VwGH dismisses appeal against first-instance decision due to exhaustion of administrative remedies requirement.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the complaint regarding the first-instance decision because the complainant failed to exhaust all administrative appeal options. The complainant attempted to challenge both the mayor's order and the first-instance ruling simultaneously, violating the procedural hierarchy. The court ruled that only the highest competent authority's decision can be appealed to the Administrative Court, rendering the appeal against the lower instance inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG; § 28 Abs. 1 Z. 1, 2 VwGG; Exhaustion of administrative remedies requires appealing only the final decision of the highest competent authority, not intermediate rulings.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. November 1991 richtet - zurückgewiesen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich nach dem gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG erforderlichen und von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Bezeichnungen des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ganz ausdrücklich auch gegen den erstinstanzlichen Bescheid.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Unter "Erschöpfung des Instanzenzuges" ist die restlose Ausschöpfung aller Anfechtungsmöglichkeiten des Administrativverfahrens zu verstehen (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 15. September 1987, Zl. 87/04/0161 bis 0163, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dies hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann (vgl. nochmals den vorgenannten Beschluß vom 15. September 1987).
Einer Behandlung der Beschwerde - soweit sie sich gegen den erstinstanzlichen Bescheid richtet - steht sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon die offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes entgegen. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Von diesem Beschluß wird eine Behandlung der Beschwerde - soweit sie sich gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. März 1992, Zl. Fin-130025/2-Für-1992, richtet (protokolliert zur hg. Zl. 92/17/0154) - nicht berührt.