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92/04/0153 ECLI:AT:VWGH:1992:1992040153.X00 KI-generiert

VwGH dismisses a delay complaint because the correct superior authority was not properly invoked before filing.

Geschäftsnummer 92/04/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected the applicant's complaint alleging a violation of the duty to decide due to administrative inaction. The applicant claimed the Landeshauptmann of Styria failed to grant a waiver of qualification requirements within the statutory timeframe. The court ruled the complaint inadmissible because the applicant did not first request the transfer of the decision-making duty to the competent federal minister as required by law.

Legislator-Regeste

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§ 27 VwGG; Art. 132 B-VG: A complaint for violation of the duty to decide is inadmissible if the applicant fails to first invoke the superior authority capable of transferring the decision-making duty.

Schlagwörter

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violation of duty to decide Säumnisbeschwerde transfer of decision-making duty inadmissible complaint administrative inaction

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 27 VwGG
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art.
Art. 132 B-VG
§ 73 AVG
Da die Entscheidung über dieses Ansuchen trotz Ablaufes der in § 73 AVG vorgesehenen Entscheidungsfrist noch ausständig sei, wolle der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst erkennen, dem Antrag des Beschwerdeführers Folge geben und die Nachsicht vom Befähigungsnachweis erteilen.
§ 346 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973
Nach § 346 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 ist in den Fällen einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis (§ 28 Abs.
§ 73 Abs. 2 AVG
2 GewO 1973 zuständigen Landeshauptmannes kann nach § 73 Abs. 2 AVG der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten angerufen werden.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Da sich die vorliegende Säumnisbeschwerde nicht gegen die oberste Behörde, die im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht hätte angerufen werden können, wendet, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zur Beschwerdeerhebung zurückzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Slg. N.F. Nr. 12088/A
März 1986, Slg. N.F. Nr. 12088/A).

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Volltext

Der Antrag wird zurückgewiesen.

In der vorliegenden Beschwerde wird vorgebracht, daß der Beschwerdeführer mit Antrag vom 31. Oktober 1991 um Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Gastgewerbe gemäß § 28 GewO 1991 angesucht habe. Da die Entscheidung über dieses Ansuchen trotz Ablaufes der in § 73 AVG vorgesehenen Entscheidungsfrist noch ausständig sei, wolle der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst erkennen, dem Antrag des Beschwerdeführers Folge geben und die Nachsicht vom Befähigungsnachweis erteilen.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Der Beschwerdeführer macht die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das "Amt der Steiermärkischen Landesregierung" geltend. Nach § 346 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 ist in den Fällen einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5 und 7) für die - wie das Gastgewerbe - nicht von der Z. 1 des § 346 Abs. 1 erfaßten konzessionierten Gewerbe der Landeshauptmann zuständig. Der Verwaltungsgerichtshof hat demgemäß davon auszugehen, daß sich die vorliegende Säumnisbeschwerde gegen den Landeshauptmann von Steiermark richtet (siehe hiezu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. März 1986, Slg. N.F. Nr. 12088/A).

Gegen die Säumigkeit des nach § 346 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 zuständigen Landeshauptmannes kann nach § 73 Abs. 2 AVG der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten angerufen werden. Da sich die vorliegende Säumnisbeschwerde nicht gegen die oberste Behörde, die im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht hätte angerufen werden können, wendet, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zur Beschwerdeerhebung zurückzuweisen.