VwGH dismisses appeal; employer's economic interest insufficient to override statutory employment quota limits under AuslBG.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal against a refusal to grant employment permission to a Syrian national. The complainant argued that the agricultural business's survival and public interest in preserving farmland constituted a vital reason for employment despite exceeding the regional quota. The court held that the statutory list of vital reasons was exhaustive and that the employer's economic interest alone did not satisfy the legal requirements for an exception.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 4 Abs. 6 AuslBG; When statutory employment quotas are exceeded, employment permits require specific vital reasons explicitly listed in the law, and general economic interests of the employer do not suffice to override these limits.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 15. Dezember 1993 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den syrischen Staatsbürger H.N. für die berufliche Tätigkeit als Landarbeiter.
Diesen Antrag lehnte das Arbeitsamt Gmunden mit Bescheid vom 23. Dezember 1993 im wesentlichen mit der Begründung ab, es sei keiner der wegen der überschrittenen Landeshöchstzahl erforderlichen wichtigen Gründe gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG vorgelegen; die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes lasse die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht zu.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Zur Begründung wird nach kurzer Darstellung des Bescheides erster Instanz und der Rechtslage ausgeführt, daß sich aus den Berufungseinwendungen nicht habe ableiten lassen, daß ein wichtiger Grund im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 1 bis 4 AuslBG vorgelegen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer anerkennt, daß die maßgebliche Landeshöchstzahl für Oberösterreich zum Stichtag Anfang Jänner 1994 um 29,8 % überzogen war, meint jedoch, daß aus folgenden Überlegungen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für H.N. vorlägen:
Im "§ 6 Abs. 2" (wie aus dem Zusammenhang hervorgeht ist wohl "§ 4 Abs. 6" gemeint) AuslBG sei angeführt, daß Beschäftigungsbewilligungen nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen nur erteilt werden dürfen, wenn die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen erfolgen solle. In lit. a bis d seien dann einige dieser Gründe explizit angeführt; darüber hinaus könnten Beschäftigungsbewilligungen jedoch auch aus anderen wichtigen Gründen - wie im vorliegenden Fall - erteilt werden. Der Beschwerdeführer habe ja dargelegt, daß die wirtschaftliche Existenz eines Landwirtschaftsbetriebes bei Nichtbeschäftigung eines Landarbeiters stark gefährdet sei. Zudem lägen auch die Voraussetzungen des "§ 6 Abs. 4" (eine solche Bestimmung gibt es nicht, gemeint ist wohl wieder "§ 4 Abs. 6") AuslBG vor, wonach auch öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erforderlich machten. Die Bewirtschaftung und vor allem auch die Pflege des 17 ha umfassenden landwirtschaftlichen Grundes liege auch im öffentlichen Interesse. Zudem sei der landwirtschaftliche Betrieb in einem ohnehin strukturell gefährdeten Gebiet gelegen und sei auch die gesamte Wirtschaft daran interessiert, die Bauernhöfe zu erhalten bzw. dem "Sterben" von landwirtschaftlichen Betrieben Einhalt zu gebieten. Da, abgesehen von H.N., keine anderen Personen bereit gewesen seien, diesen Arbeitsplatz einzunehmen, sei die Beschäftigung des H.N. geradezu erforderlich und liege sowohl im öffentlichen als auch im gesamtwirtschaftlichen Interesse. Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ergebe sich daraus, daß die belangte Behörde gegen ihre Verpflichtung zur Feststellung des Sachverhaltes verstoßen habe. In der Berufung habe der Beschwerdeführer dargelegt, daß sich keine anderen Arbeitssuchenden für den Arbeitsplatz als Landarbeiter beworben hätten und daß die Bewirtschaftung und Weiterführung dieses Gutes akut gefährdet sei. Auf diese Ausführungen sei die belangte Behörde nicht eingegangen und habe lediglich ausgeführt, daß ein besonders wichtiger Grund im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 1 bis 4 AuslBG nicht vorliege.
Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid im wesentlichen auf § 4 Abs. 6 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß der Novelle BGBl. Nr. 684/1991 gestützt.
§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet:
"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahl (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und