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95/19/0332 ECLI:AT:VWGH:1995:1995190332.X00 KI-generiert

Residence permit denial for illegal residence: failure to present findings on suspected illegal stay before applying visa refusal ground

Geschäftsnummer 95/19/0332
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (VwGH) annulled the contested decision, ruling in favor of the applicant and ordering the Federation to cover the applicant's legal costs of S 12,890. The dispute concerned the denial of a residence permit and visa under Austrian immigration law, where the authorities rejected the application on the grounds that it was not filed prior to entry and that the applicant's illegal presence endangered public order. The court found the initial administrative decision procedurally flawed because the authority failed to conduct a necessary witness examination regarding the applicant's whereabouts at the time of application, resulting in an unsound assessment of the facts; furthermore, the authority violated procedural norms under the Administrative Procedure Act by failing to present the applicant with its findings on the allegation of illegal residence before relying on that ground for refusal. The case was dismissed pursuant to the provisions on the annulment of administrative acts due to legal errors in content and procedural violations.

Legislator-Regeste

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§ 45 Abs. 3 AVG, § 41 Abs. 1 VwGG, § 42 Abs. 1 Z. 3 lit. b und c VwGG, §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994; Residence permit denial for illegal residence: failure to present findings on suspected illegal stay before applying visa refusal ground: The dispute concerned the denial of a residence permit and visa under Austrian immigration law, where the authorities rejected the application on the grounds that it was not filed prior to entry and that the applicant's illegal presence endangered public order. The court found the initial administrative decision procedurally flawed because the authority failed to conduct a necessary witness examination regarding the applicant's whereabouts at the time of application, resulting in an unsound assessment of the facts; furthermore, the authority violated procedural norms under the Administrative Procedure Act by failing to present the applicant with its findings on the allegation of illegal residence before relying on that ground for refusal. The case was dismissed pursuant to the provisions on the annulment of administrative acts due to legal errors in content and procedural violations.

Schlagwörter

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§ 45 Abs. 3 AVG § 41 Abs. 1 VwGG § 42 Abs. 1 Z. 3 lit. b und c VwGG §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 45 Abs. 3 AVG
Zutreffend verweist der Beschwerdeführer darauf, daß es die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG unterlassen hat, ihm ihre Erhebungsergebnisse betreffend den Vorwurf eines illegalen Aufenthaltes vorzuhalten.
§ 41 Abs. 1 VwGG
Aus diesem Grund verstößt sein wiedergegebenes Beschwerdevorbringen nicht gegen das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG, sondern zeigt vielmehr in geeigneter Weise die Relevanz der gerügten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens auf.
§ 42 Abs. 1 Z. 3 lit. b und c VwGG
Legal basis for the annulment of the contested order due to illegality of content and violation of procedural rules.
§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994
Basis for the determination of the costs payable to the applicant.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 1 Z. 3 lit. b und c VwGG

Legal basis for the annulment of the contested order due to illegality of content and violation of procedural rules.

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994

Basis for the determination of the costs payable to the applicant.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 5. Mai 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Jänner 1995 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen.

In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage den Antrag nicht vor der Einreise, mit der sein derzeitiger Aufenthalt begonnen habe, gestellt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG sei ein Sichtvermerk zu versagen, wenn durch den Aufenthalt des Sichvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet werde. Der Beschwerdeführer sei laut Auskunft des Zentralmeldeamtes seit 31. Oktober 1994 aufrecht in W, M-Straße 3/B/12, gemeldet und halte sich damit illegal im Inland auf. Dadurch zeige er, daß er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung, insbesondere das österreichische Fremdenrecht, zu respektieren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zutreffend macht der Beschwerdeführer geltend, daß sich die Annahme der belangten Behörde, er habe den Antrag nicht vor der Einreise gestellt, mit der sein derzeitiger Aufenthalt begonnen habe, nicht aus der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage ableiten läßt. Der Beschwerdeführer hat als seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der Antragstellung eine kroatische Adresse angegeben (Seite 3 des Verwaltungsaktes), auch für eine Unterfertigung des Antrages im Inland ergeben sich keine Hinweise (Seite 4 des Verwaltungsaktes). Aus den im Notariatsakt vom 17. Oktober 1994 angegebenen Adressen lassen sich auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Antragstellung am 10. Jänner 1995 keine Rückschlüsse ziehen.

Überdies ist der Beschwerdeführer der gerügten - schon von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen - Sachverhaltsannahme bereits in der Berufung entgegengetreten, indem er vorbrachte, sich weder im Zeitpunkt der Antragstellung, noch im Zeitpunkt der Berufungserhebung im Bundesgebiet aufgehalten zu haben. Die hiefür angebotene zeugenschaftliche Einvernahme der A hat die belangte Behörde nicht durchgeführt.

Die Heranziehung des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 6 Abs. 2 AufG beruht daher auf einem mangelhaft gebliebenen Verfahren sowie auf einer mangels Nachvollziehbarkeit fehlerhaften Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Gegen das Vorliegen des erstmals von der belangten Behörde herangezogenen Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich nicht illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Zu jenen Zeiten, in denen er in Österreich gewesen sei, sei dies regelmäßig legal aufgrund eines Touristensichtvermerkes erfolgt. Die Meldung vom 31. Oktober 1994 sei nur deshalb aufrecht, weil er es unterlassen habe, sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet ordnungsgemäß abzumelden.

Zutreffend verweist der Beschwerdeführer darauf, daß es die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG unterlassen hat, ihm ihre Erhebungsergebnisse betreffend den Vorwurf eines illegalen Aufenthaltes vorzuhalten. Aus diesem Grund verstößt sein wiedergegebenes Beschwerdevorbringen nicht gegen das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG, sondern zeigt vielmehr in geeigneter Weise die Relevanz der gerügten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens auf.

Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung wäre lediglich die Vorlage einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides, sowie zweier Ausfertigungen der Beschwerde und der sonstigen Beilagen erforderlich gewesen.