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B1341/99 ECLI:AT:VFGH:2001:B1341.1999 KI-generiert

Constitutional court annuls social security contribution decision based on unconstitutional statutory provision regarding spousal income.

Geschäftsnummer B1341/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court annulled the Social Security Agency's decision to increase the complainant's health insurance contributions by applying an unconstitutional clause that included 25% of the spouse's income. The complainant argued this violated his rights under a law later declared void by the court itself. Consequently, the court ruled that the administrative decision was invalid due to the application of this specific unconstitutional statutory wording.

Legislator-Regeste

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§ 76 Abs 3 ASVG; The court must annul an administrative decision if it is based on a statutory provision that has been declared unconstitutional by the Constitutional Court.

Schlagwörter

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unconstitutional application social security contributions spousal income inclusion administrative annulment health insurance self-insurance constitutional review statutory invalidity

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 76 Abs 3 ASVG
Art 144 Abs 1 B-VG
§ 88 VerfGG 1953
§ 19 Abs 4 Z 3 VerfGG 1953
§16 Abs1 ASVG
Der Beschwerdeführer bezieht eine Pension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und ist in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß §16 Abs1 ASVG selbstversichert.
Art144 Abs1 B-VG
Gegen diesen - letztinstanzlichen - Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 27.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer bezieht eine Pension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und ist in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß §16 Abs1 ASVG selbstversichert. Mit Schreiben vom 24. September 1998 beantragte er bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, die Beitragsgrundlage für seine Selbstversicherung in der Krankenversicherung herabzusetzen.

Die Gebietskrankenkasse setzte mit Bescheid vom 26. Februar 1999 gemäß §410 Abs1 Z7 iVm §76 Abs2 und 3 ASVG den monatlichen Beitrag in der Selbstversicherung mit S 2.203,20 fest. Begründend wird dazu ua. ausgeführt, dem monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers seien 25 vH des Nettoeinkommens seiner Ehegattin hinzuzurechnen, weshalb die Beitragsgrundlage mit S 32.400,-- anzusetzen sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch an den Landeshauptmann von Steiermark, der dieses Rechtsmittel jedoch als unbegründet abwies.

3. Gegen diesen - letztinstanzlichen - Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG. Darin behauptet der Beschwerdeführer, durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt zu sein. Er beantragt, den Bescheid seinem gesamten Umfang nach kostenpflichtig aufzuheben.

II. 1. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens waren beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "während des Bestandes der Ehe 25 vH," in §76 Abs3 zweiter Satz ASVG idF des ArtI Z31 der 32. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 704/1976, sowie des ArtI Z5 lita der 48. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 642/1989, entstanden, weshalb er mit Beschluß vom 4. Oktober 2000 von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Wortfolge einleitete.

2. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G107/00, hob der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Wortfolge als verfassungswidrig auf.

3. Die belangte Behörde hat somit eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer ist also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden (zB VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 4.500,-- enthalten. Ein Stempelgebührenersatz war wegen der bestehenden sachlichen Abgabenfreiheit (§110 Abs1 Z2 lita ASVG) nicht zuzusprechen.

5. Diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefällt werden (§19 Abs4 Z3 VerfGG 1953).