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95/18/0853 ECLI:AT:VWGH:1995:1995180853.X00 KI-generiert

Foreigners' Residence Act: Deportation under public order grounds without balancing private/family interests is allowed.

Geschäftsnummer 95/18/0853
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the complaint against a deportation order issued to a Romanian national under the Foreigners' Residence Act. The court found the authority's assessment that the applicant lacked lawful residence correct, noting the applicant admitted his residence permit had expired and his employment application was rejected. The court ruled that the public interest in maintaining an orderly immigration system outweighed the applicant's private and family life concerns, making a balancing test unnecessary.

Legislator-Regeste

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§ 17 Abs. 1 Fremdenrechtsgesetz; § 19 Fremdenrechtsgesetz: Deportation based on public order grounds does not require a balancing of private and family interests against the state's interest in maintaining an orderly foreigner regime.

Schlagwörter

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Foreigners Residence Act deportation public order private family life immigration control administrative review

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 17 Abs. 1 Fremdenrechtsgesetz
§ 19 Fremdenrechtsgesetz
§ 20 Abs. 1 Fremdenrechtsgesetz
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG
Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich auf eine von ihm erhobene Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde verweist, handelt es sich bei diesem Vorbringen um keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG.
§ 15 Abs. 1 Z. 2 Fremdenrechtsgesetz
Art. 8 Abs. 2 MRK

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde im wesentlichen davon aus, daß sich der Beschwerdeführer seit 1991 im Bundesgebiet aufhalte. Die ihm von der Erstbehörde am 3. Februar 1994 erteilte Aufenthaltsberechtigung sei am 8. Mai 1994 abgelaufen. Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei am 30. November 1994 im Instanzenzug abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen, seine Gattin und sein Kind lebten mit ihm im gemeinsamen Haushalt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich auf eine von ihm erhobene Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde verweist, handelt es sich bei diesem Vorbringen um keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG. Diese Ausführungen sind somit unbeachtlich (vgl. die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 250, angeführte

hg. Rechtsprechung). Im übrigen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, daß seine "letztgültige" Aufenthaltsbewilligung mit 8. Mai 1994 befristet gewesen sei. Die Annahme der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, ist somit im Grunde des § 15 Abs. 1 Z. 2 FrG nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht § 19 FrG der Ausweisung nicht entgegen. Wenn sich der Beschwerdeführer auf seinen - keineswegs zur Gänze - rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 1991, die rechtmäßige Ausübung einer Beschäftigung und den rechtmäßigen Aufenthalt seiner Gattin und seines Kindes in Österreich beruft, vermag er nicht aufzuzeigen, daß der belangten Behörde, welche ohnedies einen durch die Ausweisung bewirkten, im Sinne des § 19 FrG relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen hat, eine Rechtswidrigkeit unterlaufen ist, wenn sie davon ausging, daß die Ausweisung zum Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten sei.

Dieses maßgebende öffentliche Interesse wird durch sein Verbleiben im Bundesgebiet nach und trotz der rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in hohem Maße gefährdet, unterläuft doch ein solches Verhalten die mit dem Aufenthaltsgesetz verfolgten Zielsetzungen einer wirksamen Steuerung der Zuwanderung nach qualitativen und quantitativen Kriterien. Zudem könnte sich der Beschwerdeführer bei Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung des Erfordernisses nach § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (idF. vor der Novelle BGBl.

Nr. 351/1995) den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1995, Zl. 95/18/0163). Ob der Beschwerdeführer - wie er behauptet - keine Beziehungen mehr zu seiner Heimat habe, ist dem gegenüber ebensowenig von Bedeutung wie die Gründe der Versäumung der Frist für die Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit einer gerichtlichen und mehreren verwaltungsbehördlichen Bestrafungen.

Eine Abwägung mit den gegenläufigen Interessen, wie sie im § 20 Abs. 1 FrG vorgesehen ist, hat im Fall der Ausweisung nach § 17 Abs. 1 FrG nicht zu erfolgen (vgl. das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0603).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.