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96/19/0053 ECLI:AT:VWGH:1996:1996190053.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal where foreigner denied residence permit due to lack of residence permit after tourist visa.

Geschäftsnummer 96/19/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the applicant's appeal against the Interior Minister's refusal of a residence permit. The authorities rejected the application because the applicant entered with a tourist visa intending to establish permanent residence, violating foreigner law. The court held that since the refusal was based on the lack of a residence permit under § 10(1)(6) of the Foreigners Act, no balancing of personal circumstances was required under the Convention on the Rights of the Child.

Legislator-Regeste

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§ 5 Abs. 1 AufenthG; § 10 Abs. 1 Z. 4, 6 Fremdengesetz: If a residence permit is refused because the applicant lacks a valid residence permit, no balancing of personal circumstances under Art. 8(2) MRK is required.

Schlagwörter

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residence permit refusal tourist visa entry foreigners act interests balancing administrative procedure

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 5 Abs. 1 AufenthG
§ 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz
§ 10 Abs. 1 Z. 6 Fremdengesetz
§ 3 Abs. 1 Z. 2 AufenthG
Art. 8 Abs. 2 MRK
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/1579
Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/1579).
Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0657
Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0657).
Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/1125
Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/1125).
Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0823
Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0823, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.
Verfassungsgerichtshof vom 1. Juli 1993, Slg. Nr. 13.497

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 9. November 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 7. August 1995 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 und 6 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit einem Touristensichtvermerk, gültig vom 9. Juli 1995 bis zum 9. August 1995, nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer sei nicht als Tourist, sondern mit der Absicht, in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz zu gründen und hier zur Schule zu gehen, eingereist und hätte demnach zu diesem Zweck von Anfang an einen Sichtvermerk benötigt. Dadurch, daß sich der Beschwerdeführer nach wie vor entgegen den Bestimmungen des Fremdenrechtes ohne Sichtvermerk in Österreich aufhalte, zeige er, daß er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung, insbesondere in einem Bereich, der für den geordneten Ablauf eines geregelten Fremdenwesens vorgesehen ist, zu respektieren. Damit liege auch der Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer tritt der maßgeblichen Annahme der belangten Behörde, er sei mit einem Touristensichtvermerk, gültig vom 9. Juli 1995 bis zum 9. August 1995, nach Österreich eingereist und halte sich seither im Inland auf, nicht entgegen. Mit der Beschwerdebehauptung, die Antragstellung sei vom Ausland aus erfolgt, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, zumal es sich nicht notwendigerweise um eine persönliche Antragstellung gehandelt haben muß. Im übrigen wäre der Fall auch bei kurzfristiger Ausreise zur Antragstellung mit folgender Wiedereinreise nicht anders zu beurteilen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/1579).

Da die beantrage Aufenthaltsbewilligung - wenn auch nicht nahtlos - an einen Touristensichtvermerk zeitlich anschließend erteilt werden soll, ist der Versagungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG verwirklicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0657).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei im Grunde des § 3 Abs. 1 Z. 2 Aufenthaltsgesetz eine Bewilligung zu erteilen, ist der Boden entzogen, weil diese Bestimmung ihrem klaren Wortlaut zufolge nur bei Nichtvorliegen eines Ausschließungsgrundes gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. anzuwenden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/1125).

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die belangte Behörde habe zwar eine Interessenabwägung vorgenommen, die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers jedoch in keiner Weise festgestellt, geschweige denn bei der Interessenabwägung darauf Bezug nehmen können, weshalb der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt zumindest in diesen Punkten einer Ergänzung bedürfe, ist darauf hinzuweisen, daß bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gestützten Entscheidung eine Interessenabwägung im Sinne des Art 8 Abs. 2 MRK nicht geboten ist (vgl. u.a. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0823, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, Slg. Nr. 13.497).

Auf das Beschwerdevorbringen zum Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG war nicht einzugehen, weil die Erteilung der Bewilligung bereits aus dem Grunde des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ausgeschlossen ist.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.