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94/04/0153 ECLI:AT:VWGH:1994:1994040153.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint for violation of decision duty regarding request to transfer file to competent authority.

Geschäftsnummer 94/04/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The complainant requested the Administrative Court to order the transfer of a waste facility permit file to the district authority, arguing a violation of the decision duty. The court found this was merely a request to set a factual step, not a demand for a substantive decision. Consequently, the complaint for violation of the decision duty was inadmissible because no decision obligation existed.

Legislator-Regeste

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Art. 132 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: A complaint for violation of the decision duty is inadmissible if the authority's obligation stems solely from a request to set a factual step rather than a substantive decision.

Schlagwörter

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violation of decision duty säumnisbeschwerde inadmissibility transfer of administrative file competent authority designation factual step request

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 B-VG
Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 17. Februar 1987, Zl. 85/05/0017
Erkenntnis vom 17. Februar 1987, Zl. 85/05/0017).
Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 196
die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 196, abgedruckte hg.

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorgelegten Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin stellte am 5. Juni 1992 bei der Bezirkshauptmannschaft einen Antrag auf Genehmigung der gewerblichen Betriebsanlage für eine Abfallsammelstelle in H. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Juli 1992 wurde ihr daraufhin mitgeteilt, daß die Bezirkshauptmannschaft den Verfahrensakt an den Landeshauptmann abgetreten habe, da es den Anschein habe, es sei nicht eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung, sondern eine Anlagengenehmigung gemäß § 29 AWG erforderlich. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, hiezu Stellung zu nehmen. Mit an "das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung" gerichtetem Schriftsatz vom 19. August 1992 widersprach die Beschwerdeführerin dieser Rechtsauffassung und stellte abschließend den Antrag, "den Akt wiederum der BH als zuständiger Behörde zur Durchführung des gesetzlichen Genehmigungsverfahrens zuzuleiten". Da der Landeshauptmann darauf in keiner Weise reagierte, stellte die Beschwerdeführerin am 22. November 1993 einen Devolutionsantrag an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der darüber ebenfalls keine Entscheidung erließ.

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge "über meinen Antrag vom 19.8.1992 selbst in der Sache erkennen und die BH als zuständige Behörde mit der Durchführung des gesetzlichen Genehmigungsverfahrens beauftragen".

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, kann Beschwerde wegen Verletzung einer Entscheidungspflicht nur dann erhoben werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist (vgl. z.B. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 196, abgedruckte hg. Judikatur).

Im vorliegenden Fall ist Gegenstand des Säumnisbeschwerdeverfahrens ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuleitung eines bestimmten Aktes an eine näher bezeichnete Behörde, somit ein Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges, nicht auf Erlassung einer Entscheidung. Ein solches Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges allein löst aber keine Verpflichtung der Behörde zu einer Sachentscheidung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1987, Zl. 85/05/0017).

Löste aber der in Rede stehende Antrag eine Entscheidungspflicht der Behörde nicht aus, so erweist sich nach der oben dargestellten Rechtslage die vorliegende Säumnisbeschwerde als nicht zulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.