VwGH dismisses appeal by reference to precedent; illegal procedure requires state to reimburse costs.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice dismissed the appeal by referencing a prior decision due to identical relevant facts. The applicant, a Pakistani national, had his refugee claim rejected after the court found a violation of procedural rules regarding the assumption of safety in Romania. Consequently, the contested order was annulled, and the state was ordered to reimburse the applicant's legal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG; § 43 Abs. 2 VwGG: If a case is identical to a previously decided one where the contested decision was annulled due to procedural violation, the current appeal is dismissed by reference, and the annulment applies without re-examining the new arguments.
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KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Oktober 1993 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines pakistanischen Staatsangehörigen, der am 12. Oktober 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 13. November 1991, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten (Annahme der Verfolgungssicherheit des Beschwerdeführers i.S.d. § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 in Rumänien aufgrund der Mitgliedschaft dieses Staates zur Genfer Flüchtlingskonvention, obwohl der Beitritt dieses Staates zur Konvention während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Rumänien noch nicht wirksam war) jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/19/0970, zugrundelag. Auf dieses Erkenntnis wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen, wobei eine Ausfertigung zur Information angeschlossen ist.
Schon aus den dort dargelegten Erwägungen war auch der angefochtene Bescheid - ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.