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92/17/0153 ECLI:AT:VWGH:1992:1992170153.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal against first-instance decision due to exhaustion of administrative remedies requirement.

Geschäftsnummer 92/17/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complaint regarding the first-instance decision because the complainant failed to exhaust all administrative appeal options. The complainant attempted to challenge both the mayor's order and the first-instance ruling simultaneously, violating the procedural hierarchy. The court ruled that only the highest competent authority's decision can be appealed to the Administrative Court, rendering the appeal against the lower instance inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG; § 28 Abs. 1 Z. 1, 2 VwGG; Exhaustion of administrative remedies requires appealing only the final decision of the highest competent authority, not intermediate rulings.

Schlagwörter

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exhaustion of remedies administrative hierarchy VwGG appeal first instance decision B-VG complaint

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
§ 28 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG
Die vorliegende Beschwerde richtet sich nach dem gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG erforderlichen und von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Bezeichnungen des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ganz ausdrücklich auch gegen den erstinstanzlichen Bescheid.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Einer Behandlung der Beschwerde - soweit sie sich gegen den erstinstanzlichen Bescheid richtet - steht sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon die offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes entgegen.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 15. September 1987, Zl. 87/04/0161 bis 0163

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Volltext

Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. November 1991 richtet - zurückgewiesen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich nach dem gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG erforderlichen und von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Bezeichnungen des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ganz ausdrücklich auch gegen den erstinstanzlichen Bescheid.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Unter "Erschöpfung des Instanzenzuges" ist die restlose Ausschöpfung aller Anfechtungsmöglichkeiten des Administrativverfahrens zu verstehen (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 15. September 1987, Zl. 87/04/0161 bis 0163, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dies hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann (vgl. nochmals den vorgenannten Beschluß vom 15. September 1987).

Einer Behandlung der Beschwerde - soweit sie sich gegen den erstinstanzlichen Bescheid richtet - steht sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon die offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes entgegen. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Von diesem Beschluß wird eine Behandlung der Beschwerde - soweit sie sich gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. März 1992, Zl. Fin-130025/2-Für-1992, richtet (protokolliert zur hg. Zl. 92/17/0154) - nicht berührt.