Residence permit applications filed in Austria by Bosnian nationals: denial of exception to mandatory foreign filing under § 6 Abs. 2 AufG due to stamp-free entry
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appeals, ruling that the respondent agency prevailed in denying the applicants' requests for residence permits. The case involved two Bosnian nationals who had entered Austria in May 1994 without border inspection stamps and subsequently applied for residence permits for family reunion from within Austria, challenging the agency's rejection of these in-country applications. The Court held that under § 6 Abs. 2 of the Federal Residence Act (AufG), applications must generally be filed from abroad, and the exception allowing in-country applications for war-displaced persons under § 2 of Federal Regulation BGBl. Nr. 389/1995 was not available to the applicants because their admission was based on a bilateral agreement permitting stamp-free entry, which did not satisfy the statutory requirement of actively presenting oneself for border control and receiving explicit permission to enter, as defined by the regulation's linkage to § 1 Abs. 2 of Regulation BGBl. Nr. 1038/1994. Consequently, the agency was legally correct to reject the applications as procedurally invalid due to the failure to submit them from abroad, and the Court found no violation of Article 8 ECHR.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 Abs. 4 AVG, § 42 Abs. 1 VwGG, §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994; Residence permit applications filed in Austria by Bosnian nationals: denial of exception to mandatory foreign filing under § 6 Abs. 2 AufG due to stamp-free entry: The case involved two Bosnian nationals who had entered Austria in May 1994 without border inspection stamps and subsequently applied for residence permits for family reunion from within Austria, challenging the agency's rejection of these in-country applications. The Court held that under § 6 Abs. 2 of the Federal Residence Act (AufG), applications must generally be filed from abroad, and the exception allowing in-country applications for war-displaced persons under § 2 of Federal Regulation BGBl. Nr. 389/1995 was not available to the applicants because their admission was based on a bilateral agreement permitting stamp-free entry, which did not satisfy the statutory requirement of actively presenting oneself for border control and receiving explicit permission to enter, as defined by the regulation's linkage to § 1 Abs. 2 of Regulation BGBl. Nr. 1038/1994. Consequently, the agency was legally correct to reject the applications as procedurally invalid due to the failure to submit them from abroad, and the Court found no violation of Article 8 ECHR.
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KI-generiertThis provision provided the legal basis for dismissing the complaints as unfounded in the final order.
These provisions served as the legal basis for the ruling on the reimbursement of costs and expenses.
Volltext
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von (insgesamt) S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Beide beschwerdeführenden Parteien brachten bei der österreichischen Botschaft in Laibach durch einen Dritten (den Vater bzw. Ehegatten) die vorliegenden "Erstanträge" auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz ein; die Anträge langten bei der Erstbehörde am 18. Juli 1994 ein. In diesen Anträgen gaben sie als Staatsangehörigkeit Bosnien und als derzeitigen Wohnsitz (auch) eine Anschrift in Österreich an. Weiters erklärten sie, in Österreich an der angegebenen Adresse polizeilich gemeldet zu sein und dort über eine gesicherte Unterkunft zu verfügen. Als Aufenthaltszweck führten sie die Familienzusammenführung bzw. Familiengemeinschaft mit dem Ehegatten bzw. dem Vater an, erklärten, in den letzten drei Jahren mit diesem in Bosnien und "seither in Österreich" gelebt zu haben und gaben als besonders zu berücksichtigende Gründe für die Familienzusammenführung den Kriegszustand in Bosnien an. Als Ort, an dem der Antrag jeweils ausgefüllt wurde, ist Laibach genannt.
Mit den im wesentlichen gleichlautenden vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheiden wies die belangte Behörde im Instanzenzug die Anträge der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung (unter anderem) mit § 6 Abs. 2 AufG ab. Die beschwerdeführenden Parteien seien am 6. Mai 1994 sichtvermerksfrei (für die Dauer von drei Monaten) eingereist. Sie hätten am 6. August (richtig:) 1994 Österreich wieder verlassen müssen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten sich zum Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Antrages (und auch in der Folge) in Österreich aufgehalten, sodaß dem Erfordernis der Antragstellung aus dem Ausland gemäß § 6 Abs. 2 AufG nicht entsprochen worden wäre. Ein vorläufiges Aufenthaltsrecht stünde den beschwerdeführenden Parteien nach "dem Wortlaut" der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina BGBl. Nr. 351/1995, "nicht zu, da die Einreise am 6. Mai 1994 sichtvermerksfrei erfolgt sei".
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide (14. November 1995) ist für die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit das AufG idF der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 sowie die Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 389/1995, maßgeblich.
Die §§ 6 Abs. 2 und 12 AufG lauteten in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 auszugsweise:
"§ 6 ...
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf demm Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: Im Fall ...; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; ... . Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.
§ 12 (1) Für Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.
(3) Das Aufenthaltsrecht ist durch die örtlich zustände Fremdenpolizeibehörde im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.
(4) Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, daß für bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten abweichend vom § 6 Abs. 2 eine Antragstellung im Inland zulässig ist. ..."
Die Verordnung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 389/1995, lautete (auszugsweise):
"§ 1 (1) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die aufgrund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.
(2) Dieses Aufenthaltsrecht besteht weiters für die nach dem 1. Juli 1993 eingereisten und einreisenden Personen gemäß Abs. 1, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde.
...
§ 2 Personen, die zum 1. Jänner 1995 gemäß der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 1038/1994, ein Aufenthaltsrecht hatten, können den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 AufG ausnahmsweise im Inland stellen."
Die Verordnung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 1038/1994, lautete (auszugsweise):
"§ 1 (1) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die aufgrund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.
(2) Dieses Aufenthaltsrecht besteht weiters für den nach dem 1. Juli 1993 eingereisten und einreisenden Personen gemäß Abs. 1, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde. ..."
Da die beschwerdeführenden Parteien noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügten, wertete die belangte Behörde ihre Anträge zu Recht nicht als Verlängerungsanträge. Zur Beurteilung ihrer Anträge ist daher § 6 Abs. 2 AufG maßgeblich. Von dem im ersten Satz der zitierten Bestimmung erwähnten Erfordernis einer Antragstellung aus dem Ausland war nur dann abzusehen, wenn die beschwerdeführenden Parteien zu jenem Personenkreis zählten, der entweder aufgrund § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG oder einer darauf beruhenden Verordnung der Bundesregierung oder aufgrund einer gemäß § 12 Abs. 4 AufG erlassenen Verordnung der Bundesregierung ausnahmsweise zur Inlandsantragstellung berechtigt ist.
Weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich Hinweise darauf, daß die beschwerdeführenden Parteien zu jenem Personenkreis zählen, der aufgrund § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG oder einer darauf beruhenden Verordnung zur Inlandsantragstellung berechtigt ist. Da die beschwerdeführenden Parteien aber nach ihrem Vorbringen bosnische Staatsangehörige sind, ergäbe sich für sie dennoch die Zulässigkeit einer Inlandsantragstellung, wenn sie die in § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 389/1995 umschriebenen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erfüllten.
Nach den eigenen Angaben der beschwerdeführenden Parteien reisten diese im Mai 1994 nach Österreich ein. Sie konnten daher kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 1038/1994 erwerben, da diese Bestimmung auf eine Einreise vor dem 1. Juli 1993 abstellt. Ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht unmittelbar aufgrund der Verordnung BGBl. Nr. 1038/1994 hätten die beschwerdeführenden Parteien allerdings dann erwerben können, wenn sie zwar nach dem 1. Juli 1993 in das Bundesgebiet eingereist wären, die Einreise aber über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sie sich der Grenzkontrolle stellten und ihnen entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde.
Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang auf den Umstand der sichtvermerksfreien Einreise verwiesen. Zwar trifft es zu, daß die beschwerdeführenden Parteien aufgrund der pragmatischen Weiteranwendung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der SFR Jugoslawien vom 20. Dezember 1965, BGBl. Nr. 365/1965, zwischen der Republik Österreich und der Republik Bosnien-Herzegowina im Falle der Absicht, sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nicht länger als drei Monate aufzuhalten, sichtvermerksfrei einreisen konnten (vgl. die teilweise Aussetzung der pragmatischen Weiteranwendung des oben erwähnten Abkommens, BGBl. Nr. 252/1995). Für die Frage der ausnahmsweisen Inlandsantragstellung ist jedoch nach dem oben wiedergegebenen Wortlaut der Verordnung BGBl. Nr. 1038/1994 (iVm § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 389/1995) allein die Tatsache der Stellung bei der Grenzkontrolle im Zuge der Einreise ausschlaggebend.
In ihrer am 12. Juni 1995 bei der Erstbehörde eingelangten Stellungnahme (in einem Verfahren zur Ersichtlichmachung ihres Aufenthaltsrechtes gemäß § 12 AufG) haben die beschwerdeführenden Parteien ausdrücklich angegegeben, es sei ihnen "durch durchwinken" die Einreise in das Bundesgebiet gestattet worden. Ausgehend von diesem Vorbringen aber erweisen sich die angefochtenen Bescheide als im Ergebnis zutreffend. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird nämlich dem Erfordernis, sich der Grenzkontrolle zu stellen, nur durch ein aktives Handeln des Fremden entsprochen. Er hat von sich aus an der Grenzkontrollstelle an ein Grenzkontrollorgan zur Durchführung der Grenzkontrolle heranzutreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1998, Zl. 96/19/0006, mwN). Diesem Erfordernis sind die beschwerdeführenden Parteien nicht nachgekommen, weil sie es - nach ihrem eigenen Vorbringen - dabei bewenden ließen, sich an der Grenzkontrollstelle "durchwinken" zu lassen. Mangels Vornahme einer Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Übertrittes der beschwerdeführenden Parteien in das Bundesgebiet durch zu einer solchen Kontrolle berufene österreichische Organe käme auch die Verwirklichung des weiteren Tatbestandsmerkmales "und ihr ... die Einreise gestattet wurde" nicht in Betracht, weil ein "Gestatten" der Einreise ein entsprechendes Handeln des Grenzkontrollorganes im Rahmen der Grenzkontrolle bedingt (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 30. Jänner 1998, mwN).
Kam den Beschwerdeführern aber auch gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 1038/1994 am 1. Jänner 1995 kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 12 AufG zu, so war ihnen eine ausnahmsweise Inlandsantragstellung aufgrund des § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 389/1995 nicht erlaubt.
Daß die beschwerdeführenden Parteien ihre Anträge unter Beibehaltung ihres Aufenthaltes im Inland gestellt und auch die Entscheidung darüber im Inland abgewartet haben, wird von ihnen nicht bestritten.
Da das im § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierte Erfordernis, einen Antrag vom Ausland aus zu stellen und die Entscheidung darüber im Ausland abzuwarten, nicht als bloße Formvorschrift zu werten ist, sondern als Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich zieht (vgl.das bereits zitierte Erkenntnis vom 30. Jänner 1998, mwN), kann die Abweisung des jeweils entgegen § 6 Abs. 2 erster Satz AufG gestellten Antrages der beschwerdeführenden Parteien durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Dagegen bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK im Hinblick darauf, daß der Ehemann bzw. Vater der beschwerdeführenden Parteien über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, keine Bedenken, weil der Gesetzgeber der Novelle zum AufG BGBl. Nr. 351/1995 mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen und von der Bundesregierung auch genützten Verordnungsermächtigung bereits auf die durch Art. 8 MRK geschützten Rechtsgüter - jedenfalls in Ansehung von Angehörigen von Fremden - Bedacht genommen hat. Bedenken, daß die Umschreibung des durch diese Vorschrift bezeichneten Personenkreises zu eng wäre und Art. 8 MRK nicht entspräche, sind beim Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Fall nicht entstanden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1998, Zl. 96/19/1520).
Bei diesem Ergebnis braucht auf die Frage, ob die belangte Behörde überdies zu Recht die Sichtvermerksversagungsgründe nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG bzw. § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG herangezogen hat, nicht eingegangen zu werden.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, wobei zu berücksichtigen war, daß die belangte Behörde die Akten betreffend beide beschwerdeführenden Parteien gemeinsam vorgelegt hat.