, daß § 18 Abs. 1 Asylgesetz 1991 (der sich nicht auf Bescheide bezieht) und § 39a AVG (der nur den mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien regelt) keinen Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde begründen (vgl.
§ 39a AVG
1 Asylgesetz 1991 (der sich nicht auf Bescheide bezieht) und § 39a AVG (der nur den mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien regelt) keinen Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde begründen (vgl.
§ 34 Abs. 2 VwGG
In dem gemäß § 34 Abs. 2 VwGG eingebrachen ergänzenden Schriftsatz macht der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen seines Inhaltes und ("in eventu") infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 7. November 1995, Zlen. 95/20/0582, 0583
Erkenntnis vom 7. November 1995, Zlen. 95/20/0582, 0583 mwN), fehlt diesem Vorbringen in der Beschwerde die Relevanz.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 35 Abs. 1 VwGG

Basis for dismissing the complaint without further proceedings because the claimed legal violation was manifestly absent from the content of the complaint.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, hat den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. September 1995, mit dem seinem Antrag auf Asylgewährung nicht stattgegeben worden war, mit Berufung bekämpft. Diese hat er nach Ablauf der Berufungsfrist (die am 26. September 1995 endete) am 28. September 1995 eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit (ihm persönlich am 13. Oktober 1995 zugestellten) Schreiben vom 11. Oktober 1995 die Gelegenheit geboten, zu der von der angenommenen Verspätung der Berufung Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

Die belangte Behörde wies die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurück.

Mit Beschluß vom 7. März 1996 hat der Verfassungsgerichtshof die zunächst an ihn gerichtete Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In dem gemäß § 34 Abs. 2 VwGG eingebrachen ergänzenden Schriftsatz macht der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen seines Inhaltes und ("in eventu") infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin erblickt, daß im Spruch des angefochtenen Bescheides weder Datum noch Aktenzahl des mit der Berufung bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes angeführt sei, ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß nach ständiger Judikatur für die Auslegung eines Spruches auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen sind. Die vom Beschwerdeführer vermißten Angaben zum Bescheid des Bundesasylamtes finden sich dort in unmißverständlicher Weise. Der vorliegenden Beschwerde kann im übrigen entnommen werden, daß dem Beschwerdeführer keine Zweifel darüber gekommen sind, welche Berufung mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, daß das Schreiben der belangten Behörde vom 11. Oktober 1995, mit dem ihm die angenommene Verspätung der Berufung zur Kenntnis gebracht werden sollte, in Deutsch verfaßt gewesen sei. Er habe mangels einer angeschlossenen Übersetzung nicht den Zweck dieses Schreibens erfassen können. Wäre dies geschehen, dann hätte er konkret zur Fristversäumnis Stellung nehmen, allenfalls einen Wiedereinsetzungsantrag einbringen können. Demgemäß erweise sich die Zurückweisung der Berufung als rechtswidrig.

Abgesehen davon, daß § 18 Abs. 1 Asylgesetz 1991 (der sich nicht auf Bescheide bezieht) und § 39a AVG (der nur den mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien regelt) keinen Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde begründen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zlen. 95/20/0582, 0583 mwN), fehlt diesem Vorbringen in der Beschwerde die Relevanz. Der Beschwerdeführer legt nämlich nicht dar, zu welchen Feststellungen die belangte Behörde aufgrund welcher konkreten Stellungnahme hätte gelangen können, die zu einem für ihn günstigen Ergebnis geführt hätten.

Soweit der Beschwerdeführer meinen sollte, daß die Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin zu sehen sei, daß der Beschwerdeführer mangels Übersetzung des Hinweises auf die (verspätete) Berufung nicht rechtzeitig einen Wiedereinsetzungsantrag habe stellen können, so wäre dieses Vorbringen schon deshalb nicht zielführend, weil nicht ersichtlich wäre, in welcher Weise sich dies auf die Richtigkeit des Zurückweisungsbescheides selbst hätte auswirken sollen.

Die verspätet erhobene Berufung war vielmehr zutreffend von der belangten Behörde zurückzuweisen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.