VwGH dismisses claim for compensation when land is transferred to public use without explicit statutory compensation requirement.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the complainant's claim for compensation regarding land transferred to public use. The complainant argued that the city's agreement to designate specific plot areas for public use constituted a compensable expropriation under general principles. The court ruled that without a specific statutory provision mandating compensation for such transfers, the obligation to pay arises only from explicit legal authorization, not from the administrative agreement alone.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 10 Abs. 1 BVerfG; § 10 Abs. 2 BVerfG: Compensation for land transferred to public use is strictly limited to cases where a specific statutory provision mandates payment, excluding general administrative agreements lacking explicit legislative authorization.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin erwarb mit Kaufvertrag vom 3. Jänner 1979 von der Stadt Wien Teile der Liegenschaften EZ. 1047 und 566 KG X. Der Kaufvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:
I.)
Die Stadt Wien verkauft an die B-Aktiengesellschaft, und diese kauft von der Stadt Wien zwecks Bauplatzschaffung von der Liegenschaft EZ. 1047 KG X das Grundstück Nr. 52/2 Flurstück im Ausmaß von 3663 m2 um den Preis von S 1,208.790,--. Der Kaufschilling ist sofort fällig.
Zur Erfüllung der baubehördlichen Abtretungsverpflichtung in das öffentliche Gut vereinbaren beide Vertragspartner, daß von der der Stadt Wien gehörigen Liegenschaft EZ. 566 KG X folgende im Teilungsplan des Ing. Konsulenten für Vermessungswesen Baurat h.
c. Dipl. Ing. Dr. techn. EM, vom 25. Oktober 1977, GZ. 4946/A/77, dargestellten Grundflächen, und zwar
1.) die mit den Ziffern 61-37-36-35-34-40-22-41-53-50-49-54-
(61) umschriebene als neues Grundstück Nr. 52/5 ausgewiesene Teilfläche des Grundstückes Nr. 52/3 Flurstück (Teilstück Nr. 2) im Ausmaß von 2.689 m2,
2.) das mit den Ziffern 55-62-63-57-38-37-61-(55) umschriebene Trennstück des Grundstückes Nr. 52/4 Flurstück (Teilstück Nr. 4) im Ausmaß von 628 m2,
gegen eine sofort fällige von der Vertragspartnerin an die Stadt Wien zu leistende Entschädigung von S 1,094.610,-- zum Zwecke des Gemeingebrauches dem "öffentlichen Gut" zugeschrieben werden.
III.)
Die Stadt Wien erteilt ihre ausdrückliche Einwilligung, daß
ohne-weiteres
fest.