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95/19/0853 ECLI:AT:VWGH:1996:1995190853.X00 KI-generiert

95/19/0853 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 95/19/0853
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Juli 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. März 1995 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - unter anderem - gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde hiezu aus, der Beschwerdeführer habe nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage den Antrag nicht vor der Einreise, mit der sein derzeitiger Aufenthalt begonnen habe, gestellt. Damit sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 6 Abs. 2 AufG ausgeschlossen.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 1 VwGG; 95/19/0853 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (1. August 1995) hatte die belangte Behörde § 6 Abs. 2 AufG in der Fassung der AufG-Novelle 1995, BGBl. Nr. 351, anzuwenden. Da der Beschwerdeführer die Ausnahmebestimmungen des dritten Satzes des § 6 Abs. 2 leg. cit. für sich nicht in Anspruch nehmen kann, hatte er seinen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen (§ 6 Abs. 2 erster Satz leg. cit.). Bei dem dort normierten Erfordernis handelt es sich nicht - wie der Beschwerdeführer meint - um eine bloße Formvorschrift, sondern um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Abweisung des Antrages nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0986).

Schlagwörter

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§ 42 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Juli 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. März 1995 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - unter anderem - gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde hiezu aus, der Beschwerdeführer habe nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage den Antrag nicht vor der Einreise, mit der sein derzeitiger Aufenthalt begonnen habe, gestellt. Damit sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 6 Abs. 2 AufG ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft die maßgebliche Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, wonach er den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht vor seiner Einreise nach Österreich gestellt habe, indem er vorbringt, in seinem Reisepaß sei ein Ausreisestempel nach Ablauf seines (vom 14. Februar 1994 bis 8. März 1994 gültigen) Touristensichtvermerkes angebracht worden, womit feststehe, daß er am 8. März 1994 das Bundesgebiet verlassen und nicht wieder betreten habe. Dem sind jedoch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Bewilligungsantrag entgegenzuhalten, wonach er - bezogen auf den Antragszeitpunkt - im Ausland über keinen Wohnsitz verfügte, sondern an einer inländischen Adresse aufrecht polizeilich gemeldet war. Es ist weiters ersichtlich, daß der Beschwerdeführer den am 9. März 1995 nach seinen Behauptungen durch einen Vertreter gestellten Antrag am gleichen Tag auch persönlich in Wien unterfertigt hat. Schließlich erfolgte auch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer an einer Adresse in Wien. In seiner Berufung gab er ebenfalls an, im Bundesgebiet aufhältig zu sein.

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (1. August 1995) hatte die belangte Behörde § 6 Abs. 2 AufG in der Fassung der AufG-Novelle 1995, BGBl. Nr. 351, anzuwenden. Da der Beschwerdeführer die Ausnahmebestimmungen des dritten Satzes des § 6 Abs. 2 leg. cit. für sich nicht in Anspruch nehmen kann, hatte er seinen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen (§ 6 Abs. 2 erster Satz leg. cit.). Bei dem dort normierten Erfordernis handelt es sich nicht - wie der Beschwerdeführer meint - um eine bloße Formvorschrift, sondern um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Abweisung des Antrages nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0986).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.