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94/18/0153 ECLI:AT:VWGH:1994:1994180153.X00 KI-generiert

Residence ban for illegal employment: proportionality and weight of family ties under the Foreigners Act

Geschäftsnummer 94/18/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna (VwGH) dismissed the appellant's complaint, thereby upholding the first-instance decision of the Security Directorate for Vienna, which imposed a five-year ban on entry and residence in Austria. The dispute concerned the legality of this residence ban, issued against a foreign national who was caught engaging in illegal employment in violation of the Foreign Employment Act, despite having entered the country visa-free months earlier and received temporary residence permits. The appellant argued that the authority failed to adequately weigh the impact of the ban on his private and family life, citing economic hardship in his home country and the presence of his spouse in Austria. The Court held that the ban was justified under § 18(1) and 18(2) No. 8 of the Foreigners Act (FrG) because the illegal work endangered public order and the regulated labor market; it further ruled that the measure was proportionate and necessary under § 19 and 20(1) FrG, finding that the spouse’s presence did not constitute sufficient integration to outweigh the public interest in preventing illicit employment, and that the ban did not mandate return to the home country but merely prohibited further stay in Austria.

Legislator-Regeste

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§ 35 Abs. 1 VwGG; Residence ban for illegal employment: proportionality and weight of family ties under the Foreigners Act: Die (bloße) Behauptung, der Beschwerdeführer habe "monatelang" entsprechend den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gearbeitet, ist nicht geeignet, die ihr entgegenstehende maßgebliche Sachverhaltsannahme und die daraus gezogene rechtliche Schlußfolgerung der belangten Behörde (vgl. oben I.1.) zu entkräften. Es ist demnach von der Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs.2 Z.8 FrG auszugehen. Auch die darauf gründende Annahme, es würde der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung gefährden (§ 18 Abs. 1 leg. cit.), begegnet nach Lage des Falles keinen Bedenken.

Schlagwörter

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§ 35 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 35 Abs. 1 VwGG
Da bereits die Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren (sohin auch ohne Verbesserungsauftrag hinsichtlich einer weiteren Beschwerdeausfertigung für den Bundesminister für Inneres) als unbegründet abzuweisen.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

I

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 20. Jänner 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 8 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer, der im Mai 1991 sichtvermerksfrei nach Österreich eingereist und dem nach Ablauf von drei Monaten mehrmals eine Berechtigung zum Aufenthalt erteilt worden sei, sei am 6. April 1993 von Organen des Landesarbeitsamtes bei einer Beschäftigung betreten worden, die er nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht hätte ausüben dürfen. Das Berufungsvorbringen, es sei um die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung angesucht worden und es sei der Beschwerdeführer gemäß § 20 b AuslBG zur Arbeit berechtigt gewesen, weil die Berufungsbehörde nicht rechtzeitig entschieden habe, gehe insoweit ins Leere, als die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erst am 14. April 1993 bevollmächtigt worden sei, um eine Beschäftigungsbewilligung anzusuchen. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG lägen demnach vor. Auch die Annahme nach § 18 Abs. 1 leg. cit. sei gerechtfertigt.

Ein (relevanter) Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer sei vor nicht allzulanger Zeit ohne Sichtvermerk, d.h. zu Besuch, nach Österreich gekommen; es sei ihm gestattet worden, ohne eine Beschäftigung auszuüben, mit Unterstützung anderer (Verpflichtungserklärungen) befristet Aufenthalt zu nehmen. Gleiches gelte offensichtlich für seine ebenfalls aus Jugoslawien stammende Ehegattin. Die beiden Kinder der Eheleute seien bei Verwandten in Jugoslawien geblieben. Es könne nicht Sinn des § 19 FrG sein, daß jeweils ein Ehepartner sozusagen vice versa aus der Anwesenheit des anderen Ehepartners in Österreich im Aufenthaltsverbotsverfahren ein Recht auf Achtung seines Familienlebens ableite. Aber selbst wenn das Aufenthaltsverbot als Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers anzusehen wäre, wäre diese Maßnahme zur Verteidigung der Ordnung, näherhin eines geordneten Fremdenwesens, dringend geboten. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an andere Ziele verfolgt, als in Österreich (vorübergehend) mit Unterstützung Dritter zu leben, und er sei nun tatsächlich bei einer illegalen Beschäftigung betreten worden. Bei der gegebenen Sachlage wögen die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner mit ihm unter den gleichen Bedingungen in Österreich lebenden Ehegattin nicht so schwer wie die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von dieser Maßnahme.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn deshalb aufzuheben.

II

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, "keine erschöpfende Abwägung der Gründe im Sinne der §§ 18, 19 und 20 Fremdengesetz vorgenommen" zu haben. Diesen Mangel erblickt der Beschwerdeführer konkret darin, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit den Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Serbien sei ein "kriegsbeteiligtes, wirtschaftlich schwerst gerütteltes und durch das internationale Handelsembargo schwerst betroffenes Land". Die "Hyperinflation macht ein Rücksiedeln und den Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz nahezu unmöglich". Der Beschwerdeführer habe "monatelang in voller Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes" gearbeitet. Seine Ehegattin lebe gemeinsam mit ihm seit Jahren in Österreich. Daß seine nahezu großjährigen Kinder nicht in Österreich lebten, lasse keineswegs den von der belangten Behörde gezogenen Schluß zu, daß die Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht ausreichend gegeben sei.

2.1. Die (bloße) Behauptung, der Beschwerdeführer habe "monatelang" entsprechend den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gearbeitet, ist nicht geeignet, die ihr entgegenstehende maßgebliche Sachverhaltsannahme und die daraus gezogene rechtliche Schlußfolgerung der belangten Behörde (vgl. oben I.1.) zu entkräften. Es ist demnach von der Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs.2 Z.8 FrG auszugehen. Auch die darauf gründende Annahme, es würde der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung gefährden (§ 18 Abs. 1 leg. cit.), begegnet nach Lage des Falles keinen Bedenken.

2.2. Selbst wenn man einen durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bewirkten relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben annehmen würde, wäre diese Maßnahme gemäß § 19 FrG zulässig, da sie angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV 692 Blg NR 18GP, 38) zum Schutz der öffentlichen Ordnung, konkret: zur Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes, dringend geboten ist.

2.3. Was den - erkennbar die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG in Abrede stellenden - Hinweis auf die Situation in Serbien anlangt, so verkennt der Beschwerdeführer, daß mit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über ihn nicht die Verpflichtung verbunden ist, nach Serbien zurückzukehren, vielmehr ausschließlich ein Verbot, sich weiter in Österreich aufzuhalten und während der Gültigkeitsdauer dieser Maßnahme in Österreich wiedereinzureisen, ausgesprochen wird. Daß sich die Ehegattin des Beschwerdeführers ebenso wie er selbst schon ein paar Jahre (nach den Feststellungen der belangten Behörde seit 1991) im Bundesgebiet aufhalte, wurde im bekämpften Bescheid berücksichtigt. Allerdings ist nicht zu erkennen, daß dieser Umstand entscheidend ins Gewicht fällt, läßt sich doch damit kein hoher Grad an Integration (weder des Beschwerdeführers noch seiner Gattin) begründen; dazu kommt, daß die beiden Kinder der Ehegatten unbestritten nicht in Österreich aufhältig sind - ein Umstand, der die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des "Fremden und seiner Familie" gleichfalls in (relativ) engen Grenzen hält.

Es ist somit auch aus dem Blickwinkel des § 20 Abs. 1 FrG die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer nicht als unzulässig anzusehen.

3. Da bereits die Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren (sohin auch ohne Verbesserungsauftrag hinsichtlich einer weiteren Beschwerdeausfertigung für den Bundesminister für Inneres) als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.