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AW 94/06/0053 ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994060053.A00 KI-generiert

Denial of suspensive effect for building permit challenged on grounds of excessive density, structural risk from excavation, and rainwater runoff

Geschäftsnummer AW 94/06/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) denied the neighbors' application for suspensive effect, ruling that the applicants had not demonstrated a disproportionate disadvantage that would outweigh the public interest in executing the building permit. The dispute concerned a building authorization for a six-unit residential house and underground garage, which the neighboring applicants challenged on grounds of exceeding density and setback limits, alleged structural risks from excavation, and unlawful water runoff. Applying § 30 Abs. 2 VwGG, the court found the claims unsubstantiated, noting that expert evidence indicated proper construction techniques would prevent soil erosion and that prior case law established that rainwater infiltration regulations lack neighbor-protective status under the Styrian Building Code. Consequently, the original building permit remains in force and effective during the pending review, as the lack of a valid permit would instead expose the builder to legal consequences should the appeal succeed.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; Suspension of administrative acts requires a balancing of interests showing disproportionate disadvantage to the applicant, which was not established here as the alleged risks were deemed manageable with correct execution.

Schlagwörter

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suspension of administrative acts building permit suspension disproportionate disadvantage neighbor rights public interest balancing

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Zitierte Rechtsprechung

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Zl. 93/06/0146
Oktober 1994, Zl. 93/06/0146, darauf verwiesen, daß den Bestimmungen des § 4 Abs.

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Die Beschwerdeführer wenden sich als Nachbarn gegen eine der mitbeteiligten Partei (in der Folge kurz: Bauwerberin) erteilte Baubewilligung zur Errichtung eines Hauses mit sechs Wohneinheiten und Tiefgarage für sechs PKW. Sie begründen ihren Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit, daß das projektierte Vorhaben die zulässige Bebauungsdichte und den zulässigen Bebauungsgrad überschreiten würde, daß durch die geplante Tiefgarage die Abstandsvorschriften verletzt würden und daß die vorgesehenen Anschüttungen unzulässig wären. Durch die Verletzung der Baugrenzlinien, der Abstandsvorschriften, und durch die Anschüttungen würde "eine massive Beeinträchtigung" ihres angrenzenden Grundstückes "im Sinne von möglichen Abrutschungen durch Abgrabungen an der Grundgrenze und jedenfalls dauernde Vernässung eintreten" (letzteres durch die Ableitung von Oberflächenwässer über die unzulässigen Anschüttungen auf ihre Liegenschaft).

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der oben wiedergegebenen Begründung des Aufschiebungsantrages und auch den übrigen, in diesem Zusammenhang vorgetragenen Behauptungen der Antragstellerin kann nicht entnommen werden, daß mit der Gebrauchnahme der erteilten Baubewilligung durch die mitbeteiligte Partei für sie während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, daß die nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung geforderte Interessenabwägung zu ihren Gunsten spräche. Der Verwaltungsgerichtshof vermag dem der Beschwerde beigelegten Privatgutachten die behauptete Gefährdung durch Abrutschungen nicht zu entnehmen; vielmehr führt der Sachverständige aus, daß "der benötigte Arbeitsraum ... nur bei senkrechter Pölzung (Spundwand) unmittelbar an der Grundgrenze gegen eine Absenkung des Nachbargrundstückes (Geländeeinbruch) gesichert werden ..." könne, womit vielmehr davon auszugehen ist, daß bei (zu erwartender) fachgerechter Ausführung der Arbeiten die behauptete Gefährdung nicht zu besorgen ist.

Hinsichtlich der Ableitung der Regenwässer hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem im Widmungsverfahren ergangenen Erkenntnis vom 20. Oktober 1994, Zl. 93/06/0146, darauf verwiesen, daß den Bestimmungen des § 4 Abs. 5 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988 über die Versickerung von Regenwässern auf eigenem Grund keine nachbarschützende Wirkung im Sinne der taxativen Aufzählung des § 61 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung zukomme, daß aber Nachbarrechte, die sich aus dem bürgerlichen Recht ergeben, hiedurch nicht berührt werden.

Schließlich hätte die mitbeteiligte Bauwerberin im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer wegen der dann gegebenen Konsenslosigkeit des zwischenzeitlich allenfalls bereits ausgeführten Bauvorhabens die rechtlichen Folgen eines solchen Fehlens der Baubewilligung zu tragen.

Dem Antrag war daher nicht Folge zu geben.