Reinstatement denied for failure to prove unavoidable impediment to compliance with tax appeal copy requirement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appellant's application for reinstatement, thereby leaving the prior order to dismiss the appeal for procedural non-compliance in force. The dispute arose from the appellant’s failure to fully comply with a directive to submit two additional copies of an initial tax complaint lodged against a decision by the state financial authority; instead of providing identical copies, the appellant submitted different written statements, leading the court to dismiss the original appeal for lack of proper form. The appellant subsequently requested reinstatement into the previous position, arguing that the administrative burden could have been avoided by simpler means such as photocopies or phone inquiries. The court held that the application failed under the general principles governing reinstatement, as the appellant did not demonstrate any unforeseeable or unavoidable event that had hindered full compliance with the original procedural requirements, rendering the request for a reset of the procedural timeline unjustified.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 46 Abs. 1 VwGG; Reinstatement denied for failure to prove unavoidable impediment to compliance with tax appeal copy requirement: Mit hg. Beschluß vom 17. Dezember 1993, Zl. 93/15/0174 wurde das Verfahren über die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 19. August 1993, Zl. 17-GA 4BK-DVI/93, erhobene Beschwerde gemäß §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 2 VwGG eingestellt. Der Beschwerdeführer hatte nämlich einen ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag zur Vorlage zweier weiterer Ausfertigungen der Beschwerde nur teilweise befolgt. Die vorgelegten weiteren Schriftsätze waren mit der Beschwerdeschrift nicht ident. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den zitierten hg. Beschluß verwiesen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Mit hg. Beschluß vom 17. Dezember 1993, Zl. 93/15/0174 wurde das Verfahren über die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 19. August 1993, Zl. 17-GA 4BK-DVI/93, erhobene Beschwerde gemäß §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 2 VwGG eingestellt. Der Beschwerdeführer hatte nämlich einen ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag zur Vorlage zweier weiterer Ausfertigungen der Beschwerde nur teilweise befolgt. Die vorgelegten weiteren Schriftsätze waren mit der Beschwerdeschrift nicht ident. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den zitierten hg. Beschluß verwiesen.
Nunmehr begehrt der Beschwerdeführer die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und bringt dazu wörtlich folgendes vor:
"Dazu wird ausgeführt, daß einerseits die im Beschluß auf Einstellung des Verfahrens genannten Daten im Schriftsatz vom 29. November 1993 (Urkundenvorlage) genannt wurde und andererseits der gesamte Verwaltungsaufwand durch unbürokratische Anfertigung von Kopien der ersten Seite der Beschwerdeschrift vermeidbar gewesen wäre, ebenso wie unbürokratisch telefonisch fehlende Bundesstempelmarken angefordert wurden."
Damit bringt aber der Wiedereinsetzungswerber keinen der gemäß § 46 Abs. 1 VwGG für eine Wiedereinsetzung erforderlichen Umstände vor, weil mit keinem Wort dargelegt wird, welches unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis den Beschwerdeführer an der vollständigen Befolgung des Mängelbehebungsauftrages vom 8. November 1993 gehindert hätte.
Der Antrag war daher abzuweisen.