Residence permit refusal for failing to file application from abroad despite embassy submission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appeal as unfounded, confirming the lower authority's refusal to grant the applicant a residence permit and ordering her to pay €565 in costs to the Federal Ministry of the Interior. The dispute concerned a first-time application for a residence permit for family reunification that was rejected because the applicant did not submit the request from abroad prior to entering Austria, contrary to the statutory requirement; although the applicant argued that filing the form at an Austrian embassy in Budapest satisfied the "from abroad" condition, the court held that she was physically located in Vienna when she signed and posted the application, thereby failing to wait for the decision outside the country as intended by the legislation. The decision relied on § 6 Abs. 2 of the Residence Act (AufG), which mandates that initial applications be filed from abroad before entry to ensure the applicant awaits the decision externally, a provision the court interpreted to exclude the applicant's situation as she did not fall under any statutory exceptions for in-country applications.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 6 Abs. 2 AufG; § 4 Z. 4 BGBl. Nr. 854/1995: An application for a residence permit must be submitted from abroad before entry, and the decision must be awaited abroad; mere submission at an embassy while residing in the country does not satisfy this requirement.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin verfügte über einen Touristensichtvermerk für den Zeitraum vom 2. August 1994 bis 10. September 1994.
Sie stellte am 7. Februar 1995 durch einen Dritten bei der österreichischen Botschaft in Budapest einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der (nicht näher konkretisierten) Familiengemeinschaft.
Der Landeshauptmann von Wien wies diesen Antrag mit Bescheid vom 28. Februar 1995 "mangels Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus" gemäß § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetzes - AufG ab.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie brachte im wesentlichen vor, sie habe das Erfordernis der Antragstellung aus dem Ausland erfüllt, da ihr Antrag in einer österreichischen Vertretungsbehörde, "d.h. im Ausland", eingereicht worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Februar 1996 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufG - ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe nach der Aktenlage das Formular für den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz im Inland unterzeichnet und durch die Post von Österreich aus bei der österreichischen Botschaft Budapest eingereicht. Von dort sei dieser Antrag an die Behörde erster Instanz weitergeleitet worden. Die Beschwerdeführerin habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten. Sie habe auf dem Antragsformular als Datum den 19. Jänner 1995 und als Aufenthaltsort bei der Antragstellung 1100 Wien angegeben und dies auch durch ihre Unterschrift beurkundet. Sie habe sich somit zum Zeitpunkt der Antragstellung eindeutig im Bundesgebiet aufgehalten und dadurch das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus nicht erfüllt. Diese Vorgangsweise widerspreche auch dem im § 6 Abs. 2 AufG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, daß Fremde die Entscheidung über ihren Antrag grundsätzlich vom Ausland aus abzuwarten habe. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei daher abzuweisen. Zu den persönlichen Verhältnissen sei zu sagen, daß aufgrund der Aktenlage Beziehungen zu Österreich bestünden, diese aber gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Versagung einer Aufenthaltsbewilligung hintanzustellen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grund aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (13. September 1996) ist für seine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 sowie die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, BGBl. Nr. 854/1995, maßgeblich.
§ 2 Abs. 3 Z. 4 und § 6 Abs. 2 AufG in dieser Fassung
lauten auszugsweise:
"§ 2. ...
(3) Die Bundesregierung kann in dieser Verordnung insbesondere
...
4. in Österreich geborene Kinder von Fremden (§ 3 Abs. 1 Z. 2), Angehörige österreichischer Staatsbürger (§ 3 Abs. 1 Z. 1), Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 aufenthaltsberechtigt sind oder waren, sowie Inhaber einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines und deren Familienangehörige im Sinne des § 3, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, insoweit von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen ausnehmen, als dadurch das Ziel der Zuwanderungsregelung nicht beeinträchtigt wird, ...
§ 6. ...
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 festgelegt ist."
§ 4 Z. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 854/1995 lautete:
"§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:
...
4. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten."
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, sie habe der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG Genüge getan, weil sie den Antrag bei der österreichischen Botschaft in Budapest, also im Ausland überreicht habe. Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, daß es nicht allein darauf ankommt, wo sich der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung aufhält. Nach dem u.a. aus den Gesetzesmaterialen erschließbaren Normzweck des § 6 Abs. 2 AufG hat die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Erstanträgen nicht nur zur Voraussetzung, daß der Antrag vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gestellt wurde, sondern auch, daß - jedenfalls in Ermangelung eines Einreisetitels, welcher den Fremden in die Lage versetzte, in das Bundesgebiet einzureisen, ohne dadurch den Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG zu verwirklichen - die Entscheidung über den Antrag im Ausland abgewartet wird (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 95/19/0843, mwN).
Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde auf ihre familiären Interessen in Österreich. Drei ihrer Geschwister lebten bereits seit vielen Jahren in Österreich. Eine Schwester sei mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Eine weitere Schwester sei Alleinerzieherin. Da deren fünfjährige Tochter sehr oft an Fieberkrämpfen leide, sei eine Unterstützung und Hilfe durch die Beschwerdeführerin von großer Wichtigkeit. Auch dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Beschwerdeführerin zählt weder zu dem im § 3 AufG genannten Personenkreis noch fällt sie unter eine der Ausnahmen des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG bzw. der Verordnung
BGBl. Nr. 854/1995.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1
VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.