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96/19/0071 ECLI:AT:VWGH:1997:1996190071.X00 KI-generiert

Suspension of administrative proceedings under § 38 AVG pending prosecutor's review of sham marriage instead of civil court decision

Geschäftsnummer 96/19/0071
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Administrative Court (VwGH) annulled the contested decision for illegality of its content, ordering the federal ministry to cover the complainant’s legal costs. The dispute concerned an administrative appeal regarding a residence permit application, where the authority suspended the proceedings under § 38 of the Administrative Procedure Act (AVG) pending a decision by a public prosecutor on the allegation of a sham marriage. The Court held that the suspension was unlawful because § 38 AVG permits deferring administrative proceedings only when the preliminary question is pending before the legally competent authority or court; since questions of marital validity are exclusively within the jurisdiction of civil courts and not the public prosecutor, the lower authority’s suspension violated statutory requirements.

Legislator-Regeste

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§ 38 AVG; § 10 Abs. 1 Z. 4 FremdG: The administrative authority may suspend proceedings only if the relevant preliminary question is the subject of pending proceedings before the competent court or authority; the public prosecutor is not competent to decide on the nullity of marriage, which falls under civil jurisdiction.

Schlagwörter

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suspension of proceedings jurisdiction of public prosecutor nullity of marriage civil court competence residence permit suspension administrative suspension order competent authority

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 38 AVG
Oktober 1995 das Berufungsverfahren gemäß § 38 AVG "bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das derzeit anhängige Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien, Zl.
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
Legal basis cited for the annulment of the contested decision due to illegality of its content.
§§ 47 ff VwGG
Legal basis cited for the order regarding the reimbursement of expenses to the complainant.
Verordnung BGBl. Nr. 416/1994
Regulation cited in conjunction with the Act on the Costs of Proceedings in Administrative Matters to determine the amount of expense reimbursement.
Art. 14 Abs. 4 Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG

Legal basis cited for the annulment of the contested decision due to illegality of its content.

§§ 47 ff VwGG

Legal basis cited for the order regarding the reimbursement of expenses to the complainant.

Verordnung BGBl. Nr. 416/1994

Regulation cited in conjunction with the Act on the Costs of Proceedings in Administrative Matters to determine the amount of expense reimbursement.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die belangte Behörde setzte aufgrund der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Oktober 1995 das Berufungsverfahren gemäß § 38 AVG "bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das derzeit anhängige Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien, Zl. 82 NSD 1695/95, aus".

Begründend führte die belangte Behörde aus, die erstinstanzliche Behörde habe den Antrag abgewiesen, weil der Verdacht einer Scheinehe und damit des Vorliegens des Sichtvermerksversagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) vorliege. Dagegen habe die Beschwerdeführerin berufen. Gemäß § 38 AVG könne die Berufungsbehörde ein Verfahren aussetzen, wenn eine für die Entscheidung relevante Vorfrage bei der dafür zuständigen Behörde anhängig sei. Da im Fall der Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Wien ein "Verfahren wegen des Verdachtes einer Scheinehe" anhängig sei und dies eine relevante Vorfrage "zur Beurteilung einer Aufenthaltsbewilligung" darstelle, werde das Verfahren bis zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft Wien ausgesetzt.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, soferne die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrundezulegen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Die Beschwerdeführerin rügt, die belangte Behörde verkenne, daß zur Entscheidung über die Frage einer Nichtigkeit der Ehe ausschließlich das Gericht, nicht aber die in diesem Verfahren Parteistellung genießende Staatsanwaltschaft zuständig sei.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht. Aus dem unmißverständlichen Wortlaut des § 38 AVG zeigt sich, daß das Ermessen, zur Klärung einer Vorfrage das Verfahren mit einem im Instanzenzug anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheid auszusetzen, nur dann zulässig ausgeübt wird, wenn die Vorfrage bereits den Gegenstand eines anhängigen oder zugleich anhängig zu machenden Verfahrens bei der zur Entscheidung der Vorfrage zuständigen Behörde bzw. dem hiefür zuständigen Gericht bildet (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 95/19/1268). Die Staatsanwaltschaft Wien ist zur Lösung der von der belangten Behörde als Vorfrage angesehenen "Ehenichtigkeit" nicht berufen, sondern das zuständige Zivilgericht. Daß ein Verfahren beim zuständigen Zivilgericht anhängig wäre oder zugleich anhängig gemacht worden wäre, kommt aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor. Der eindeutige Wortlaut des Bescheidspruches, aber auch der Hinweis in der Begründung auf eine "Entscheidung der Staatsanwaltschaft Wien" verböte es auch, den Bescheid dahingehend zu deuten, daß die Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines diesbezüglichen Zivilprozesses angeordnet werden sollte.

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.