VwGH dismisses asylum claims where applicants received protection in a third country, barring further asylum.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice dismissed the asylum applicants' complaints, ruling their claims inadmissible due to prior protection in Syria. The applicants, Egyptian nationals, argued they were persecuted members of the Muslim Brotherhood and sought asylum in Germany after fleeing Egypt and Syria. The court held that receiving asylum in a third country constitutes a ground for exclusion, meaning the applicants were safe from persecution there regardless of their time spent or the conditions of their stay.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 1 Z. 1 Asylgesetz 1991; § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991: An asylum seeker is excluded from protection if they already enjoyed safety from persecution in another state, rendering further asylum claims inadmissible.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Ägyptens und miteinander verheiratet. Sie reisten am 23. Februar 1990 in das Bundesgebiet ein und stellten am 27. Februar 1990 den Antrag, ihnen Asyl zu gewähren.
Bei seiner Einvernahme am 3. April 1990 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich führte der Zweitbeschwerdeführer u.a. aus, daß er am 19. Juni 1988 Ägypten aus politischen Gründen verlassen habe; er sei Angehöriger der "Moslembrüderschaft" gewesen, die im Gegensatz zum offiziellen Regime gestanden sei. Er sei in den Sudan, im Oktober 1988 dann weiter nach Syrien geflohen. In Syrien hätten seine Frau (die Erstbeschwerdeführerin) und er "den Flüchtlingsstatus" erhalten. Er habe sich mit seiner Frau 13 Monate in Syrien aufgehalten, wobei er auch in den Libanon gereist und von dort wieder nach Syrien zurückgekehrt sei. Ende November 1989 hätten ihn "die Syrer" in die Türkei geschickt, damit er sich bei der israelischen Botschaft in Ankara ein Visum für Israel beschaffe. Dies sei von der israelischen Botschaft abgelehnt worden, woraufhin der Zweitbeschwerdeführer nach Syrien zurückgekehrt sei. Man habe ihm darauf ein rumänisches, bulgarisches, ungarisches, jugoslawisches und italienisches Visum verschafft. Außerdem habe er
3.000 US Dollar vom Leiter des Staatssicherheitsdienstes erhalten. Er hätte dafür versuchen sollen, in Ungarn bei der israelischen Botschaft ein Visum zu bekommen. In Budapest habe man dies abgelehnt, "bzw." ein Visum in Aussicht gestellt, wenn er sich bereit erklärt hätte, als Doppelagent auch für Israel zu arbeiten.
Die Erstbeschwerdeführerin verwies in ihrer Einvernahme, die gleichfalls am 3. April 1990 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich erfolgte, auf die Angaben ihres Mannes; sie selbst sei in Ägypten weder aus politischen oder religiösen, noch aus anderen Gründen verfolgt worden.
Mit Bescheiden jeweils vom 12. Juni 1990 (zugestellt am 20. Juli 1990) stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich fest, daß die Beschwerdeführer nicht Flüchtlinge seien.
In seiner Berufung führte der Zweitbeschwerdeführer unter anderem aus, daß er in Syrien mit seiner Familie Asyl unter der Bedingung erhalten habe, daß er mit dem Geheimdienst zusammenarbeite. Er sei "scheinbar" auf diese Forderungen eingegangen. Die Erstbeschwerdeführerin verwies in ihrer Berufung wieder auf die Angaben ihres Mannes.
Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheiden wies die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufungen der Beschwerdeführer ab. Sie erachtete das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers betreffend seine Mitgliedschaft bei der "Moslembrüderschaft" als unglaubwürdig und damit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 für nicht gegeben. Die Erstbeschwerdeführerin habe eine sie betreffende Verfolgung aus den in der zitierten Gesetzesstelle genannten Gründen nicht behauptet, weshalb auch sie nicht als Flüchtling anzusehen sei. Bei beiden Beschwerdeführern erachtete die belangte Behörde gleichermaßen in ihren Bescheiden weiters den Asylausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 für gegeben, da die Beschwerdeführer jeweils Asyl in Syrien erhalten hätten.
In den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden werden von den Beschwerdeführern inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführer erachten sich im Recht auf Asylgewährung verletzt. (Soweit Z. R. in der zu der Zl. 94/19/0153 protokollierten Beschwerde als Beschwerdeführerin angeführt ist, handelt es sich um einen offensichtlichen Irrtum).
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführern nicht nur deshalb kein Asyl gewährt, weil sie ihre Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 des von ihr anzuwendenden Asylgesetzes 1991 verneint hat, sondern auch deshalb, weil sie der Ansicht war, daß der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei. Nach dieser Gesetzesstelle wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Selbst wenn daher die Beschwerdeführer - wie sie in den Beschwerden geltend machen - als Flüchtlinge anzusehen wären, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, wenn dieser Ausschließungsgrund vorliegt.
Entscheidend für die Annahme von "Verfolgungssicherheit" im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkennt -, daß der Asylwerber im Drittstaat keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und auch wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte, wobei es nicht darauf ankommt, wie lange er sich in dem Drittstaat aufgehalten hat, welche Absichten er dabei verfolgt hat und ob sein Aufenthalt den dortigen Behörden bekannt und von ihnen geduldet war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. April 1994, Zl. 94/19/1004, 1005). Dabei ist die Frage der Asylgewährung durch den Drittstaat nicht entscheidend (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 21. April 1994), wohl aber wird bei Gewährung von Asyl in der Regel davon auszugehen sein, daß Verfolgungssicherheit vorliegt.
Beide Beschwerdeführer gehen auch vor dem Gerichtshof davon aus, daß Syrien ihnen Asyl gewährt hat. Sie erwähnen mit keinem Wort Gründe, warum sie trotz der Gewährung von Asyl in Syrien nicht sicher gewesen sein sollten, sodaß der Ansicht der belangten Behörde weder im Tatsachenbereich noch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung mit Erfolg entgegengetreten werden kann, zumal die belangte Behörde entsprechend § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 das (überschießende) Berufungsvorbringen, dem Zweitbeschwerdeführer sei Asyl nur unter der Bedingung der Mitarbeit im Geheimdienst gewährt worden, zu Recht nicht beachtet hat.
Die sich sohin als unbegründet erweisenden Beschwerden waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da der Vorlageaufwand nur einmal entstanden ist.