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AW 95/10/0053 ECLI:AT:VWGH:1996:AW1995100053.A00 KI-generiert

VwGH denies suspension of pharmacy permit due to lack of disproportionate harm claim regarding 5500 patient threshold.

Geschäftsnummer AW 95/10/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria denied the applicant's request for suspensive effect on a permit granting a new public pharmacy. The applicant argued that immediate execution would cause disproportionate business losses by reducing their patient base below 5,500 people, a threshold required for legal protection under the Pharmacy Act. The court rejected this because the applicant explicitly conceded that over 5,500 patients would remain, thereby failing to establish the necessary condition for disproportionate harm.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG: Suspension is only granted if the applicant proves an existential threat to the existing pharmacy by demonstrating a drop in patient numbers below the statutory threshold of 5,500.

Schlagwörter

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suspensive effect pharmacy permit disproportionate harm patient threshold existential threat public pharmacy interests balancing

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
§ 19a Abs. 2 ApG
2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzustellen; die der Behörde durch § 19a Abs. 2 ApG eingeräumte Möglichkeit ist nicht außer acht zu lassen (vgl.
§ 10 Abs. 2 Z. 3 ApG

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
Beschluss vom 13. Oktober 1985, Zl. AW 95/10/0034
Beschluss vom 29. April 1993, Zl. AW 92/10/0029
Erkenntnis vom 29. November 1993, Zl. 92/10/0110
AW 92/10/0029, und das Erkenntnis vom 29. November 1993, Zl. 92/10/0110).

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit einem näher umschriebenen Standort erteilt.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. In der Beschwerde wird außer Streit gestellt, daß "für den Fall der Bewilligung der geplanten Apotheke an die mitbeteiligte Partei meiner Apotheke noch mehr als 5500 zu versorgende Personen verbleiben werden." Die belangte Behörde habe jedoch zu Unrecht angenommen, daß die Zahl der von der geplanten Apotheke zu versorgenden Personen mehr als 5500 betrage. Der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre für den Beschwerdeführer mit unverhältnismäßgen Nachteilen verbunden. Die Apotheke des Beschwerdeführers würde einen erheblichen Anteil ihres bisherigen Versorgungspotentials verlieren. Damit wäre ein erheblicher Umsatzrückgang verbunden; es müßten entsprechende Personalfreisetzungen und innerbetriebliche Umstrukturierungen erfolgen, was den Betrieb der bestehenden Apotheke "erheblich erschüttern" werde. Daneben wird "rechtliche Haltlosigkeit des angefochtenen Bescheides" geltend gemacht.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzustellen; die der Behörde durch § 19a Abs. 2 ApG eingeräumte Möglichkeit ist nicht außer acht zu lassen (vgl. z.B. den Beschluß vom 13. Oktober 1985, Zl. AW 95/10/0034).

Der Konkurrenzschutz bestehender öffentlicher Apotheken durch das Apothekengesetz dient der Erhaltung lebensfähiger öffentlicher Apotheken, die einwandfrei in der Lage sind, ihrer Betriebspflicht nachzukommen. Ein "unverhältnismäßiger Nachteil" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG in Ansehung der durch das Apothekengesetz geschützten Interessen läge somit dann vor, wenn eine Existenzgefährdung der bestehenden Apotheke infolge der Errichtung der neuen Apotheke und deren Betrieb während des oben genannten Prognosezeitraumes zu befürchten wäre.

Angesichts der in § 10 ApG normierten Bedarfsvoraussetzungen setzt die Annahme einer Existenzgefährdung der bestehenden Apotheke ein Absinken ihres Kundenpotentials unter die Zahl von 5500 zu versorgenden Personen voraus. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß dies zu befürchten wäre; er stellt vielmehr ausdrücklich außer Streit, daß seiner Apotheke ein Kundenpotential von mehr als 5500 Personen verbleiben werde. Einen "unverhältnismäßigen Nachteil" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG hat der Beschwerdeführer somit nicht einmal behauptet.

Darauf, daß das Apothekengesetz - über den durch die negative Bedarfsvoraussetzung des § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG eingeräumten Schutz der Existenzfähigkeit hinaus - einen allgemeinen Schutz vor wirtschaftlicher Beeinträchtigung der bestehenden Apotheke im Wettbewerb mit der neuen Apotheke und insbesondere einen Schutz bestimmter Ertragserwartungen nicht zum Inhalt hat, wurde der Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang mehrfach hingewiesen (vgl. den Beschluß vom 29. April 1993, Zl. AW 92/10/0029, und das Erkenntnis vom 29. November 1993, Zl. 92/10/0110). Die Hinweise der Beschwerde auf eine mit der Inbetriebnahme der neuen Apotheke verbundene Verkleinerung des Geschäftsumfanges der bestehenden Apotheke und deren Folgewirkungen sind somit im vorliegenden Zusammenhang nicht zielführend, weil damit nicht behauptet wird, daß ein Sachverhalt vorläge, der der negativen Bedarfsvoraussetzung des § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG zu subsumieren wäre.