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94/20/0341 ECLI:AT:VWGH:1994:1994200341.X00 KI-generiert

Asylum refusal revoked due to procedural violation; applicant denied chance to prove safety in Romania.

Geschäftsnummer 94/20/0341
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice revoked the asylum refusal decision because the authority failed to conduct a fact-finding procedure respecting the applicant's right to be heard. The applicant argued that Romania did not offer safety due to immediate deportations, but the court noted these claims were raised for the first time in the appeal without prior opportunity to present evidence. Consequently, the decision was annulled for procedural defects under administrative law, while the claim for excessive costs was rejected.

Legislator-Regeste

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§ 41 Abs. 1 VwGG; § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG: A decision based on new facts or evidence introduced by the party without prior opportunity to be heard violates procedural requirements and must be annulled.

Schlagwörter

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asylum refusal procedural violation right to be heard new evidence administrative annulment non-refoulement costs award

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991
November 1991 in Rumänien bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher gewesen sei, weshalb gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 die Gewährung von Asyl ausgeschlossen sei.
§ 41 Abs. 1 VwGG
§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG
Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
§§ 47 ff VwGG
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl.
Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, ist am 9. November 1991 in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag beantragt, daß ihm Asyl gewährt werde. Mit Bescheid vom 6. Februar 1992 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich den Antrag ab; aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Berufung abwies und feststellte, daß Österreich dem Beschwerdeführer kein Asyl gewähre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Abweisung der Berufung und damit die Versagung von Asyl darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes vom 7. November 1991 bis 8. November 1991 in Rumänien bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher gewesen sei, weshalb gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 die Gewährung von Asyl ausgeschlossen sei. Dem hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde insbesondere entgegengehalten, daß der Umstand allein, daß Rumänien der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten sei und daher die Non-Refoulement-Verpflichtung übernommen habe, nicht bedeute, daß tatsächliche Sicherheit in diesem Land gegeben gewesen sei. Es sei ihm mitgeteilt worden, daß in Rumänien Asylanträge gar nicht behandelt würden und die rumänischen Behörden vielmehr Flüchtlinge aus Bangladesch sofort mittels Flugzeug in ihr Heimatland abschöben.

Mit diesen Ausführungen bringt der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht Behauptungen vor, bei deren Zutreffen nicht mehr ohne weiteres davon die Rede sein könnte, daß - entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides - der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich in Rumänien keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und nicht habe befürchten müssen, in sein Heimatland bzw. einen Verfolgerstaat abgeschoben zu werden.

Der Beschwerdeführer hat zwar diese Behauptungen erstmals in der Beschwerde aufgestellt, doch wurde ihm im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit geboten, zur Frage der Verfolgungssicherheit Stellung zu nehmen, weshalb der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht gegen das gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot verstößt (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 27. April 1994, Zl. 94/01/0004, oder vom 4. Juli 1994, Zl. 94/19/0391).

Die belangte Behörde hat somit dadurch, daß sie den angefochtenen Bescheid ohne Vorliegen von - unter dem Blickwinkel der Beschwerdeausführungen - entsprechenden Ergebnissen eines unter Wahrung des Parteiengehöres durchgeführten Ermittlungsverfahrens erlassen hat, ihren Bescheid mit Verfahrensmängeln belastet. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den den Pauschalbetrag gemäß der genannten Verordnung übersteigenden Teil des angesprochenen Schriftsatzaufwandes.