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96/12/0341 ECLI:AT:VWGH:1998:1996120341.X00 KI-generiert

96/12/0341 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 96/12/0341
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Korneuburg.

Legislator-Regeste

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§ 3 EStG, § 42 Abs. 1 VwGG; 96/12/0341 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen Rechten insoferne verletzt, als die Behörde entgegen § 50 Abs. 3 NÖ GBDO 1976 seinen Antrag auf Gewährung einer erhöhten Studienbeihilfe sowie seine Vorstellung gegen den abweisenden Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei abgewiesen hat. Der Umstand, daß die vom Sohn des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum bezogenen Einkünfte die im § 6 Abs. 3 vorletzter Satz NÖ GBGO festgelegte Höhe überschritten hat, ist unbestritten. Am Bescheidcharakter der mit Vorstellung bekämpften Ausfertigung des Gemeinderatsbeschlusses vom 26. März 1996 besteht - ungeachtet, daß diese Ausfertigung nicht die Bezeichnung "Bescheid" enthält - schon im Hinblick auf den Spruch und die bescheidmäßige Gliederung keinerlei Zweifel.

Schlagwörter

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§ 3 EStG § 42 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 3 EStG
1 NÖ GBGO nach § 3 EStG 1988 steuerfreie Bezüge typologisch zu erfassen.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Korneuburg.

Mit Ansuchen vom 16. November 1995 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Studienbeihilfe für seinen 1974 geborenen Sohn, der damals den Grundwehrdienst leistete, gemäß § 50 Abs. 3 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO).

Diesem Ansuchen gab der Bürgermeister mit Bescheid vom 11. Dezember 1995 nicht statt, weil die Einkünfte des Sohnes als Präsenzdiener (S 6.962,90) mehr als die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (damals S 6.506,50) ausmachten.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß die Barbezüge, die sein Sohn aufgrund der Ableistung des Präsenzdienstes erhalte, keine Einkünfte nach § 7 NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (NÖ GBGO) darstellten; bei den im § 7 Abs. 2 lit. c NÖ GBGO angeführten Übungen handle es sich um die Ableistung freiwilliger Waffenübungen.

Dieser Berufung gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei mit Beschluß vom 26. März 1996, ausgefertigt mit Datum vom 30. Mai 1996 nicht statt. Der Spruch dieser nicht ausdrücklich als "Bescheid" bezeichneten Ausfertigung lautet:

"Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Korneuburg vom 11.12.1995 wird vollinhaltlich bestätigt. Ihrem Ansuchen um Zuerkennung der Studienbeihilfe kann aus den im Bescheid der ersten Instanz angegebenen Gründen nicht stattgegeben werden."

In der vom Beschwerdeführer entsprechend dem der Rechtsmittelbelehrung folgenden Hinweis gemäß § 61

NÖ Gemeindeordnung 1973 erhobenen Vorstellung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, sein Sohn habe vom 1. Oktober 1995 bis 31. Mai 1996 den Wehrdienst geleistet. Im Verwaltungsverfahren sei die Behörde von der unrichtigen Auffassung ausgegangen, daß den Barbezügen des Sohnes gemäß § 7 Abs. 2 NÖ GBGO auch die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 1992 zuzurechnen seien. Tatsächlich seien aber gemäß § 7 Abs. 1 NÖ GBGO Einkünfte im Sinne des § 6 leg. cit. nur die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte, soweit sie nach § 3 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei seien. Die vom Sohn des Beschwerdeführers erhaltenen Beträge (monatlich rund S 3.000,--) fielen unter keine dieser Einkunftsarten. Diese Bezüge seien aber auch nicht unter § 7 Abs. 2 lit. c NÖ GBGO zu subsumieren, weil keiner der dort angeführten Tatbestände, nämlich: Übungen nach dem Heeresgebührengesetz, Hilfeleistung im Ausland noch Bezüge nach dem Zivildienstgesetz gegeben seien.

Diese Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung wird nach Darlegung des Verfahrensablaufes und der Rechtslage im wesentlichen weiter ausgeführt, unbestritten sei, daß die von der mitbeteiligten Partei erhobene Höhe der Bezüge des Sohnes des Beschwerdeführers die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C erreicht habe. Strittig sei im vorliegenden Verfahren nur die Frage, ob im § 7 Abs. 2 lit. c NÖ GBGO lediglich Bezüge für die Dauer von "Übungen" als Einkünfte gelten oder auch jene Bezüge, die während des Präsenzdienstes erzielt werden. Zur Beurteilung, ob die Rechtsansicht der Behörde oder die des Beschwerdeführers zutreffe, sei eine Betrachtung der Systematik des Heeresgebührengesetzes 1985 geboten. Im I. Abschnitt dieses Gesetzes würden als Personenkreis, für den dieses Gesetz gelte, die Wehrpflichtigen als Personen, die einen ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst leisteten, definiert. Im II. Abschnitt würden die "Barbezüge" geregelt (§ 3: Taggeld; § 4:

Dienstgradzulage; § 5: Monatsprämie; § 7: Fahrtkostenvergütung; usw.). Der III. Abschnitt mit dem Titel "Sachbezüge und Aufwandersatz" regle die Unterbringung, die Verpflegung, die Soldatenheime u.ä. Im V. Abschnitt würden der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe normiert, der VI. Abschnitt regle die "Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge" von Wehrpflichtigen, die Truppenübungen, Kaderübungen, freiwillige Waffenübungen, eine außerordentliche Übung oder einen außerordentlichen Präsenzdienst leisteten. Aus dieser Systematik des Heeresgebührengesetzes 1985 ergebe sich daher, daß zu unterscheiden sei zwischen jenen Bezügen, die Wehrpflichtige während des Präsenzdienstes erhielten, und jenen, die an Wehrpflichtige als Entschädigung bei Übungen ausbezahlt würden. Die in der Vorstellung vertretene Auffassung, daß Leistungen nach dem Heeresgebührengesetz 1985 nur dann als Einkünfte gemäß § 7 Abs. 2 lit. c NÖ GBGO gälten, wenn sie anläßlich von Übungen im Sinne des § 36 HGG 1985 anfielen, sei durch die Systematik der Bezügeregelungen im Heeresgebührengesetz 1985 nicht gedeckt. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei habe also richtig erkannt, daß die vom Sohn des Beschwerdeführers während der Zeit seines Präsenzdienstes nach dem II. und III. Abschnitt des HGG empfangenen Leistungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 7 Abs. 2 lit. c NÖ GBGO anzusehen seien, was zur Folge habe, daß kein Anspruch auf Kinderzulage und damit auch kein Anspruch auf Studienbeihilfe gemäß § 50 NÖ GBDO bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung beantragt. Die mitbeteiligte Partei hat - trotz gebotener Gelegenheit - keine Stellungnahme abgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen Rechten insoferne verletzt, als die Behörde entgegen § 50 Abs. 3 NÖ GBDO 1976 seinen Antrag auf Gewährung einer erhöhten Studienbeihilfe sowie seine Vorstellung gegen den abweisenden Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei abgewiesen hat. Der Umstand, daß die vom Sohn des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum bezogenen Einkünfte die im § 6 Abs. 3 vorletzter Satz NÖ GBGO festgelegte Höhe überschritten hat, ist unbestritten. Am Bescheidcharakter der mit Vorstellung bekämpften Ausfertigung des Gemeinderatsbeschlusses vom 26. März 1996 besteht - ungeachtet, daß diese Ausfertigung nicht die Bezeichnung "Bescheid" enthält - schon im Hinblick auf den Spruch und die bescheidmäßige Gliederung keinerlei Zweifel.

Der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers ist als ein zeitraumbezogener nach den im fraglichen Zeitraum, nämlich vom 1. Oktober 1995 bis 31. Mai 1996 geltenden gesetzlichen Regelungen der NÖ GBDO, LGBl. 2400-29, und der NÖ GBGO, LGBl. 2440-32, zu beurteilen.

§ 50 NÖ GBDO sieht für Gemeindebeamte einen Anspruch auf Studienbeihilfe vor, der vom Anspruch auf Kinderzulage abhängig ist.

Abs. 3 der genannten Bestimmung lautet:

"Gebührt dem Gemeindebeamten die Kinderzulage für mindestens drei Kinder, so erhält er eine jährliche Studienbeihilfe von S 6.350,-- für das erste Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht. Für das zweite Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von S 8.350,--, für das dritte und jedes weitere Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von je S 10.350,--."

Da der Anspruch des Beschwerdeführers auf § 50 Abs. 3 NÖ GBDO gestützt ist, muß als Vorfrage der Anspruch auf Kinderzulage nach § 6 NÖ GBGO beantwortet werden. Dieser Anspruch besteht für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, nach Abs. 3 der zuletzt genannten Bestimmung auch dann, wenn es

a) den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz, BGBl. Nr. 150/1978, oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974, leistet, ...

und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen. Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, welches sich in Schulausbildung befindet, aus einer ausschließlich während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.

Als Einkünfte im Sinne des § 6 gelten nach § 7 Abs. 1 NÖ GBGO die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht nach § 3 desselben Gesetzes steuerfrei sind. Daneben gelten jedoch noch nach Abs. 2 der genannten Bestimmung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

...

c) die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87 idF BGBl. Nr. 328/1986, Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, sowie die Barbezüge, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974.

Der Beschwerdeführer bringt primär vor, sein Sohn habe keine Leistungen nach dem im Gesetz genannten Heeresgebührengesetz 1985 bezogen, weil er seinen Präsenzdienst vom 1. Oktober 1995 bis 31. Mai 1996 abgeleistet habe und das genannte Heeresgebührengesetz bereits mit Ablauf des 30. Juni 1992 gemäß BGBl. Nr. 422/1992 außer Kraft getreten sei. Es komme der Vollziehung nicht zu, allfällige Versäumnisse des Gesetzgebers zu korrigieren.

Dem ist entgegenzuhalten:

In den §§ 6 und 7 ABGB sind Auslegungsregeln festgelegt, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. Erkenntnis vom 4. November 1971, Slg. 8101/A) auch für die Interpretation des Verwaltungsrechts maßgebend sind. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich eine Rangordnung für die Auswahl unter konkurrierenden Normhypothesen: In erster Linie ist jene Bedeutung maßgebend, die nach Wortlaut und Systemzusammenhang als eindeutige Äußerung des Willens des Gesetzgebers anzusehen ist. Ist dieser Wille aufgrund des Wortlautes und Systemzusammenhanges klar erkennbar, so scheiden andere Lösungsmöglichkeiten aus (vgl. Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht2, S. 58). Nur dann, wenn der Wille des Gesetzgebers aus Wortlaut und Systemzusammenhang nicht eindeutig erschlossen werden kann, sind weitere Erwägungen im Sinne der Teleologie, der Analogie sowie schließlich der natürlichen Rechtsgrundsätze anzustellen. Da im Vordergrund die Orientierung der Auslegung am Willen des Gesetzgebers steht, kann dies ausnahmsweise sogar zu einem Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes führen, wenn feststeht, daß der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. November 1978, Slg. 9677/A).

Im Beschwerdefall hegt der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel daran, daß der Wille des NÖ Landesgesetzgebers bei Erlassung des § 7 Abs. 2 lit. c NÖ GBGO nicht bloß darauf gerichtet war, die genannten Leistungen bzw. Entschädigungen nach dem HGG als ansonst gemäß § 7 Abs. 1 NÖ GBGO nach § 3 EStG 1988 steuerfreie Bezüge typologisch zu erfassen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegung bedeutet der Hinweis im § 7 Abs. 2 lit. c NÖ GBGO auf das "Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87 i.d.F. BGBl. Nr. 328/1986" weder eine Versteinerung der in der genannten Fassung des HGG enthaltenen Betragsansätze noch - wie der Beschwerdeführer meint - eine Fixierung darauf, daß nur Leistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes als Einkünfte im Sinne des § 7 Abs. 2 lit. c NÖ GBGO zu berücksichtigen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob die vom Sohn des Beschwerdeführers während seines Wehrdienstes erhaltenen Leistungen ihrer Art nach den im § 7 Abs. 2 lit. c leg. cit. genannten inhaltlich entsprechen.

Aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich unbedenklich, daß der den Anspruch auf Studienbeihilfe ausschließende Betrag sich wie folgt zusammensetzt:

1.975,-- Monatsgeld nach HGG

1.030,-- Prämie im Grundwehrdienst

3.957,90 Verpflegung

Bei dem im II. Hauptstück des HGG 1992 unter der Überschrift "Barbezüge" geregelten Monatsgeld handelt es sich offensichtlich um das seinerzeit unter der gleichen Überschrift genannte Taggeld; die "Prämie im Grundwehrdienst" entspricht unter den gleichen Rahmenbedingungen der seinerzeitigen "Monatsprämie". Der Anspruch des Wehrpflichtigen auf Verpflegung war im HGG 1985 unter § 11 geregelt; die entsprechende Norm im HGG 1992 findet sich unter § 13.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher nicht die Auffassung des Beschwerdeführers, daß bereits die Unterlassung der Anpassung des Gesetzeswortlautes an die neue bundesgesetzliche Regelung (das Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422) beim gegebenen Sach- und Rechtszusammenhang die landesgesetzliche Norm diesbezüglich inhaltlich unanwendbar gemacht hat. Die Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 1992, welches diesbezüglich dem Heeresgebührengesetz 1985 entspricht, können daher - ungeachtet des Wortlautes des § 7 Abs. 2 lit. c NÖ GBGO - zur Beurteilung des Anspruches des Beschwerdeführers herangezogen werden. Nichts desto trotz wird aber eine legistische Klarstellung zweckmäßig sein.

Der Beschwerdeführer meint weiters, daß Einkünfte nach dem Heeresgebührengesetz nur dann zu berücksichtigen wären, wenn sie bei bzw. für Übungen anfielen. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung und aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung. Während nämlich Leistungen nach dem Heeresgebührengesetz für Präsenzdiener nur einen bescheidenen, gesetzlich genau festgelegten Umfang erreichen könnten, seien die Bezüge und Entschädigungen für Wehrpflichtige, die an Übungen teilnehmen, als echter Einkommensersatz für die sonst ausgeübte Erwerbstätigkeit vorgesehen, wobei sich entsprechend hohe Barleistungen ergeben könnten. Deshalb sei es grundsätzlich sinnvoll, die Kindeseigenschaft bzw. den Anspruch auf Kinderzulage für Wehrpflichtige bei Übungen auf Fälle zu beschränken, in denen kein, eine bestimmte Grenze übersteigender Betrag bezogen werde. Hingegen entspreche es nicht der Rechtslage, den Wehrpflichtigen bei Ableistung des gewöhnlichen Präsenzdienstes infolge seiner Empfänge nach dem Heeresgebührengesetz von der Kindeseigenschaft im Sinne des § 6 NÖ GBGO auszuschließen. Gerade für die Zeit des Präsenzdienstes sei der Anspruch auf Kinderzulage ausdrücklich im Gesetz eingerichtet.

Davon ausgehend, daß durch die Nennung des Heeresgebührengesetzes 1985 im § 7 Abs. 2 lit. c NÖ GBGO nicht die Berücksichtigung von Leistungen nach dem Heeresgebührengesetz 1992 ausgeschlossen ist, liegt die weiters entscheidende Rechtsfrage also darin, ob dem ersten Halbsatz der lit. c der genannten Bestimmung die Bedeutung zukommt, daß nur Leistungen im Zusammenhang mit Übungen nach dem Heeresgebührengesetz angesprochen sind oder ob alle genannten Leistungen nach dem Heeresgebührengesetz als Einkünfte mit zu erfassen sind. Anders gewendet: Ob sich die Formulierung "bei Übungen" nur auf die "Entschädigung", nicht aber auf die vorher genannten Einkünfte (die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe) bezieht.

Die Entschädigung für Übungen war im VI. Abschnitt des HGG 1985 geregelt und findet sich jetzt im VI. Hauptstück des HGG 1992. Da die im ersten Halbsatz des § 7 Abs. 2 lit. c NÖ GBGO genannten Leistungen "der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe" im Zusammenhang mit Übungen nicht anfallen, scheidet die vom Beschwerdeführer intendierte Interpretation schon deshalb aus. Es besteht beim Verwaltungsgerichtshof kein Zweifel daran, daß nach § 7 Abs. 2 lit. c NÖ GBGO nicht bloß Leistungen im Zusammenhang mit Übungen zu erfassen sind, sondern alle in der gesetzlichen Bestimmung genannten Leistungen, die Wehrpflichtigen nach dem Heeresgebührengesetz, und zwar auch nach dem aus dem Jahre 1992 typologisch zustehen, als Einkünfte zu werten sind.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde daher zu Recht die vom Sohn des Beschwerdeführers während seines Grundwehrdienstes auf Basis des Heeresgebührengesetzes 1992 erhaltenen Leistungen als Einkünfte berücksichtigt.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 7. Oktober 1998