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96/09/0153 ECLI:AT:VWGH:1996:1996090153.X00 KI-generiert

Timeliness of administrative court appeal against labor market authority decision: six-week deadline under VwGG and AVG start rules

Geschäftsnummer 96/09/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the complaint as time-barred without substantive examination, ordering the complainant to bear the administrative costs of S 4,565. The dispute concerned the timeliness of an appeal against a decision issued by a regional labor market authority, where the complainant asserted the decision was served on March 28, 1996, to argue the complaint was filed within the statutory limit. However, the court found the appeal was filed late because official records proved the decision was properly served on March 27, 1996, via signed receipt. Under Section 26 of the Administrative Court Act and Section 32 of the General Administrative Procedure Act, the six-week appeal period began upon service on March 27, 1996, and expired at midnight on May 8, 1996; since the complaint was posted on May 9, 1996, it was filed out of time, mandating dismissal pursuant to Section 34 of the Administrative Court Act.

Legislator-Regeste

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§ 26 Abs. 1 VwGG; § 34 Abs. 1, 3 VwGG: An administrative appeal filed after the statutory six-week period, calculated from the date of service, is inadmissible and must be rejected without a hearing.

Schlagwörter

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administrative appeal statutory time limit service of decision costs reimbursement procedural inadmissibility filing deadline administrative court

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 26 Abs. 1 VwGG
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art.
Art. 131 B-VG
1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen.
§ 62 Abs. 1 VwGG
Für die Fristberechnung gelten zufolge § 62 Abs. 1 VwGG die Bestimmungen der §§ 32 ff AVG.
§ 32 Abs. 2 AVG
Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
§ 34 Abs. 1 und 3 VwGG
Basis for dismissing the complaint as inadmissible due to missing the statutory deadline.
§§ 47 ff VwGG
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung BGBl.
§ 41 AMSG
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 416/1994
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0003
Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0003, sowie die hg.
Beschlüsse vom 6. November 1995, Zl. 94/04/0105
Beschlüsse vom 6. November 1995, Zl. 94/04/0105, und vom 11.
Beschlüsse vom 11. April 1996, Zl. 96/09/0091

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 1 und 3 VwGG

Basis for dismissing the complaint as inadmissible due to missing the statutory deadline.

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994

Basis for ordering the reimbursement of administrative costs.

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Am 10. Mai 1996 langte in der Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofes die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 25. März 1996 erhobene Beschwerde ein. Diese mit "W, am 9.5.1996" datierte Beschwerde wurde auch am 9. Mai 1996 zur Post gegeben. In der genannten Beschwerde wird vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei am 28. März 1996 zugestellt worden.

Die belangte Behörde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Diesen vorgelegten Akten ist zu entnehmen, daß der angefochtene Bescheid bereits am 27. März 1996 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat nämlich die Übernahme des angefochtenen Bescheides durch Unterfertigung der mit 27. März 1996 datierten Übernahmsbestätigung auf dem unbedenklichen Zustellnachweis (Formular 3 zu § 22 des Zustellgesetzes) mit seiner eigenhändigen Unterschrift (der die angekreuzte Bezeichnung "Empfänger" beigefügt wurde) beurkundet. Das Beschwerdevorbringen, der angefochtene Bescheid sei am 28. März 1996 zugestellt worden, ist demnach aktenwidrig.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Für die Fristberechnung gelten zufolge § 62 Abs. 1 VwGG die Bestimmungen der §§ 32 ff AVG.

Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0003, sowie die hg. Beschlüsse vom 6. November 1995, Zl. 94/04/0105, und vom 11. April 1996, Zl. 96/09/0091).

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, daß die sechswöchige Beschwerdefrist bereits am Mittwoch, den 27. März 1996 zu laufen begann und am Mittwoch, den 8. Mai 1996 um 24.00 Uhr endete. Die erst am Donnerstag, den 9. Mai 1996 zur Post gegebene Beschwerde wurde demnach verspätet erhoben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.