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E2553/2023 ECLI:AT:VFGH:2023:E2553.2023 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed for lack of success prospects due to probable administrative law error.

Geschäftsnummer E2553/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the complaint without substantive review, citing Article 144(2) of the Federal Constitutional Law. The applicant alleged violations of equality and property rights stemming from a new zoning regulation, but the Court found these issues primarily resulted from a probable incorrect application of ordinary law rather than specific constitutional questions. Consequently, the Court determined there was no reasonable prospect of success, as the municipality's action was deemed legally sound based on prior constitutional rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 2 B-VG; Art. 7 Abs. 1 B-VG; Art. 5 StGG; Art. 1 1. ZPEMRK: A constitutional complaint is inadmissible if specific constitutional considerations are not required to answer the main questions, or if the complaint lacks a reasonable prospect of success due to the unlikelihood of a violation of constitutional rights.

Schlagwörter

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constitutional complaint inadmissibility reasonable prospect of success procedural dismissal VfGH zoning regulation legality property rights violation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs. 2 B-VG
Art. 7 Abs. 1 B-VG
Art. 5 StGG
Art. 1 1. ZPEMRK
§ 19 Abs. 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG

Zitierte Rechtsprechung

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VfGH 28.02.2023, V97/2021
VfSlg 17.325/2004
Februar 2023, V97/2021, eine Neuplanungsgebietsverordnung erlässt (vgl VfSlg 17.325/2004), um die künftige Bebauung der betroffenen Grundstücke in Übereinstimmung mit der bisherigen Widmung sicherzustellen.
VfGH 28.11.2019, V43/2019
Entgegen der Beschwerde werden die Grundzüge der beabsichtigten Neuplanung in der vorliegenden Verordnung ebenso deutlich (vgl VfGH 28.11.2019, V43/2019) wie die dahinterstehenden Zielvorstellungen (vgl VfGH 22.9.2020, V67/2019).
VfGH 22.09.2020, V67/2019
VfSlg 14.271/1995
Eine Grundlagenforschung hingegen ist für die Erlassung eines Neuplanungsgebietes nicht erforderlich (VfSlg 14.271/1995).

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Volltext

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 BVG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 BVG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die beantragten Baubewilligungen zu Recht abgewiesen wurden, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, nämlich der Neuplanungsgebietsverordnung Nr 12023 "Schönbachstraße" der Marktgemeinde Schörfling am Attersee, beschlossen vom Gemeinderat am 28. März 2023, an der Amtstafel angeschlagen vom 29. März bis 14. April 2023, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Es kann dem Gemeinderat der Marktgemeinde Schörfling am Attersee nicht entgegengetreten werden, wenn er auf Grund der Aufhebung des geltenden Flächenwidmungsplanteiles durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 2023, V97/2021, eine Neuplanungsgebietsverordnung erlässt (vgl VfSlg 17.325/2004), um die künftige Bebauung der betroffenen Grundstücke in Übereinstimmung mit der bisherigen Widmung sicherzustellen. Entgegen der Beschwerde werden die Grundzüge der beabsichtigten Neuplanung in der vorliegenden Verordnung ebenso deutlich (vgl VfGH 28.11.2019, V43/2019) wie die dahinterstehenden Zielvorstellungen (vgl VfGH 22.9.2020, V67/2019). Eine Grundlagenforschung hingegen ist für die Erlassung eines Neuplanungsgebietes nicht erforderlich (VfSlg 14.271/1995).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.