Administrative court dismisses appeal due to failure to submit improved complaint within statutory deadline.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice dismissed the appeal because the complainant failed to submit the required improved complaint within the three-week deadline set by the court's order. Although the complainant submitted a fax on September 19 and the original document on September 23, the statutory deadline expired on September 16, and the law treats missing this deadline as a withdrawal of the complaint. The court further noted that no additional instruction to the lawyer was necessary as the complainant had already been informed of procedural rules in the original order.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34 Abs. 2 VwGG; § 33 Abs. 1 VwGG: Failure to submit an improved complaint within the prescribed deadline constitutes a withdrawal of the complaint, resulting in the termination of the proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Das Verfahren wird eingestellt.
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juli 1994 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerde mit dem Auftrag zurückgestellt, sie in mehreren Punkten zu verbessern. Zur Behebung der Mängel wurde eine Frist von drei Wochen mit dem Beifügen bestimmt, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt. Die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) sei auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 26. August 1994 zugestellt.
In Befolgung dieses Auftrages langte am 19. September 1994 per Telefax ein mit dem Vermerk "vorab per Fax" versehener Verbesserungsschriftsatz ohne weitere Beilagen ein. Am 23. September 1994 langte der am 20. September 1994 zur Post gegebene Verbesserungsschriftsatz in Original samt Urbeschwerde ein.
Damit wurde dem Verbesserungsschriftsatz nicht fristgerecht entsprochen, denn ausgehend von der Zustellung des Verbesserungsauftrages am Freitag dem 26. August 1994 endete die gesetzte Frist am Freitag dem 16. September 1994. Da zufolge § 34 Abs. 2 VwGG die Versäumung der zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel gesetzten Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt, war das Verfahren daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Zu dem bereits in der Beschwerde enthaltenen und im Ergänzungsschriftsatz wiederholten Ersuchen des für den Beschwerdeführer einschreitenden Rechsanwaltes, ihn "zur Vermeidung von Nachteilen für meinen Mandanten über die maßgeblich zu beachtenden dortigen Vorschriften des Beschwerdeverfahrens zu unterrichten", ist zu bemerken, daß eine solche Unterrichtung mit der Verfügung vom 21. Juli 1994 erfolgt ist. Eine darüber hinausgehende Belehrung von Rechtsanwälten durch das Gericht ist in den für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften nicht vorgesehen.