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95/18/1253 ECLI:AT:VWGH:2000:1995181253.X00 KI-generiert

VwGH dismisses deportation complaint where applicant failed to initiate border control, violating entry requirements.

Geschäftsnummer 95/18/1253
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal against his deportation order, ruling the decision lawful. The complainant, a Bosnian national, argued he had a right to stay after presenting himself at the border, but the court found he did not actively initiate the border control procedure. Consequently, the court held that the statutory conditions for entry were not met, justifying the deportation.

Legislator-Regeste

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§ 17 Abs. 1 Fremdengesetz; § 12 AufG: A foreigner must actively initiate border control to claim entry rights; mere physical presence without active engagement does not satisfy the requirement for lawful stay.

Schlagwörter

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administrative deportation border control initiation foreigners act entry requirements procedural violation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 17 Abs. 1 Fremdengesetz
§ 12 AufG
Bosnische Staatsangehörige hätten allerdings aufgrund der Bestimmungen des § 12 AufG bzw.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
§ 47 ff VwGG
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 416/1994
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/18/0582
Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/18/0582, mwH).

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 23. März 1995 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Bosnische Staatsangehörige seien aufgrund der Bestimmungen des Fremdengesetzes in Verbindung mit "dem als geltend angesehenen Sichtvermerksabkommen" zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt, wenn sie über einen gültigen Reisepass verfügten. In diesem Fall seien sie zu einem dreimonatigen Aufenthalt berechtigt. Diese Voraussetzungen seien beim Beschwerdeführer mangels eines gültigen Reisepasses nicht gegeben.

Bosnische Staatsangehörige hätten allerdings aufgrund der Bestimmungen des § 12 AufG bzw. der dazu erlassenen Verordnung BGBl. Nr. 402/1993 in der geltenden Fassung ein Aufenthaltsrecht, wenn sie sich - im Fall der Einreise nach dem 1. Juli 1993 - als solche der Grenzkontrolle gestellt hätten und ihnen - sei es auch, dass sie über keinen gültigen Reisepass verfügten oder nicht die notwendigen Mittel für ihren Unterhalt bei sich hätten - nach Überprüfung der Möglichkeit einer Aufnahme die Einreise gestattet werde.

Was nun die Einreise des Beschwerdeführers betreffe, so sei davon auszugehen gewesen, dass in seinem Reisepass der dort anzubringende Grenzkontrollstempel fehle. Der Beschwerdeführer verantworte sich diesbezüglich damit, dass sein Pass anlässlich des Grenzübertrittes nicht kontrolliert worden wäre. Da der Beschwerdeführer aber bereits zweimal an der Grenzkontrollstelle Hegyeshalom zurückgewiesen worden sei, habe er auch beim dritten Versuch, in das Bundesgebiet einzureisen, erneut mit einer Zurückweisung rechnen müssen. Die belangte Behörde habe daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich der Grenzkontrolle gestellt habe, keinen Glauben geschenkt, sodass ihm auch die Bestimmung der zitierten Verordnung nicht zu Gute komme. Er sei daher aus diesem Grund und weil er schon in Ungarn vor dem Krieg Schutz gefunden habe, nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. In einem solchen Fall sei die Ausweisung zu verfügen, sofern nicht § 19 FrG entgegenstehe. Ein solcher Eingriff liege aber mangels eines bisher bestandenen legalen gemeinsamen Aufenthaltes mit Familienangehörigen nicht vor.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

1. Zunächst ist fest zu halten, dass dem angefochtenen Bescheid nach den wiedergegebenen unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen kein Bescheid zu Grunde liegt, mit dem die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG) versagt oder mit dem der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 AufG) verfügt wurde; die Übergangsbestimmung des § 114 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, kommt daher vorliegend nicht zum Tragen.

2.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass ihm entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine Aufenthaltsberechtigung nach der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 402/1993 in der geltenden Fassung zukomme. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers sowie aufgrund der angebotenen Beweismittel (am 26. November 1994 abgestempelte Bahnkarte) festzustellen gewesen, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Anwesenheit im Zug der Grenzkontrolle gestellt habe.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Gemäß § 1 Abs. 1 der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 1038/1994 haben Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die aufgrund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mussten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung besteht das Aufenthaltsrecht weiters für die nach dem 1. Juli 1993 eingereisten und einreisenden Personen gemäß Abs. 1, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend den internationalen Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Erfordernis, sich der Grenzkontrolle zu stellen, nur durch ein Tun des Fremden entsprochen: Er hat von sich aus (initiativ) bei der Grenzkontrolle an ein Grenzkontrollorgan zwecks Durchführung der Grenzkontrolle heranzutreten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/18/0582, mwH). Wenn die belangte Behörde angenommen hat, dass der Beschwerdeführer diesem Erfordernis nicht nachgekommen sei, kann ihr nicht entgegengetreten werden, hat doch der Beschwerdeführer nicht behauptet, in dem genannten Sinn an ein Grenzkontrollorgan herangetreten zu sein. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung angegeben, sich durch seine physische Anwesenheit der Grenzkontrolle gestellt zu haben. Sein Pass sei anlässlich des Grenzübertrittes nicht kontrolliert worden. Lediglich seine Fahrkarte sei vom Schaffner entwertet worden. Mangels Vornahme einer Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Übertritts des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet durch zur Grenzkontrolle berufene österreichische Organe kam daher auch die Verwirklichung des im § 1 Abs. 2 der genannten Verordnung normierten, kumulativ zu erfüllenden Tatbestandsmerkmales "und ihm ... die Einreise gestattet wurde" nicht in Betracht, da ein "Gestatten" der Einreise ein entsprechendes Handeln im Rahmen der Grenzkontrolle bedingt (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 18. Dezember 1997).

Nach dem eben Gesagten ist auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte die näheren Umstände der Grenzkontrolle in dem vom Beschwerdeführer benützten Zug zu ermitteln gehabt, nicht zielführend.

2.3. Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde habe sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich schon in Ungarn Schutz vor dem Krieg gefunden hätte, nicht ausreichend auseinander gesetzt. Dieses - im Übrigen völlig unsubstantiierte - Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil der Beschwerdeführer, wie dargestellt, jedenfalls das Erfordernis, sich der Grenzkontrolle zu stellen, nicht erfüllt hat.

3. In Bezug auf die zur Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 19 FrG angestellten Erwägungen im angefochtenen Bescheid enthält sich die Beschwerde jeglicher Ausführungen. Der Gerichtshof findet im Hinblick auf den nur kurzen, zur Gänze unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und den Umstand, dass sich die Familienangehörigen ebenfalls nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, keinen Anlass, die Auffassung der belangten Behörde, mit der Ausweisung sei kein Eingriff in durch § 19 leg. cit. geschützte Rechte verbunden, zu beanstanden. Die angefochtene Entscheidung folgt in diesem Punkt der ständigen hg. Rechtsprechung.

4. Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Februar 2000