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87/07/0153 ECLI:AT:VWGH:1987:1987070153.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint against refusal to extend construction deadline after original permit period expired.

Geschäftsnummer 87/07/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal regarding a refusal to extend a construction deadline for a water usage permit. The complainant argued that the authority failed to extend the deadline ex officio under Water Resources Act § 112(1) last sentence, claiming a right to prevent hindrance to their permitted activities. The court ruled that the statute only mandates ex officio extensions when necessary for the ongoing appeal process, which did not exist here, and that the complainant had the right to request an extension before the deadline expired. Consequently, the court held that a request made after the deadline's expiration was untimely and that the authority's refusal was lawful, noting only a minor terminological error in the lower court's decision which did not affect the outcome.

Legislator-Regeste

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§ 112 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959; § 112 Abs. 2 WRG 1959: Ex officio extension of construction deadlines is mandatory only when necessary for the appeal process; otherwise, the applicant must request an extension before the deadline expires, and a request made after expiration is untimely.

Schlagwörter

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water resources law construction deadline extension ex officio duty timely application administrative appeal procedure permit validity period unfounded complaint

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 AVG 1950
August 1987 hat der Bundesminister die Berufung der Beschwerdeführerin "gemäß § 66 AVG 1950 zurückgewiesen".
§ 112 Abs. 2 WRG 1959
Begründend wurde in diesem Rechtsmittelbescheid unter Hinweis auf § 112 Abs. 2 WRG 1959 ausgeführt, ein vor Ablauf der Bauvollendungsfrist gestellter Antrag hätte zwar eine Hemmung des Fristenlaufes bewirkt, eine Frist könne aber nach ihrem Ablauf schon begrifflich nicht verlängert werden.
§ 112 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959
Auch die Behauptung, die Fristabänderung hätte gemäß § 112 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 von Amts wegen wahrgenommen werden müssen, gehe ins Leere, da ein Anspruch auf Durchführung amtswegiger Handlungen nicht bestehe.
§ 112 Abs. 5 WRG 1959
§ 112 Abs. 5 WRG 1959), so daß auch nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, insofern eine Ergänzung vorzunehmen gewesen wäre.
§ 35 Abs. 1 VwGG
Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen daher nicht vor, was schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ; diese war deshalb gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
§ 66 AVG
August 1987 hat der Bundesminister die Berufung der Beschwerdeführerin "gemäß § 66 AVG 1950 zurückgewiesen".

Zitierte Rechtsprechung

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84/07/0133
VwGH upholds water permit due to partial construction within deadline, dismissing excess cost claims.
84/07/0169
84/07/0169, 0170, dargetan hat, nicht rechtswidrig.
0170
84/07/0169, 0170, dargetan hat, nicht rechtswidrig.
Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 577
die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 577, angeführte Rechtsprechung).

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid läßt sich folgender, zum Teil schon aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1984, Zl. 84/07/0133, bekannte, Sachverhalt entnehmen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. November 1979 war der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung und Erweiterung ihres Wasserbenutzungsrechtes und zur Einwirkung auf die Wasserbeschaffenheit der Mur erteilt und zugleich je eine Frist für den Baubeginn bis 31. Dezember 1981 und für die Bauvollendung bis 31. Dezember 1985 vorgeschrieben worden. Mit Bescheid derselben Behörde vom 3. Februar 1982, bestätigt durch den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Februar 1984, war sodann wegen angeblicher Unterlassung der Inangriffnahme des Baues das Erlöschen dieser bewilligten Rechte festgestellt worden.

Mit dem schon erwähnten Erkenntnis vom 26. Juni 1984 hatte hierauf der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Bundesministers vom 28. Februar 1984 mangels Vorliegens des festgestellten Erlöschenstatbestandes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Mit Bescheid vom 5. September 1984 hatte der Bundesminister den Bescheid des Landeshauptmannes vom 3. Februar 1982 behoben. Dadurch wurde die wasserrechtliche Bewilligung vom 8. November 1979 wieder voll wirksam. Mit Anbringen vom 5. März 1986 beantragte schließlich die Beschwerdeführerin, die in dem zuletzt genannten Bescheid festgesetzte Bauvollendungsfrist neu zu bestimmen.

Dieses Begehren wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 30. April 1986 als - da erst nach Ablauf der Bauvollendungsfrist (31. Dezember 1985) gestellt - verspätet zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 21. August 1987 hat der Bundesminister die Berufung der Beschwerdeführerin "gemäß § 66 AVG 1950 zurückgewiesen". Begründend wurde in diesem Rechtsmittelbescheid unter Hinweis auf § 112 Abs. 2 WRG 1959 ausgeführt, ein vor Ablauf der Bauvollendungsfrist gestellter Antrag hätte zwar eine Hemmung des Fristenlaufes bewirkt, eine Frist könne aber nach ihrem Ablauf schon begrifflich nicht verlängert werden.

Ein solches Ansuchen sei auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides gerichtet. Hierauf gebe es aber keinen Rechtsanspruch. Auch die Behauptung, die Fristabänderung hätte gemäß § 112 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 von Amts wegen wahrgenommen werden müssen, gehe ins Leere, da ein Anspruch auf Durchführung amtswegiger Handlungen nicht bestehe. Aus diesen Gründen sei dem Berufungsantrag nicht stattzugeben gewesen.

Der Bescheid vom 21. August 1987 wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Unterlassung einer Behinderung in Ausübung ihrer wasserrechtlichen Bewilligung durch das zu Unrecht durchgeführte Erlöschensverfahren, auf Fristerstreckung nach § 112 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 sowie auf Sachentscheidung - da die Berufung zurückgewiesen worden sei - verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie schon in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt, ist durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1984 und den nachfolgenden Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 1984 die wasserrechtliche Bewilligung vom 8. November 1979 wieder uneingeschränkt wirksam geworden; die Behandlung des erst 1986 gestellten Antrages konnte die Beschwerdeführerin an der Ausübung der ihr erteilten Bewilligung bis zum Ablauf der seinerzeit bestimmten Bauvollendungsfrist (31. Dezember 1985) nicht hindern. Sofern in der Beschwerde auf § 112 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 Bezug genommen wird, ist daran zu erinnern, daß nach der angeführten Gesetzesstelle nur Fristverlängerungen, "die durch das Berufungsverfahren notwendig werden", von Amts wegen vorzunehmen sind, ein Berufungsverfahren in Hinsicht der Bewilligung vom 8.

November 1979 aber nicht durchgeführt wurde, weshalb diese Gesetzesstelle im Verfahren über das nun gestellte Fristerstreckungsansuchen nicht anzuwenden war. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch das Recht, gemäß § 112 Abs. 2 WRG 1959 vor Ablauf der noch bis 31. Dezember 1985 offen gewesenen Bauvollendungsfrist aus triftigen Gründen um deren Verlängerung anzusuchen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag des weiteren keine Gleichheitswidrigkeit darin zu erblicken, daß nach Beendigung eines Beschwerdeverfahrens die betroffene Partei die Verlängerung einer für sie zu diesem Zeitpunkt noch offenen Frist selbst beantragen muß, weil es nicht auf die Wiederherstellung genau jenes Zeitraumes, welcher ihr für ihr Vorhaben vor der Anfechtung des sodann aufgehobenen, die Nutzung der Frist hindernden Bescheides zur Verfügung stand, sondern darauf ankommt, ob diese Partei ihr Vorhaben innerhalb einer insgesamt angemessenen Frist ausführen sowie die erforderlich werdende Verlängerung einer solchen durch einen rechtzeitigen Antrag herbeiführen und wenn nötig im Rechtsmittelweg durchsetzen kann.

Der Bescheid aus 1979 hatte ferner keine Befristung unterlassen (vgl. § 112 Abs. 5 WRG 1959), so daß auch nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, insofern eine Ergänzung vorzunehmen gewesen wäre. Im vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, daß der Beschwerdeführerin die Fortführung der ihr bewilligten Baumaßnahmen innerhalb einer noch nicht abgelaufenen Frist grundsätzlich möglich war, sie aber eine Erstreckung dieser Frist erst nach deren Ablauf begehrt hat; ein Bescheid, mit welchem einem derartigen verspäteten Verlangen nicht entsprochen wird, ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem in der Beschwerde angeführten Erkenntnis vom 3.

Juli 1984, Zlen. 84/07/0169, 0170, dargetan hat, nicht rechtswidrig. Die belangte Behörde hatte sich im angefochtenen Berufungsbescheid mit der Nichtberücksichtigung des als verspätet angesehenen Fristverlängerungsansuchens der Beschwerdeführerin durch die Behörde erster Instanz auseinanderzusetzen; dies ist geschehen, wobei die Unzulässigkeit des Begehrens dessen Verspätung insofern gleichsteht. Da die belangte Behörde dabei - wie gezeigt, zu Recht - zu dem Ergebnis gelangte, es sei "dem Berufungsantrag nicht stattzugeben" gewesen, hätte sie die Berufung richtigerweise "abweisen" müssen; weil im angefochtenen Bescheid auf jene Fragen, die Gegenstand der Berufung waren, aber eingegangen wurde, hat die belangte Behörde in Rechte der Beschwerdeführerin nicht eingegriffen und mit der Formulierung, die Berufung werde "zurückgewiesen", nur die der tatsächlich vorgenommenen Beurteilung angemessene Bezeichnung verfehlt (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 577, angeführte Rechtsprechung).

Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen daher nicht vor, was schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ; diese war deshalb gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. November 1987