Scope of supervision requirements under the Pool Hygiene Act for natural surface-water baths versus indoor pools
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Administrative Court (VwGH) annulled the disputed administrative order in part and dismissed the remainder of the appeal, awarding the applicant costs of S 12,950. The case concerned the issuance of a hygiene permit for a natural surface-water bathing facility, where the authority imposed conditions requiring the presence of a trained supervisor and access to a public telephone line. The court held that these specific conditions (Nos. 1 and 4) were unlawful because § 14 para. 1 of the Pool Hygiene Act (Bäderhygienegesetz) explicitly limits the statutory requirement for reachable supervision to indoor pools and artificial outdoor pools, thereby excluding natural surface-water baths and saunas from this mandate; consequently, the authority lacked the legal basis to impose such conditions through a permit, although other conditions regarding rescue equipment were deemed valid and remained in force.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 14 Abs. 1 Bäderhygienegesetz; § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG: The Bath Hygiene Act mandates supervision only for indoor and artificial ponds; therefore, administrative authorities cannot impose supervision requirements on open water facilities via permit conditions.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Auflagen 1. und 4. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem (über ausdrückliche Aufforderung der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung gestellten) Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb eines Bades an einem näher bezeichneten Grundwasserteich gemäß § 5 Bäderhygienegesetz idF vor der Novelle BGBl. Nr. 658/1996, (im folgenden: BHG) stattgegeben und die beantragte Bewilligung unter Vorschreibung folgender Auflagen erteilt:
1. Während des Betriebes hat eine Aufsichtsperson anwesend zu sein, die über eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie im Rettungsschwimmen verfügt.
2. Zu den Betriebszeiten hat ein einsatzbereites Rettungsboot vorhanden zu sein. Für dieses Boot ist ein Rettungsring mit Aufholleine bereitzuhalten.
3. Es ist ein Erste-Hilfe-Raum zu schaffen. In diesem Erste-Hilfe-Raum ist eine kombinierte Liege-Trage und ein Verbandskasten gemäß ÖNORM Z 1020 Type B bereitzuhalten. Dieser Erste-Hilfe-Raum ist mit einem Wasseranschluß mit Handwaschgelegenheit auszurüsten.
4. Der Aufsichtsperson ist ein Telefon mit öffentlichem Anschluß zur Verfügung zu stellen.
15.5 m) das Vorhandensein eines Rettungsbootes geeignet und auch erforderlich ist (etwa bei einem Kreislaufversagen auf offener Wasserfläche), um beim Badebetrieb auftretenden Gefahren für die Gesundheit oder das Leben von Badegästen wirksam begegnen zu können, ist offenkundig und bedarf keiner näheren Begründung. Die Auflage 2. ist durch das Gesetz gedeckt.
Anderes gilt für die Auflagen 1. und 4. Das Bäderhygienegesetz selbst enthält in seinem § 14 Abs. 1 eine Regelung betreffend Aufsichtspersonen. Danach hat der Inhaber eines Hallenbades oder künstlichen Freibeckenbades dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeiten eine Person erreichbar ist, die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraut ist und die entsprechenden Kenntnisse aufweist. Eine entsprechende Regelung war bereits in § 12 Abs. 1 der Regierungsvorlage (62 Blg. NR 14. GP) vorgesehen, und zwar für "Inhaber eines Bades". Darunter waren, weil die Regierungsvorlage lediglich Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder erfaßte, nur Inhaber solcher Bäder zu verstehen. Der Ausschuß für Gesundheit und Umweltschutz änderte die Regierungsvorlage dahin, daß er auch Bäder an Oberflächengewässern und Saunaanlagen in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezog (155 Blg. NR 14. GP). Der Gesetzesentwurf wurde in dieser geänderten Form vom Nationalrat beschlossen. Anläßlich der besagten Ausweitung des Anwendungsbereiches wurde aber der ursprünglich verwendete Ausdruck "Inhaber eines Bades" in § 12 Abs. 1 der Regierungsvorlage der auch Bäder an Oberflächengewässern und Saunaanlagen umfaßt hätte, nicht beibehalten, sondern durch den solche Bäder nicht umfassenden Ausdruck "Inhaber eines Hallenbades oder künstlichen Freibeckenbades" ersetzt. Somit ist die hier strittige Frage der Erreichbarkeit von Aufsichtspersonen in Bädern durch das Gesetz selbst explizit dahin geregelt, daß dieses Erfordernis nur für Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder statuiert ist. Damit bleibt kein Raum für eine behördliche Vorschreibung von Aufsichtspersonen auch für Bäder an Oberflächengewässern und Saunaanlagen im Wege einer Auflage. Die Auflage 1. findet schon aus diesem Grund keine Deckung im Gesetz. Dies gilt auch für die mit ihr in untrennbarem Zusammenhang stehende Auflage 4.
Der angefochtene Bescheid ist in Ansehung der Auflagen 1. und 4. mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Er ist daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. (Die aufgehobenen Nebenbestimmungen sind vom übrigen Inhalt des angefochtenen Bescheides trennbar, weil sie mit dem Hauptinhalt des Spruches in keinem aus dem Bäderhygienegesetz nach dessen Zweck und Inhalt ableitbaren Regelungszusammenhang stehen, sodaß nicht gesagt werden kann, daß der Spruch nach Aufhebung dieser beiden Auflagen nicht rechtmäßigerweise selbständig weiterbestehen dürfte - vgl. hinsichtlich der Aufhebbarkeit von Nebenbestimmungen das hg. Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 94/11/0336, mwN.) Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.