Residence permit application dismissed due to outdated provisional asylum status; annulment for factually incorrect procedural premise
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Verwaltungsgerichtshof annulled the challenged administrative decision in favor of the applicant, ordering the federal authority to cover the respondent's legal costs of S 12,500, because the lower authority committed a procedural violation by relying on a factual premise contradicted by the case file. The dispute concerned an application for a residence permit under the Residence Act, which the lower authority had rejected on the grounds that the applicant remained provisionally entitled to remain in Austria due to the suspensive effect granted by the VwGH in a pending asylum appeal. The decisive legal error was that the lower authority failed to notice that the applicant had already submitted a judgment confirming the dismissal of that asylum appeal, meaning the provisional asylum-based residence right had ceased to exist and the application should have been assessed on its own merits. While the VwGH reaffirmed that a residence permit cannot be issued while a valid provisional asylum right exists, it held that the lower authority’s contrary finding was factually incorrect and thus violated procedural rules under § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG; § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG: A residence permit under the Residence Act cannot be granted to a foreigner who is already entitled to temporary residence under the Asylum Act; a denial based on the erroneous assumption that such temporary rights persist during a pending administrative appeal violates procedural rules and must be annulled.
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KI-generiertPrimary legal ground cited for the annulment of the administrative decision due to the lower authority's violation of procedural rules by relying on facts contradicting the case file.
Legal basis applied to determine the reimbursement of the applicant's legal costs.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 19. Mai 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG abgewiesen. Es stehe fest, daß der im Asylverfahren ergriffenen Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Bescheid des Bundesministers für Inneres die aufschiebende Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer sei somit zum Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof berechtigt und bedürfe keiner Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides rügt, daß eine (vorläufige) Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht ausschließe, ist er auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz zu einem Zeitpunkt, in dem ein Fremder aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt war, nicht zu erteilen ist (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1998, Zl. 96/19/2794, mwN).
Zutreffend rügt jedoch der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die aktenwidrige Annahme, das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, bis zu dessen Beendigung die aufschiebende Wirkung gewährt wurde, sei noch nicht abgeschlossen.
Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Dezember 1991 wurde die Berufung des Beschwerdeführers im Asylverfahren gegen den seinen Antrag ablehnenden Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 17. Juli 1991 als verspätet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dagegen die zur Zl. 92/01/0317 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen. Offenbar auf dieses Verfahren bezieht sich die Feststellung der belangten Behörde über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG durch den Verwaltungsgerichtshof.
Der Beschwerdeführer hat aber bereits mit seinem als "Erstantrag" aufzufassenden Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/01/0317, vorgelegt, mit dem seine oben erwähnte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Dezember 1991 als unbegründet abgewiesen worden war. Der Beschwerdeführer verweist weiters darauf, daß dieses Erkenntnis seinen damaligen Rechtsvertretern am 7. August 1992 zugestellt wurde und damit spätestens zu diesem Zeitpunkt er sich nicht mehr auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Asylverfahren berufen konnte. Ein anderes Asylverfahren ist ebensowenig aktenkundig wie etwa die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die belangte Behörde hat dadurch, daß sie entgegen dem Akteninhalt davon ausgegangen ist, daß dem Beschwerdeführer aufgrund der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof noch ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukomme, den Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.