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96/02/0249 ECLI:AT:VWGH:1996:1996020249.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint under FrG as inadmissible since complainant was no longer in remand when filed.

Geschäftsnummer 96/02/0249
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected the complainant's appeal against a decision dismissing their complaint under the Foreigners Act. The authority had already substantively processed the complaint, noting the complainant had been released from remand custody before filing it. The court held that such complaints are only admissible if the complainant is still in remand at the time of filing, rendering this specific complaint inadmissible.

Legislator-Regeste

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§§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1, 2 und 4 des Fremdengesetzes (FrG): A complaint under § 51 FrG is inadmissible if the complainant is no longer in remand custody at the time of filing, as substantive handling by the authority does not violate rights in such cases.

Schlagwörter

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Foreigners Act remand custody complaint admissibility substantive handling rights violation Administrative Court procedural bar

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§§ 51 Abs. 1 und 52 Abs. 1, 2 und 4 des Fremdengesetzes (FrG)
Oktober 1995 wies die belangte Behörde unter Berufung auf die §§ 51 Abs. 1 und 52 Abs. 1, 2 und 4 des Fremdengesetzes (FrG) die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Art. 144 Abs. 3 B-VG
Mai 1996, B 3398/95-12, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
§ 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG
Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren nach § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0209
Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0209, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs.
Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0295
Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0295).
Beschluss vom 27. Februar 1996, B 3398/95-10
Beschluss vom 15. Mai 1996, B 3398/95-12

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom 9. Oktober 1995 wies die belangte Behörde unter Berufung auf die §§ 51 Abs. 1 und 52 Abs. 1, 2 und 4 des Fremdengesetzes (FrG) die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, daß der Beschwerdeführer am 28. Juli 1995 aus der Schubhaft entlassen wurde. Ferner ist der Begründung zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. September 1995 an die belangte Behörde seine Beschwerde gemäß den §§ 51 ff. FrG erhoben hat.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 27. Februar 1996, B 3398/95-10, ablehnte und sie in der Folge mit Beschluß vom 15. Mai 1996, B 3398/95-12, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zwar zulässig, sie erweist sich jedoch als nicht berechtigt:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde nach § 51 FrG unter anderem nur dann zulässig, wenn sich die betreffende Person im Zeitpunkt ihrer Erhebung (noch) in Schubhaft befindet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0209, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Dadurch, daß die belangte Behörde die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers einer meritorischen Erledigung zugeführt hat, obwohl sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nicht mehr in Schubhaft befunden hat, wurde der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0295).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren nach § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.