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92/18/0153 ECLI:AT:VWGH:1992:1992180153.X00 KI-generiert

VwGH dismisses late appeal against deportation detention order as substantive rights already extinguished by deportation.

Geschäftsnummer 92/18/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complainant's late appeal against an order confirming their detention in a transport cell. The complainant argued the order violated their rights, but the court found they had already been deported on February 27, 1992, fulfilling the purpose of the detention. Consequently, the court held that no further material subjective rights could be violated by the late confirmation order.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1 VwGG; If the purpose of a coercive measure is fulfilled by a subsequent act, a later confirmation order cannot violate material subjective rights, rendering a late appeal inadmissible.

Schlagwörter

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late appeal admissibility deportation detention material subjective rights purpose fulfillment administrative review

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 34 Abs. 1 VwGG
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war die Beschwerde daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Decision of January 20, 1992, File No. 91/19/0310

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde gegen die auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21. Februar 1992 erfolgte Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft als verspätet zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Aus dem Inhalt dieser Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer in Vollstreckung eines von der Bezirkshauptmannschaft Braunau erlassenen befristeten Aufenthaltsverbotes am 27. Februar 1992 aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Damit wurde der Zweck der Schubhaft verwirklicht. Weitere für den Beschwerdeführer nachteilige Wirkungen sind mit der seinerzeitigen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft nicht verbunden, sodaß die Möglichkeit einer Verletzung materieller subjektiver Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid - unabhängig von der Frage, ob dieser rechtmäßig ist oder nicht, - im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde nicht mehr besteht (vgl. den hg. Beschluß vom 20. Jänner 1992, Zl. 91/19/0310, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war die Beschwerde daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.